Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Das  Budget.

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triebene  Detaillierung  auf.  Sehr  weitgehend  ist  die  Detaillierung
im  italienischen,  holländischen,  dänischen  Budget 1 ).
Die  detaillierte  Festsetzung  des  Budgets  hätte  keinen  Zweck,
wenn  die  Regierung  das  Recht  hätte,  die  votierten  Beträge  nach
Belieben  zu  verwenden.  Das  Recht  der  Regierung,  die  votierten
Beträge  für  andere  Zwecke  zu  verwenden,  nennen  wir  das  Übertragungsrecht
  (V  i  r  e  m  e  n  t).  Das  Übertragungsrecht  hat  selbstverständlich ­
  zur  Voraussetzung,  daß  bei  einer  Ausgabe  Ersparungen
gemacht  werden,  die  dann  bei  einem  anderen  Titel  ihre  \  erwendung
finden.  Willkürliche  Beschränkung  der  Ausgaben,  um  einen  Teil
des  Betrages  einer  anderen  Verwendung  zuzuführen,  ist  an  sich
schon  ausgeschlossen.  Das  Virement  kann  sich  nicht  auf  verschiedene ­
  Zweige  der  Staatstätigkeit  erstrecken.  Es  wäre  ja  ganz  unstattlich, ­
  ein  Virement  zwischen  den  Heeresausgaben  und  den  Unterrichtsausgaben ­
  zu  gestatten.  Selbst  die  zu  einem  Verwaltungszweige
gehörigen  Aufgaben  sind  oft  so  verschiedener  Natur,  daß  auch
innerhalb  dieser  Grenzen  ein  Übertragungsrecht  nicht  zugegeben
werden  kann.  Desgleichen  sind  Übertragungen  zwischen  persönlichen ­
  und  sachlichen  Ausgaben  nicht  anwendbar.  Andererseits
gehört  es  nicht  zum  Kreise  des  Virements,  wie  die  verschiedenen
Posten  eines  im  Budget  mit  einer  Summe  bedachten  Zweckes,  z.  B
Universität,  verwendet  werden.  Die  Übertragung  setzt  also  vor
allem  wenigstens  zwei  Budgetposten  voraus  und  zwar  solche,  die
ihrer  Natur  nach  zueinander  sehr  nahestehen.  Aber  auch  in  diesem
Falle  setzt  das  Virement  voraus,  daß  dasselbe  von  der  Regierung
beansprucht  und  vom  Parlament  bewilligt  werde.  Ohne  Zustimmung
des  Parlaments  kann  das  Virement  keine  Anwendung  finden.  Mit
Zustimmung  des  gesetzgebenden  Körpers  ist  aber  alles  möglich,
also  auch  die  alternative  Verwendung.  Es  ist  dies  dann  geradezu
«Gesetzeswille,  wie  jede  andere  Satzung,  der  gesetzgebende  Körper
aber  kann  in  seinem  Willen  nicht  beschränkt  werden.  Würde  die
Regierung  freie  Hand  haben  in  der  Verwendung  der  Budgetposten,
■dann  ist  ja  die  detaillierte  Behandlung  des  Budgets  überflüssig,
-dann  würde  es  genügen,  festzusetzen,  daß  der  Regierung  zur  Deckung
•eine  Summe  zur  Verfügung  gestellt  wird.  Das  Virement  würde  es
möglich  machen,  daß  die  Regierung  für  populäre  Zwecke  einen  den
Bedarf  übersteigenden,  für  unpopuläre  Zwecke  einen  den  Bedarl
i)  Das  Dictionnaire  des  finances  (Budget)  sagt  über  die  Detaillierung
/folgendes:  „La  specialite  est  limitee  par  le  bon  sens.  Qu’elle  decompose  des
ehapitres  qui  sont  trop  massifs,  mais  qu’elle  ne  pulverise  point  le  budget  jusqu’ä
  le  faire  voter  mille  francs  par  mille  francs,  en  otant  a,ux  ministres  tonte
action  sur  la  manutention  des  services  et  tonte  responsabilite.“
            
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