I. Abschnitt. Das Budget.
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Vertrauensfrage betrachtet, wonach derselbe nur jener Regierung
bewilligt wird, die das Vertrauen des Parlaments besitzt. Diese
Auffassung ist kaum berechtigt, da es sich ja um eine Notlage
handelt, an der im Grunde auch das Parlament eventuell die
Schuld trägt.
Anstatt der Indemnität hat man in manchen Staaten in der
Weise dem Mangel des Gesetzes abgeholfen, daß man die nötigen
Einnahmen und Ausgaben für einige Monate votiert. Das ist das
System des sogenannten „douziemes provisoires“. In einzelnen
Staaten — so in Belgien — soll sich dieses System vollständig be
währt haben; in Frankreich hat es viel Unzukömmlichkeiten zur
Folge, freilich wohl infolge von Umständen, welche nicht dem System
selbst zur Schuld fallen.
7. Mit Hinsicht auf die Aufstellung des Budgets haben sich
gewisse Prinzipien entwickelt, die mit der Einrichtung des Budgets
eng zusammenhängen. In erster Reihe kommt hier die Frage des
Netto- und Bruttobudgets in Betracht. Die Eigentümlichkeit
des Nettobudgets besteht darin, daß die Einnahmen mit Abzug der
darauf verwendeten Ausgaben, die Ausgaben mit Abzug der bei
der betreffenden Institution sich ergebenden Einnahmen zur Dar
stellung kommen. Demnach zeigt ein solches Budget weder von
den Einnahmen, noch von den Ausgaben ein vollständiges klares
Bild; weder die Staatseinnahmen, noch die Staatsausgaben ergeben
sich in ihrer Gänze. Es soll dies kurz mit folgendem Beispiel er
läutert werden. Im Nettobudget wird nicht die ganze Einnahme,
die sich aus einem Monopol ergibt, ersichtlich, sondern nur die
Nettoeinnahme, also der Überschuß über die durch das Monopol
verursachten Selbstkosten, die z. B. beim Salz, Tabak höchst be
deutend sind. Desgleichen wird bei strenger Durchführung des
Nettobudgetprinzipes nicht das gesamte Erfordernis für das Justiz-
vesen ersichtlich sein, sondern nur der Rest, der nach Abzug der
eigenen Einnahmen aus Gebühren usw. erübrigt. Ein Teil der Aus
gaben wird bei den Einnahmen, ein Teil der Einnahmen bei den
Ausgaben verrechnet. Das Nettobudget ist das ältere und hängt
damit zusammen, daß in früheren Perioden das staatliche Budget
aus den territorialen Budgets resp. den Etats der einzelnen Ver
waltungszweige zusammengestellt wurde und daß die Zentralbehörde
sich nur dafür interessierte, ob die Provinz resp. der Verwaltungs
zweig einen Lberschuß oder ein Defizit registriert, es ist also
eigentlich eine L berschuß- resp. Defizitrechnung. Die Provinz resp.
der Verwaltungszweig konnte entweder einen Überschuß zur Ver-
fiigung stellen oder nahm die Staatskasse zur Deckung des Mangels