Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget. 
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triebene Detaillierung auf. Sehr weitgehend ist die Detaillierung 
im italienischen, holländischen, dänischen Budget 1 ). 
Die detaillierte Festsetzung des Budgets hätte keinen Zweck, 
wenn die Regierung das Recht hätte, die votierten Beträge nach 
Belieben zu verwenden. Das Recht der Regierung, die votierten 
Beträge für andere Zwecke zu verwenden, nennen wir das Über- 
tragungsrecht (V i r e m e n t). Das Übertragungsrecht hat selbst 
verständlich zur Voraussetzung, daß bei einer Ausgabe Ersparungen 
gemacht werden, die dann bei einem anderen Titel ihre \ erwendung 
finden. Willkürliche Beschränkung der Ausgaben, um einen Teil 
des Betrages einer anderen Verwendung zuzuführen, ist an sich 
schon ausgeschlossen. Das Virement kann sich nicht auf verschie 
dene Zweige der Staatstätigkeit erstrecken. Es wäre ja ganz un 
stattlich, ein Virement zwischen den Heeresausgaben und den Unter 
richtsausgaben zu gestatten. Selbst die zu einem Verwaltungszweige 
gehörigen Aufgaben sind oft so verschiedener Natur, daß auch 
innerhalb dieser Grenzen ein Übertragungsrecht nicht zugegeben 
werden kann. Desgleichen sind Übertragungen zwischen persön 
lichen und sachlichen Ausgaben nicht anwendbar. Andererseits 
gehört es nicht zum Kreise des Virements, wie die verschiedenen 
Posten eines im Budget mit einer Summe bedachten Zweckes, z. B 
Universität, verwendet werden. Die Übertragung setzt also vor 
allem wenigstens zwei Budgetposten voraus und zwar solche, die 
ihrer Natur nach zueinander sehr nahestehen. Aber auch in diesem 
Falle setzt das Virement voraus, daß dasselbe von der Regierung 
beansprucht und vom Parlament bewilligt werde. Ohne Zustimmung 
des Parlaments kann das Virement keine Anwendung finden. Mit 
Zustimmung des gesetzgebenden Körpers ist aber alles möglich, 
also auch die alternative Verwendung. Es ist dies dann geradezu 
«Gesetzeswille, wie jede andere Satzung, der gesetzgebende Körper 
aber kann in seinem Willen nicht beschränkt werden. Würde die 
Regierung freie Hand haben in der Verwendung der Budgetposten, 
■dann ist ja die detaillierte Behandlung des Budgets überflüssig, 
-dann würde es genügen, festzusetzen, daß der Regierung zur Deckung 
•eine Summe zur Verfügung gestellt wird. Das Virement würde es 
möglich machen, daß die Regierung für populäre Zwecke einen den 
Bedarf übersteigenden, für unpopuläre Zwecke einen den Bedarl 
i) Das Dictionnaire des finances (Budget) sagt über die Detaillierung 
/folgendes: „La specialite est limitee par le bon sens. Qu’elle decompose des 
ehapitres qui sont trop massifs, mais qu’elle ne pulverise point le budget jus- 
qu’ä le faire voter mille francs par mille francs, en otant a,ux ministres tonte 
action sur la manutention des services et tonte responsabilite.“
	        
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