120 Güterumsatzpolitik.
die Behandlung des Zuckers" von 1902 und 1907 betreten
worden.
Die gegebene Ergänzung der äußeren Handelspolitik ist
die Seeschiffahrtspolitik. Sie sucht die für die Selbständigkeit
und Ergiebigkeit der Volkswirtschaft nötige Leistungsfähigkeit
der Seeschiffahrt zu wecken, zu erhalten oder zu
steigern. Zu dein Zwecke werden Geldpreise für Bau, Ausrüstung,
Fahrten usw. von Seeschiffen gewährt. Weiter wird
durch eine besondere Schiffahrtsschutzpolitik versucht, die
einheimische Seeschiffahrt gegen nachteilige Wirkungen fremden
Wettbewerbes zu schützen und ihr dadurch eineir Borsprung
bei der Befriedigung des Frachtbedarfs des Landes
zu sichern.
AE ein Weg dazu ist die Ausschließung fremden Wettbewerbes
von bestimmten Schiffahrtszweigen, Schiffahrtslinien
oder Teilen des Warenverkehrs schon im Mittelalter
von den italienischen und den Hansestädten benutzt worden.
Seinen schärfsten Ausdruck fand der Gedanke in dem Cromwellschen
Schiffahrtsschutzgesetze („Navigationsakte") von
1651. Das Gesetz suchte der englischen Schiffahrt für den
großen Verkehr jener Zeit eine vollständige Alleinherrschaft
zu sichern. Die Reste des Gesetzes sind erst in den 50er Jähren
des 19. Jahrhunderts beseitigt. Frankreich ist dem Ausschließnngsgedanken
von 1793 bis 1816 gefolgt. Bei der
Küstenschiffahrt gilt heute noch in vielen Staaten der Ausschließungsgrundsatz.
Ein anderer Weg ist die Belastung der fremden Fahrzeuge
mit Unterscheidungsabgaben in Form von erhöhten
Tonnengeldern, Hafengebühren usw., von Zollzuschlägen
für Einfuhr auf Schiffen fremder Flagge („Flaggenzuschläge")
und von Zollzuschlägen für die mittelbare (d. h.
nicht unmittelbar aus dem Erzeugungslande kommende)
Wareneinfuhr. Die Unterscheidungsabgaben sind in England
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