Handelspolitik. 119
und einer Entlastung des - inländischen Marktes zu ihren
Gunsten.
Die Ansfuhrdergütung bezweckt nur die Rückgabe des
Zoll- und Steuerbetrags, der auf die in der Ausfuhrware
steckenden zoll- oder steuerpflichtigen Stoffe entfällt. Sie
wird in dieser Form einem Bedenken nicht begegnen können.
Sie kann aber zu einem nicht gewollten versteckten Ausfuhrzuschuß
(„Ausfuhrprämie") führen, wenn für ihre Bemessung
ein bestimmtes Ausbeuteverhäldris der zoll- oder
steuerpflichtigen Rohstoffe oder Halberzeugnisse vorgesehen
werden muß und wenn die Hersteller tatsächlich ein günstigeres
AusbeuteverhälKris erzielen. Das war z. B. bei Rübenzucker
früher der Fall. Im Anfange des 19. Jahrhunderts kamen
auch häufig beabsichtigte versteckte Ausfuhrzuschüsse vor. Auch
offene Ausfuhrzuschüsse (dountiss) wurden und werden gewährt,
um die Ausfuhr zu erleichtern. Die merkantilistische
Handelspolitik machte davon bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts
sehr ausgedehnten Gebrauch. Gegenwärtig sind
offene Ausfuhrzuschüsse sehr selten. Soweit sie noch vorkommen,
sind sie an die Stelle älterer versteckter Ausfuhrzuschüsse
getreten, die man aus bestimmten Gründen nicht
ohne Ersatz beseitigen wollte. Die Ausfuhrzuschüsse laufen
darauf hinaus, daß der Staat aus den Mitteln der inländischen
Steuerzahler dem Ausführenden einen Teil des Weltmarktpreises
vorweg bezahlt und dadurch dem ausländischen
Abnehmer den billigeren Erwerb der Ware ermöglicht. Daß
darin ein ungesunder Vorgang liegt, wird allgemein zugegeben.
Der Beseitigung versteckter und offener Ausfuhrzuschüsse
des Staates wird man deshalb zustreben müssen. Aber
bei Waren, bei denen viele Länder solche Zuschüsse in irgendeiner
Form gewähren, bedarf es zur Beseitigung der Zuschüsse
einer Verständigung mit anderen Staaten; bei
Zucker ist dieser Weg durch den Brüsseler „Vertrag über