fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 309 
Gleichfalls ein Delikt gegen ein Individualrecht ist der unlautere Wettbewerb, 
d. i. die mit unlauteren Mitteln durch Kundenfang bewirkte ökonomische Schädigung eines 
Geschäftsmannes (Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896). 
Nur zum Teil geht in diesem Delikt der Verrat von Geschäftsgeheimnissen (d 9 des 
angeführten Ges. vom 27. Mai 1896) auf. Der Verrat von Betriebsgeheimnissen ist 
nach verschiedenen Gesetzen strafbar (z. B. nach 88 105, 151 Gewerbeunfallversicherungs- 
gesetz vom 5. Juli 1900, 8 145 4 der Gewerbeordnung vom 830. Juni 1900, 8 14 
Ges. vom 24. Nai 1901). 
Zweiter Abschnitt: Verbrechen gegen Rechtsgüter 
der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft beruht auf Familien. Sie verlangt Schutz ihrer Sitten und ihrer 
Religion, ungestörte Betätigung und Sicherung ihres Verkehrs durch Garantien für die 
Wahrheit der Verkehrsbeglaubigungsmittel. Demgemäß ergeben sich zunächst fünf Ver— 
orechensgruppen: 1. Verbrechen gegen die Familie, 2. Sittlichkeitsdelikte, 8. Religions— 
berbrechen, 4. Friedensstörungen, 5. Verbrechen gegen Treu und Glauben im Verkehr. 
kine 6. Gruppe bilden die gemeingefährlichen Verbrechen als Delikte gegen Rechis— 
Jüter unbegrenzter Kreise von Versonen. 
838. Verbrechen gegen die Familie. 
J. Personenstandsdelikte (F 169 St.G.B.). Die Zugehörigkeit einer 
Person zu einer bestimmten Familie nennt man Personenstand. Dieser ist kein Rechts— 
gut des einzelnen und von dessen Existenz unabhängig. Er umfaßt darum auch das 
cechtliche Verhältnis, in dem ein Verstorbener zu einer Familie stand. Ein totgeborenes 
dind hat aber nie Persönlichkeit besessen und nie in einem rechtlichen Verhältnis zu einer 
Familie gestanden. Deshalb wird man ihm gegenüber einen Personenstand uͤnd die 
Annahme eines Delikts verneinen müssen, wenn man nicht etwa für den Begriff des 
Personenstandes die tatsächliche Beziehung zu einer Familie genügen läßt. 
Eine Verletzung des Personenstandes ist durch dessen Veränderung und Unter— 
drückung, insbesondere durch Kindes-Unterschiebung oder -Verwechselung, zu begehen möglich. 
An sich ist es gleichgültig, ob sich die Handlungen gegen den eigenen oder einen fremden 
Personenstand richten. Das posilive Recht hat aber auf eine Bestrafung in ersterer Be— 
ziehung verzichtet. Wer sich einen falschen Namen beilegt, begeht noch nichts Strafbares, 
und wer den Namen einer anderen Person annimmt, nur dann, wenn er den Anschein 
erwecken will, als sei er gerade diese andere Person. Hatte die Täuschung keinen Erfolg, 
so liegt ein — allerdings strafbarer — Versuch vor. 
Das Delikt ist qualifiztert, wenn es in gewinnsüchtiger Absicht verübt wurde. 
— II. Ehedelikte. Die Ehe als Grundlage der Familie genießt einen besonderen 
Schutz, der sich sowohl auf die Eingehung als auch auf den Bestand derselben erstreckt. 
Nach ersterer Richtung ist strafbar die arglistige Eheerschleichung durch Ver— 
schweigung eines Ehehindernisses oder durch Täuschung (8 170 St. G. B.). 
Der Bestand der Ehe wird in formeller und in materieller Beziehung geschützt, in 
formeller durch Bestrafung der Bigamie (8 171 St. G. B.), in materieller durch Be— 
strafung des Ehebruchs“ (8 172 St. G. B.). 
Die Schließung der Doppelehe geschieht durch standesamtlichen Akt und ist darum 
ohne Rücksicht auf den Vollzug der copula ecarnalis strafbar. Anders beim Ehebruch, 
dessen Strafwürdigkeit gerade in der geschlechtlichen Verbindung mit dem rechtmäßigen 
Gatten einer fremden Ehe besteht. Die Rechtmäßigkeit fehlt sowohl dem Gatten einer 
materiell nichtigen als auch dem einer formell ungültigen Ehe. In beiden Fällen ist
	        
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