Full text : Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

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18.  Ergänzungswahl  findet  statt,  wenn  von
den  sechs  Gewählten  während  der  zweijährigen
Amtsdauer  mehr  als  drei  ausgetreten  oder  gestorben ­
  sind.
19.  Wahlberechtigt  sind  alle  Arbeiter  und
Arbeiterinnen,  welche  über  18  Jahre  alt  sind;
wählbar  alle  über  18  Jahre  alten  Leute,  welche
mindestens  ein  Jahr  der  Fabrik  angehört  haben.
Werkmeister  und  Aufseher  sind  weder  wahlberechtigt ­
  noch  wählbar.  Ausschußmitglieder
sind  wieder  wählbar.
IV.  Regelmäßige  Arbeitszeit.
20.  Die  tägliche  regelmäßige  Arbeitszeit  dauert
87 4  Stunden  und  zwar  von  7  Uhr  morgens  bis
5  Uhr  abends.
21.  Arbeitspausen  finden  statt  von  8''U  bis
9  Uhr  morgens  und  von  12  —  1  Uhr  mittags.
22.  Wird  die  Arbeitszeit  über  5  Uhr  abends
verlängert,  so  tritt  eine  Nachmittagspause  von
4—4V2  Uhr  ein.
23.  Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen ­
  haben,  werden  auf  ihren  Antrag  7»  Stunde
vor  der  Mittagspause  entlassen.
V.  Überstunden.
24.  Sind  Überstunden  erforderlich,  so  soll
kein  Arbeiter  länger  als  11  Stunden  beschäftigt
werden.  Ausgenommen  sind  Fälle  höherer  Gewalt ­
  oder  Betriebsstörungen.  Die  Mehrarbeit  von
6—8  Uhr  abends  zählt  als  Überstunden,  nach
8  Uhr  als  Nachtarbeit.
25.  Für  Überstunden  wird  je  nach  der  Lohngruppe ­
  ein  Zuschlag  von  20—28  Prozent,  für
Nachtarbeit  ein  solcher  von  50—65  Prozent  vergütet. ­

26.  Jugendliche  Arbeiter  dürfen  nicht  nach
6  Uhr  und  Arbeiterinnen  nicht  nach  7  Uhr  abends
bzw.  am  Samstag  sowie  am  Vorabend  von  Festtagen ­

  nicht  nach  4  Uhr  nachmittags  beschäftigt
werden.
27.  Zum  Zwecke  der  Festsetzung  der  Überstunden ­
  finden  gemeinsame  Beratungen  der  Betriebsleitung ­
  mit  den  Arbeiterausschüssen  gewöhnlich ­
  in  der  Weise  statt,  daß  im  voraus  für
die  nächsten  drei  Monate  eine  Verständigung
herbeigeführt  wird.
VI.  Arbeit  an  Sonn-  und  Festtagen.
28.  Im  Tafelackerbetrieb  der  Lacklederfabrik
ist  Sonntags-  und  Festtagsarbeit  bei  längerem
Ausbleiben  des  für  die  Fertigstellung  unentbehrlichen ­
  Sonnenlichtes  zulässig.
29.  Kein  Arbeiter  darf  an  zwei  aufeinanderfolgenden ­
  Sonn-  bzw.  Festtagen  beschäftigt
werden.
30.  Für  Sonntagsarbeit  wird  je  nach  der  Lohngruppe ­
  ein  Zuschlag  von  30—100  Prozent  vergütet. ­

31.  Verheiratete  Arbeiterinnen  und  jugendliche ­
  Arbeiter  dürfen  an  Sonn-  und  Festtagen
nicht  beschäftigt  werden.
VII.  Wartegeld.
32.  Wenn  infolge  von  Umständen,  deren  Beseitigung ­
  nicht  in  der  Macht  der  Firma  liegt,
die  Fabrikation  zeitweise  eingeschränkt  werden
muß,  so  kann  die  Betriebsleitung,  um  größere
Lohnrückgänge  und  Arbeiterentlassungen  zu  vermeiden, ­
  einen  Teil  der  in  Betracht  kommenden
Akkordarbeiter  unter  Verzicht  auf  deren  Arbeitsleistung ­
  und  unter  Gewährung  fester  Lohnsätze
zeitweise  beurlauben.
Bei  diesen  Beurlaubungen  sind  in  erster  Linie
diejenigen  Arbeiter  zu  berücksichtigen,  die  sich
freiwillig  melden;  bei  längerer  Dauer  der  Fabrikationseinschränkung ­
  sollen  möglichst  alle  Arbeiter ­
  der  in  Betracht  kommenden  Werkstätten
            
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