ß74 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
diese Eigenschaft einem großen Kameralisten ganz unentbehrlich
ist.
2. Gemäß der doppelten Natur des Finanzministeriums, müssen
wir dessen Wirkungskreis und Tätigkeit vorerst in zwei Teile
scheiden. Der eine Wirkungskreis besteht aus jenen Aufgaben,
welche das Finanzministerium mit Beziehung auf die finanzielle
Gesetzgebung ausübt. Hierher gehört also in erster Linie die Vorbereitung
des jährlichen Staatshaushaltsgesetzes und insofern hierfür
kein spezielles Organ existiert, die Zusammenstellung der jährlichen
Staatsrechnung. Ebenso folgt aus dem der Gesetzgebung gegenüber
bestehenden Wirkungskreise die Vorbereitung der finanziellen Gesetzentwürfe,
namentlich aller auf die Staatseinnahmen, insbesondere
Steuern und Staatskredit bezüglichen Gesetzentwürfe. Der andere
Wirkungskreis bezieht sich auf die Ausübung der vollziehenden
Gewalt auf dem Gebiete des ganzen Finanzwesens. In der Begel
übt das Finanzministerium alle Bechte der vollziehenden Gewalt
auf dem Gebiete des Finanzwesens aus. Doch kommen diesbezüglich
auch Ausnahmen vor; so sind in einzelnen Fällen gewisse Bestandteile
des Staatsvermögens jenen Ministerien untergeordnet,
denen sie der Natur der Sache nach viel näher stehen, so Domänen
und Forste dem landwirtschaftlichen Ministerium, gewerbliches
oder Handelsvermögen, Eisenbahnen dem Handels- oder Verkehrsministerium
usw. In einzelnen Staaten haben gewisse Zweige der
Finanzverwaltung größere Selbständigkeit erhalten, so Monopole,
Zölle, die finanzrechtliche Verwaltung usw. Auf dem Gebiete der
Exekutive hat das Finanzministerium ferner zwei Aufgaben: die
Bealisierung der Einnahmen und die Flüssigmachung der Ausgaben.
Nach der Verschiedenheit der Einnahmen differenziert
sich wieder die Aufgabe des Finanzministeriums. Endlich bildet
die Sorge für den Staatskredit und die Staatsschulden eine
der wichtigsten Aufgaben des Finanzministers, welchem die Verwaltung
und Begistrierung des gesamten produktiven und unproduktiven
Staatsvermögens zur Seite steht. Demgemäß beziehen
sich die Hauptzweige der Begierungs- und Verwaltungstätigkeit des
Finanzministeriums auf folgende Aufgaben: a) der Staatshaushaltsplan;
b) die finanzielle Gesetzgebung; c) das Staatsvermögen; d) die
Staatsschuld; e) die direkten Steuern; f) die indirekten Steuern;
g) die Staatsausgaben.
Nach diesen Hauptzweigen sehen wir auch in den meisten
Staaten das Finanzministerium organisiert. Das eigene Interesse
der Verwaltung, aber auch die Orientierung der Staatsbürger und
die wissenschaftliche Fortentwicklung des Finanzwesens, haben in