I. Abschnitt. Das Budget.
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triebene Detaillierung auf. Sehr weitgehend ist die Detaillierung
im italienischen, holländischen, dänischen Budget 1 ).
Die detaillierte Festsetzung des Budgets hätte keinen Zweck,
wenn die Regierung das Recht hätte, die votierten Beträge nach
Belieben zu verwenden. Das Recht der Regierung, die votierten
Beträge für andere Zwecke zu verwenden, nennen wir das Über-
tragungsrecht (V i r e m e n t). Das Übertragungsrecht hat selbst
verständlich zur Voraussetzung, daß bei einer Ausgabe Ersparungen
gemacht werden, die dann bei einem anderen Titel ihre \ erwendung
finden. Willkürliche Beschränkung der Ausgaben, um einen Teil
des Betrages einer anderen Verwendung zuzuführen, ist an sich
schon ausgeschlossen. Das Virement kann sich nicht auf verschie
dene Zweige der Staatstätigkeit erstrecken. Es wäre ja ganz un
stattlich, ein Virement zwischen den Heeresausgaben und den Unter
richtsausgaben zu gestatten. Selbst die zu einem Verwaltungszweige
gehörigen Aufgaben sind oft so verschiedener Natur, daß auch
innerhalb dieser Grenzen ein Übertragungsrecht nicht zugegeben
werden kann. Desgleichen sind Übertragungen zwischen persön
lichen und sachlichen Ausgaben nicht anwendbar. Andererseits
gehört es nicht zum Kreise des Virements, wie die verschiedenen
Posten eines im Budget mit einer Summe bedachten Zweckes, z. B
Universität, verwendet werden. Die Übertragung setzt also vor
allem wenigstens zwei Budgetposten voraus und zwar solche, die
ihrer Natur nach zueinander sehr nahestehen. Aber auch in diesem
Falle setzt das Virement voraus, daß dasselbe von der Regierung
beansprucht und vom Parlament bewilligt werde. Ohne Zustimmung
des Parlaments kann das Virement keine Anwendung finden. Mit
Zustimmung des gesetzgebenden Körpers ist aber alles möglich,
also auch die alternative Verwendung. Es ist dies dann geradezu
«Gesetzeswille, wie jede andere Satzung, der gesetzgebende Körper
aber kann in seinem Willen nicht beschränkt werden. Würde die
Regierung freie Hand haben in der Verwendung der Budgetposten,
■dann ist ja die detaillierte Behandlung des Budgets überflüssig,
-dann würde es genügen, festzusetzen, daß der Regierung zur Deckung
•eine Summe zur Verfügung gestellt wird. Das Virement würde es
möglich machen, daß die Regierung für populäre Zwecke einen den
Bedarf übersteigenden, für unpopuläre Zwecke einen den Bedarl
i) Das Dictionnaire des finances (Budget) sagt über die Detaillierung
/folgendes: „La specialite est limitee par le bon sens. Qu’elle decompose des
ehapitres qui sont trop massifs, mais qu’elle ne pulverise point le budget jus-
qu’ä le faire voter mille francs par mille francs, en otant a,ux ministres tonte
action sur la manutention des services et tonte responsabilite.“