Full text: Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

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18. Ergänzungswahl findet statt, wenn von 
den sechs Gewählten während der zweijährigen 
Amtsdauer mehr als drei ausgetreten oder ge 
storben sind. 
19. Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und 
Arbeiterinnen, welche über 18 Jahre alt sind; 
wählbar alle über 18 Jahre alten Leute, welche 
mindestens ein Jahr der Fabrik angehört haben. 
Werkmeister und Aufseher sind weder wahl 
berechtigt noch wählbar. Ausschußmitglieder 
sind wieder wählbar. 
IV. Regelmäßige Arbeitszeit. 
20. Die tägliche regelmäßige Arbeitszeit dauert 
87 4 Stunden und zwar von 7 Uhr morgens bis 
5 Uhr abends. 
21. Arbeitspausen finden statt von 8''U bis 
9 Uhr morgens und von 12 — 1 Uhr mittags. 
22. Wird die Arbeitszeit über 5 Uhr abends 
verlängert, so tritt eine Nachmittagspause von 
4—4V2 Uhr ein. 
23. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu be 
sorgen haben, werden auf ihren Antrag 7» Stunde 
vor der Mittagspause entlassen. 
V. Überstunden. 
24. Sind Überstunden erforderlich, so soll 
kein Arbeiter länger als 11 Stunden beschäftigt 
werden. Ausgenommen sind Fälle höherer Ge 
walt oder Betriebsstörungen. Die Mehrarbeit von 
6—8 Uhr abends zählt als Überstunden, nach 
8 Uhr als Nachtarbeit. 
25. Für Überstunden wird je nach der Lohn 
gruppe ein Zuschlag von 20—28 Prozent, für 
Nachtarbeit ein solcher von 50—65 Prozent ver 
gütet. 
26. Jugendliche Arbeiter dürfen nicht nach 
6 Uhr und Arbeiterinnen nicht nach 7 Uhr abends 
bzw. am Samstag sowie am Vorabend von Fest 
tagen nicht nach 4 Uhr nachmittags beschäftigt 
werden. 
27. Zum Zwecke der Festsetzung der Über 
stunden finden gemeinsame Beratungen der Be 
triebsleitung mit den Arbeiterausschüssen ge 
wöhnlich in der Weise statt, daß im voraus für 
die nächsten drei Monate eine Verständigung 
herbeigeführt wird. 
VI. Arbeit an Sonn- und Festtagen. 
28. Im Tafelackerbetrieb der Lacklederfabrik 
ist Sonntags- und Festtagsarbeit bei längerem 
Ausbleiben des für die Fertigstellung unentbehr 
lichen Sonnenlichtes zulässig. 
29. Kein Arbeiter darf an zwei aufeinander 
folgenden Sonn- bzw. Festtagen beschäftigt 
werden. 
30. Für Sonntagsarbeit wird je nach der Lohn 
gruppe ein Zuschlag von 30—100 Prozent ver 
gütet. 
31. Verheiratete Arbeiterinnen und jugend 
liche Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen 
nicht beschäftigt werden. 
VII. Wartegeld. 
32. Wenn infolge von Umständen, deren Be 
seitigung nicht in der Macht der Firma liegt, 
die Fabrikation zeitweise eingeschränkt werden 
muß, so kann die Betriebsleitung, um größere 
Lohnrückgänge und Arbeiterentlassungen zu ver 
meiden, einen Teil der in Betracht kommenden 
Akkordarbeiter unter Verzicht auf deren Arbeits 
leistung und unter Gewährung fester Lohnsätze 
zeitweise beurlauben. 
Bei diesen Beurlaubungen sind in erster Linie 
diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, die sich 
freiwillig melden; bei längerer Dauer der Fabri 
kationseinschränkung sollen möglichst alle Ar 
beiter der in Betracht kommenden Werkstätten
	        
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