Handelspolitik.
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eine Arbeitsvergütung erhält. Eine andere Bedeutung hat
die „Eigenveredlung" oder „produktive Veredlung". Sie besteht
darin, daß aus zollfrei bezogenen Rohstoffen oder Halberzeugnissen
unter entsprechender Überwachung Ausfuhrwaren
hergestellt werden, so daß sie auf dem Weltmarkt ohne
die Belastung mit Rohstoff- oder Halberzeugniszöllen in
Wettbewerb treten können. Das veredelnde Land erlangt
hierbei den Unternehmergewinn. Der Veredlungsverkehr
beschränkt sich nicht auf die Grenzbezirke, sondern greift tief
in das Innere des Landes hinein. Das Bedürfnis dazu tritt
aber in den verschiedenen Bezirken ungleich auf und richtet
sich durchaus nicht überall guf dieselben Warengruppen, so
daß sich eine Handhabung des Veredlungsverkehrs im Anschluß
an die Sonderbedürfnisse der einzelnen Bezirke entwickelt
hat. Die Wirkung des Veredlungsverkehrs wird im
allgemeinen günstig beurteilt. Es fehlt jedoch nicht an Beispielen
ungünstiger Wirkungen. Die Überwachungsmaßregeln
beim Veredlungsverkehre werden vielfach von den Beteiligten
als lästig empfunden. Seine völlige Freigabe ist aber nicht
möglich, da ein nicht überwachter Verkehr leicht zu Durchkreuzungen
der steuer- und handelspolitischen Absichten führen
kann. Im allgemeinen muß aus diesen Gründen auch daran
festgehalten werden, daß die ein- und wiederausgeführten
Beredlungswaren die gleichen sind (Grundsatz der Nämlichkeit,
„Jdentitätsprinzip"). Gleichwohl hat man in verschiedenen
Fällen auf die Nämlichkeit verzichtet und sich begnügt
mit der Ausfuhr einer gleichen Menge gleicher Waren (Grundsatz
der Mengen- und Artgleichheit, „Äquivalenzprinzip").
Namentlich Frankreich ist dazu übergegangen.
Dasselbe Ziel, das die erwähnte Eigenveredlung anstrebt,
nämlich die Freistellung der Ausfuhrwaren von Rohstoffund
Halberzeugniszöllen, wird für die im Inland außerhalb
des Veredlungsverkehrs hergestellten Waren durch Ber-