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18. Ergänzungswahl findet statt, wenn von
den sechs Gewählten während der zweijährigen
Amtsdauer mehr als drei ausgetreten oder ge
storben sind.
19. Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und
Arbeiterinnen, welche über 18 Jahre alt sind;
wählbar alle über 18 Jahre alten Leute, welche
mindestens ein Jahr der Fabrik angehört haben.
Werkmeister und Aufseher sind weder wahl
berechtigt noch wählbar. Ausschußmitglieder
sind wieder wählbar.
IV. Regelmäßige Arbeitszeit.
20. Die tägliche regelmäßige Arbeitszeit dauert
87 4 Stunden und zwar von 7 Uhr morgens bis
5 Uhr abends.
21. Arbeitspausen finden statt von 8''U bis
9 Uhr morgens und von 12 — 1 Uhr mittags.
22. Wird die Arbeitszeit über 5 Uhr abends
verlängert, so tritt eine Nachmittagspause von
4—4V2 Uhr ein.
23. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu be
sorgen haben, werden auf ihren Antrag 7» Stunde
vor der Mittagspause entlassen.
V. Überstunden.
24. Sind Überstunden erforderlich, so soll
kein Arbeiter länger als 11 Stunden beschäftigt
werden. Ausgenommen sind Fälle höherer Ge
walt oder Betriebsstörungen. Die Mehrarbeit von
6—8 Uhr abends zählt als Überstunden, nach
8 Uhr als Nachtarbeit.
25. Für Überstunden wird je nach der Lohn
gruppe ein Zuschlag von 20—28 Prozent, für
Nachtarbeit ein solcher von 50—65 Prozent ver
gütet.
26. Jugendliche Arbeiter dürfen nicht nach
6 Uhr und Arbeiterinnen nicht nach 7 Uhr abends
bzw. am Samstag sowie am Vorabend von Fest
tagen nicht nach 4 Uhr nachmittags beschäftigt
werden.
27. Zum Zwecke der Festsetzung der Über
stunden finden gemeinsame Beratungen der Be
triebsleitung mit den Arbeiterausschüssen ge
wöhnlich in der Weise statt, daß im voraus für
die nächsten drei Monate eine Verständigung
herbeigeführt wird.
VI. Arbeit an Sonn- und Festtagen.
28. Im Tafelackerbetrieb der Lacklederfabrik
ist Sonntags- und Festtagsarbeit bei längerem
Ausbleiben des für die Fertigstellung unentbehr
lichen Sonnenlichtes zulässig.
29. Kein Arbeiter darf an zwei aufeinander
folgenden Sonn- bzw. Festtagen beschäftigt
werden.
30. Für Sonntagsarbeit wird je nach der Lohn
gruppe ein Zuschlag von 30—100 Prozent ver
gütet.
31. Verheiratete Arbeiterinnen und jugend
liche Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen
nicht beschäftigt werden.
VII. Wartegeld.
32. Wenn infolge von Umständen, deren Be
seitigung nicht in der Macht der Firma liegt,
die Fabrikation zeitweise eingeschränkt werden
muß, so kann die Betriebsleitung, um größere
Lohnrückgänge und Arbeiterentlassungen zu ver
meiden, einen Teil der in Betracht kommenden
Akkordarbeiter unter Verzicht auf deren Arbeits
leistung und unter Gewährung fester Lohnsätze
zeitweise beurlauben.
Bei diesen Beurlaubungen sind in erster Linie
diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, die sich
freiwillig melden; bei längerer Dauer der Fabri
kationseinschränkung sollen möglichst alle Ar
beiter der in Betracht kommenden Werkstätten