Full text : Volkswirtschaftspolitik

Armenpolitik.

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stützungspflicht  der  näheren  Blutsverwandten  oder  die  werktätige
  Menschenliebe  anderer  Personen  eingreift.  Eine  in
dieser  Lage  befindliche  Person  ist  hilfsbedürftig  (arm  im  rechtlichen ­
  und  fachlichen  Sinne).  Dabei  handelt  es  sich  stets  um
einen  kleiner:  Bruchteil  des  Volkes.  Gleichwohl  liegt  hier
eirre  ernste  Aufgabe  vor,  die  seit  Jahrtausenden  die  Menschheit
  beschäftigt  und  imrner  beschäftigen  wird.  Im  Mittelalter
widmete  sich  die  bürgerliche  und  kirchliche  Wohltätigkeit  der
Fürsorge  für  die  Armen,  die  Staatsgewalt  trat  nur  ergänzend
ein.  In  der:  neuzeitlichen  Volkswirtschaften  hat  das  staatliche ­
  Eingreifen  eine.besondere  Bedeutung  erlangt,  weil  eine
nicht  geordnete,  nicht  genügend  ineinandergreifende  Armenpflege ­
  trotz  ihrer  guten  Absichten  leicht  zur  Unterstützung  der
Trägheit  führt.  Ir:  sehr  verschiedener  Weise  haben  die  Staaten
regelnd  und  ordnend  auf  das  Armenwesen  eingewirkt.  Überall
aber,  auch  in  Läirdem,  in  denen  der  freiwilligen  Armenpflege
eine  verhältnismäßig  große  Bedeutung  geblieben  ist,  hat  sich
die  staatlich  geordnete  Armenpflege  und  ihre  Durchführung
durch  öffentliche  Behörden  und  Stellen  in  der  neueren  Zeit
wesentlich  erweitert  und  ist  vielfach  in  den  Vordergrund  getreten, ­
  ohne  deshalb  die  kirchliche  und  bürgerliche  Arbeit  beiseite ­
  zu  schieben.  Die  Gesetzgebung  ordnet  die  Ansprüche  und
bezeichnet  die  Stellen  zur  Durchführung  der  öffentlichen
Armenpflege.  Die  eigentliche  öffentliche  Armenlast  übernehmen ­
  in  der  Hauptsache  die  engeren  und  weiteren  Selbstverwaltungskörper ­
  (Genreinden,  Kreise,  Provinzen  usw.),  und
erst  ergänzend  setzt  der  Staat  nrit  eigenen  Mittelir  ein.  In
Deutschland  erscheinen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  den
llnterstützuirgswohnsitz  (jetzige  Fassung  vom  30.  Mai  1908)
als  Träger  der  öffentlichen  Arnrenpflege  in  erster  Lirrie  die
Ortsarmenverbände  (eine  oder  mehrere  Gemeinden  oder
Grrtsbezirke  umfassend).  Sie  haben  jeden,  der  in  ihrem  Bezirke ­
  „hilfsbedürftig"  wird,  vorläufig  zu  unterstützen.  Die
            
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