Full text: Arbeiterfürsorge im Hause Cornelius Heyl, Worms a. Rhein

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der Reihe nach für eine ungefähr gleiche Zeit 
dauer beurlaubt werden. 
Die Lohnsätze für die Beurlaubten betragen 
für den Arbeitstag: 
M. 3.50 für verheiratete männliche Arbeiter, 
M. 3.— für unverheiratete männliche Arbeiter 
über 23 Jahre, 
M. 2.50 für unverheiratete männliche Arbeiter, 
im Alter von 18—23 Jahren, 
M. 1.50 für weibliche Arbeiter über 18 Jahre, 
M. 1.— für weibliche Arbeiter unter 18 Jahren. 
VIII. Unentschuldigtes Ausbleiben, 
Zuspätkommen, Verhinderung. 
33. Falls § 123 der Gewerbeordnung nicht 
in Anwendnng kommen soll, kann solchen, 
welche ohne Erlaubnis oder triftige Entschul 
digung fehlen, Arbeitsgelegenheit bis zur Höhe 
eines halben Tagewerks vorenthalten werden. 
34. Gleiches kann diejenigen treffen, die 
sich wiederholte Verletzungen einer der Vor 
schriften dieser Arbeitsordnung zu Schulden 
kommen lassen. 
35. Entziehung von Arbeitsgelegenheit bedarf 
der Genehmigung des Betriebsleiters. 
Worms, den 15. Juni 1910. 
36. Wer durch Krankheit oder andere Ur 
sachen verhindert ist, bei der Arbeit zu er 
scheinen, hat davon seinem Aufseher Anzeige 
zu machen. 
37. Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. 
Zuspätkommenden kann Arbeitsgelegenheit ent 
zogen werden und zwar Akkordarbeitern durch 
Herabsetzung der Stückzahl, Taglohnarbeitern 
durch Verkürzung der T agesarbeit um eine Stunde. 
38. Arbeitsverhinderungen von kürzererDauer, 
die in der Person des Arbeiters begründet sind, 
werden nur dann vergütet, wenn es sich um An 
forderungen des vaterländischen Dienstes handelt. 
39. Reservisten und Landwehrleute genießen 
während ihrer militärischen Übungen eine be 
sondere Fürsorge. 
IX. Abrechnung. 
40. Die Löhne werden wöchentlich nach Stück- 
und T aglohnsätzen berechnet, welche in der Werk 
stätte angeschlagen sind. 
41. Die Lohnwoche schließt zwei Tage vor 
dem Zahltage. 
42. Die Auszahlungen erfolgen Samstags in 
den Fabriken. 
Cornelius Heyl.
	        
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