Full text : Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik.  119

und  einer  Entlastung  des  -  inländischen  Marktes  zu  ihren
Gunsten.
Die  Ansfuhrdergütung  bezweckt  nur  die  Rückgabe  des
Zoll-  und  Steuerbetrags,  der  auf  die  in  der  Ausfuhrware
steckenden  zoll-  oder  steuerpflichtigen  Stoffe  entfällt.  Sie
wird  in  dieser  Form  einem  Bedenken  nicht  begegnen  können.
Sie  kann  aber  zu  einem  nicht  gewollten  versteckten  Ausfuhrzuschuß ­
  („Ausfuhrprämie")  führen,  wenn  für  ihre  Bemessung ­
  ein  bestimmtes  Ausbeuteverhäldris  der  zoll-  oder
steuerpflichtigen  Rohstoffe  oder  Halberzeugnisse  vorgesehen
werden  muß  und  wenn  die  Hersteller  tatsächlich  ein  günstigeres
AusbeuteverhälKris  erzielen.  Das  war  z.  B.  bei  Rübenzucker
früher  der  Fall.  Im  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  kamen
auch  häufig  beabsichtigte  versteckte  Ausfuhrzuschüsse  vor.  Auch
offene  Ausfuhrzuschüsse  (dountiss)  wurden  und  werden  gewährt, ­
  um  die  Ausfuhr  zu  erleichtern.  Die  merkantilistische
Handelspolitik  machte  davon  bis  in  den  Anfang  des  19.  Jahrhunderts ­
  sehr  ausgedehnten  Gebrauch.  Gegenwärtig  sind
offene  Ausfuhrzuschüsse  sehr  selten.  Soweit  sie  noch  vorkommen, ­
  sind  sie  an  die  Stelle  älterer  versteckter  Ausfuhrzuschüsse ­
  getreten,  die  man  aus  bestimmten  Gründen  nicht
ohne  Ersatz  beseitigen  wollte.  Die  Ausfuhrzuschüsse  laufen
darauf  hinaus,  daß  der  Staat  aus  den  Mitteln  der  inländischen ­
  Steuerzahler  dem  Ausführenden  einen  Teil  des  Weltmarktpreises ­
  vorweg  bezahlt  und  dadurch  dem  ausländischen
Abnehmer  den  billigeren  Erwerb  der  Ware  ermöglicht.  Daß
darin  ein  ungesunder  Vorgang  liegt,  wird  allgemein  zugegeben. ­
  Der  Beseitigung  versteckter  und  offener  Ausfuhrzuschüsse ­
  des  Staates  wird  man  deshalb  zustreben  müssen.  Aber
bei  Waren,  bei  denen  viele  Länder  solche  Zuschüsse  in  irgendeiner ­
  Form  gewähren,  bedarf  es  zur  Beseitigung  der  Zuschüsse
  einer  Verständigung  mit  anderen  Staaten;  bei
Zucker  ist  dieser  Weg  durch  den  Brüsseler  „Vertrag  über
            
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