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18. Ergänzungswahl findet statt, wenn von
den sechs Gewählten während der zweijährigen
Amtsdauer mehr als drei ausgetreten oder gestorben
sind.
19. Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und
Arbeiterinnen, welche über 18 Jahre alt sind;
wählbar alle über 18 Jahre alten Leute, welche
mindestens ein Jahr der Fabrik angehört haben.
Werkmeister und Aufseher sind weder wahlberechtigt
noch wählbar. Ausschußmitglieder
sind wieder wählbar.
IV. Regelmäßige Arbeitszeit.
20. Die tägliche regelmäßige Arbeitszeit dauert
87 4 Stunden und zwar von 7 Uhr morgens bis
5 Uhr abends.
21. Arbeitspausen finden statt von 8''U bis
9 Uhr morgens und von 12 — 1 Uhr mittags.
22. Wird die Arbeitszeit über 5 Uhr abends
verlängert, so tritt eine Nachmittagspause von
4—4V2 Uhr ein.
23. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, werden auf ihren Antrag 7» Stunde
vor der Mittagspause entlassen.
V. Überstunden.
24. Sind Überstunden erforderlich, so soll
kein Arbeiter länger als 11 Stunden beschäftigt
werden. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt
oder Betriebsstörungen. Die Mehrarbeit von
6—8 Uhr abends zählt als Überstunden, nach
8 Uhr als Nachtarbeit.
25. Für Überstunden wird je nach der Lohngruppe
ein Zuschlag von 20—28 Prozent, für
Nachtarbeit ein solcher von 50—65 Prozent vergütet.
26. Jugendliche Arbeiter dürfen nicht nach
6 Uhr und Arbeiterinnen nicht nach 7 Uhr abends
bzw. am Samstag sowie am Vorabend von Festtagen
nicht nach 4 Uhr nachmittags beschäftigt
werden.
27. Zum Zwecke der Festsetzung der Überstunden
finden gemeinsame Beratungen der Betriebsleitung
mit den Arbeiterausschüssen gewöhnlich
in der Weise statt, daß im voraus für
die nächsten drei Monate eine Verständigung
herbeigeführt wird.
VI. Arbeit an Sonn- und Festtagen.
28. Im Tafelackerbetrieb der Lacklederfabrik
ist Sonntags- und Festtagsarbeit bei längerem
Ausbleiben des für die Fertigstellung unentbehrlichen
Sonnenlichtes zulässig.
29. Kein Arbeiter darf an zwei aufeinanderfolgenden
Sonn- bzw. Festtagen beschäftigt
werden.
30. Für Sonntagsarbeit wird je nach der Lohngruppe
ein Zuschlag von 30—100 Prozent vergütet.
31. Verheiratete Arbeiterinnen und jugendliche
Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen
nicht beschäftigt werden.
VII. Wartegeld.
32. Wenn infolge von Umständen, deren Beseitigung
nicht in der Macht der Firma liegt,
die Fabrikation zeitweise eingeschränkt werden
muß, so kann die Betriebsleitung, um größere
Lohnrückgänge und Arbeiterentlassungen zu vermeiden,
einen Teil der in Betracht kommenden
Akkordarbeiter unter Verzicht auf deren Arbeitsleistung
und unter Gewährung fester Lohnsätze
zeitweise beurlauben.
Bei diesen Beurlaubungen sind in erster Linie
diejenigen Arbeiter zu berücksichtigen, die sich
freiwillig melden; bei längerer Dauer der Fabrikationseinschränkung
sollen möglichst alle Arbeiter
der in Betracht kommenden Werkstätten