Full text : Volkswirtschaftspolitik

120  Güterumsatzpolitik.
die  Behandlung  des  Zuckers"  von  1902  und  1907  betreten
worden.
Die  gegebene  Ergänzung  der  äußeren  Handelspolitik  ist
die  Seeschiffahrtspolitik.  Sie  sucht  die  für  die  Selbständigkeit ­
  und  Ergiebigkeit  der  Volkswirtschaft  nötige  Leistungsfähigkeit ­
  der  Seeschiffahrt  zu  wecken,  zu  erhalten  oder  zu
steigern.  Zu  dein  Zwecke  werden  Geldpreise  für  Bau,  Ausrüstung, ­
  Fahrten  usw.  von  Seeschiffen  gewährt.  Weiter  wird
durch  eine  besondere  Schiffahrtsschutzpolitik  versucht,  die
einheimische  Seeschiffahrt  gegen  nachteilige  Wirkungen  fremden ­
  Wettbewerbes  zu  schützen  und  ihr  dadurch  eineir  Borsprung
  bei  der  Befriedigung  des  Frachtbedarfs  des  Landes
zu  sichern.
AE  ein  Weg  dazu  ist  die  Ausschließung  fremden  Wettbewerbes ­
  von  bestimmten  Schiffahrtszweigen,  Schiffahrtslinien ­
  oder  Teilen  des  Warenverkehrs  schon  im  Mittelalter
von  den  italienischen  und  den  Hansestädten  benutzt  worden.
Seinen  schärfsten  Ausdruck  fand  der  Gedanke  in  dem  Cromwellschen
  Schiffahrtsschutzgesetze  („Navigationsakte")  von
1651.  Das  Gesetz  suchte  der  englischen  Schiffahrt  für  den
großen  Verkehr  jener  Zeit  eine  vollständige  Alleinherrschaft
zu  sichern.  Die  Reste  des  Gesetzes  sind  erst  in  den  50er  Jähren
des  19.  Jahrhunderts  beseitigt.  Frankreich  ist  dem  Ausschließnngsgedanken
  von  1793  bis  1816  gefolgt.  Bei  der
Küstenschiffahrt  gilt  heute  noch  in  vielen  Staaten  der  Ausschließungsgrundsatz. ­

Ein  anderer  Weg  ist  die  Belastung  der  fremden  Fahrzeuge ­
  mit  Unterscheidungsabgaben  in  Form  von  erhöhten ­
  Tonnengeldern,  Hafengebühren  usw.,  von  Zollzuschlägen ­
  für  Einfuhr  auf  Schiffen  fremder  Flagge  („Flaggenzuschläge") ­
  und  von  Zollzuschlägen  für  die  mittelbare  (d.  h.
nicht  unmittelbar  aus  dem  Erzeugungslande  kommende)
Wareneinfuhr.  Die  Unterscheidungsabgaben  sind  in  England
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