Full text : Finanzwissenschaft

ß74  6.  Buch.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.
diese  Eigenschaft  einem  großen  Kameralisten  ganz  unentbehrlich ­
  ist.
2.  Gemäß  der  doppelten  Natur  des  Finanzministeriums,  müssen
wir  dessen  Wirkungskreis  und  Tätigkeit  vorerst  in  zwei  Teile
scheiden.  Der  eine  Wirkungskreis  besteht  aus  jenen  Aufgaben,
welche  das  Finanzministerium  mit  Beziehung  auf  die  finanzielle
Gesetzgebung  ausübt.  Hierher  gehört  also  in  erster  Linie  die  Vorbereitung ­
  des  jährlichen  Staatshaushaltsgesetzes  und  insofern  hierfür
kein  spezielles  Organ  existiert,  die  Zusammenstellung  der  jährlichen
Staatsrechnung.  Ebenso  folgt  aus  dem  der  Gesetzgebung  gegenüber
bestehenden  Wirkungskreise  die  Vorbereitung  der  finanziellen  Gesetzentwürfe, ­
  namentlich  aller  auf  die  Staatseinnahmen,  insbesondere
Steuern  und  Staatskredit  bezüglichen  Gesetzentwürfe.  Der  andere
Wirkungskreis  bezieht  sich  auf  die  Ausübung  der  vollziehenden
Gewalt  auf  dem  Gebiete  des  ganzen  Finanzwesens.  In  der  Begel
übt  das  Finanzministerium  alle  Bechte  der  vollziehenden  Gewalt
auf  dem  Gebiete  des  Finanzwesens  aus.  Doch  kommen  diesbezüglich ­
  auch  Ausnahmen  vor;  so  sind  in  einzelnen  Fällen  gewisse  Bestandteile ­
  des  Staatsvermögens  jenen  Ministerien  untergeordnet,
denen  sie  der  Natur  der  Sache  nach  viel  näher  stehen,  so  Domänen
und  Forste  dem  landwirtschaftlichen  Ministerium,  gewerbliches
oder  Handelsvermögen,  Eisenbahnen  dem  Handels-  oder  Verkehrsministerium ­
  usw.  In  einzelnen  Staaten  haben  gewisse  Zweige  der
Finanzverwaltung  größere  Selbständigkeit  erhalten,  so  Monopole,
Zölle,  die  finanzrechtliche  Verwaltung  usw.  Auf  dem  Gebiete  der
Exekutive  hat  das  Finanzministerium  ferner  zwei  Aufgaben:  die
Bealisierung  der  Einnahmen  und  die  Flüssigmachung  der  Ausgaben. ­
  Nach  der  Verschiedenheit  der  Einnahmen  differenziert
sich  wieder  die  Aufgabe  des  Finanzministeriums.  Endlich  bildet
die  Sorge  für  den  Staatskredit  und  die  Staatsschulden  eine
der  wichtigsten  Aufgaben  des  Finanzministers,  welchem  die  Verwaltung ­
  und  Begistrierung  des  gesamten  produktiven  und  unproduktiven ­
  Staatsvermögens  zur  Seite  steht.  Demgemäß  beziehen
sich  die  Hauptzweige  der  Begierungs-  und  Verwaltungstätigkeit  des
Finanzministeriums  auf  folgende  Aufgaben:  a)  der  Staatshaushaltsplan; ­
  b)  die  finanzielle  Gesetzgebung;  c)  das  Staatsvermögen;  d)  die
Staatsschuld;  e)  die  direkten  Steuern;  f)  die  indirekten  Steuern;
g)  die  Staatsausgaben.
Nach  diesen  Hauptzweigen  sehen  wir  auch  in  den  meisten
Staaten  das  Finanzministerium  organisiert.  Das  eigene  Interesse
der  Verwaltung,  aber  auch  die  Orientierung  der  Staatsbürger  und
die  wissenschaftliche  Fortentwicklung  des  Finanzwesens,  haben  in
            
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