Full text : Finanzwissenschaft

74  2.  Bach.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
gabeposten  eingestellt  werden,  ohne  daß  dessen  Deckungsmodus
nachgewiesen  würde.  2.  Es  sollen  in  das  Budget  die  Kosten  einer
Institution  nicht  eingestellt  werden  können,  ehe  das  Parlament  die
betreffende  Institution  bewilligt  hat.  Zum  Inslebentreten  jeder  Institution ­
  und  jeder  Unternehmung  ist  die  Bewilligung  des  Parlaments
nötig,  da,  einmal  begonnen,  dieselben  nicht  leicht  sistiert  werden
können.  3.  Organische  Gesetze  können  auf  dem  Wege  des  Budgetgesetzes ­
  nicht  abgeändert  werden.  4.  Die  bewilligten  Summen
dürfen  nur  gemäß  dem  Sinne  des  Budgetgesetzes  verwendet  werden.
5.  Alle  Verträge  müssen  dem  Parlamente  vorgelegt  werden.  6.  Jede
Vermögensveränderung,  Veräußerung  oder  Ankauf  von  unbeweglichen ­
  Vermögensteilen  (Immobilien)  erfordern  die  Zustimmung  des
Parlaments.
11.  Selbst  bei  skrupulösester  Festsetzung  des  Haushaltsplanes
ist  es  unmöglich  zu  erreichen,  daß  derselbe  die  zukünftige  Gestaltung ­
  genau  voraussehe.  Selbst  im  kleinsten  Haushalte  wäre  es  unmöglich, ­
  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  ein  Jahr  im  Vorhinein
fehlerlos  festzustellen.  Hieraus  folgt,  daß  später  auftretende  Bedürfnisse ­
  das  Präliminare  zu  modifizieren  zwingen  werden.  Aus
dieser  Tatsache  ergeben  sich  jedoch  mancherlei  Nachteile.  Das
Bewußtsein,  daß  der  Voranschlag  nachträglich  abgeändert  werden
kann,  mag  einen  Minister  veranlassen,  sein  Budget  im  engem
Rahmen  zu  halten,  um  eventuelle  Unannehmlichkeiten  bei  der
Budgetdebatte  zu  vermeiden  und  später  unter  günstigeren  Umständen ­
  mit  dem  wahren  Bedarf  hervorzutreten.  Kommen  solche
Fälle  häufiger  vor,  so  wird  dies  auf  den  Ernst  der  Debatte  zurückwirken, ­
  da  es  bekannt  ist,  daß  das  Budget  durch  Nachtragsforderungen ­
  umgestoßen  wird.  Während  nämlich  bei  Verhandlung
des  Budgets  das  Bestreben  aller  darauf  gerichtet  ist,  das  Gleichgewicht ­
  im  Staatshaushalte  zu  sichern,  weshalb  im  Notfälle
Streichungen  vorgenommen  werden,  ist  bei  nachträglichen  Forderungen ­
  nur  die  Berechtigung  der  Forderung  Gegenstand  der
Kritik.  Darum  muß  in  jedem  geordneten  Staatshaushalt  danach
getrachtet  werden,  daß  die  Nachtragsforderungen  auf  ein  minimales
Maß,  auf  das  Notwendigste  reduziert  werden.  Daß  dies  möglich  ist,
zeigt  der  englische  Staatshaushalt  und  neuerdings  auch  Frankreich,
wo  dieses  Übel  früher  in  außerordentlichem  Maße  vorkam  und  die
Solidität  der  Staatswirtschaft  gefährdete 1 ).  Nach  den  Ursachen,
die  die  nachträglichen  Forderungen  hervorrufen,  werden  zwei  Fälle
unterschieden:  1.  der  außerordentliche  Bedarf,  Kredit  (credit
l )  Trotzdem  betrugen  in  den  Jahren  1882—1892  die  nicht  präliminierten
Ansgaben  6677,9  Millionen  Franks  (Leroy-Beanlieu.  Science  des  finances  II,  S.  617)
            
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