Full text : Volkswirtschaftspolitik

144  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

hing).  Diese  Arbeit  ist  für  die  staatliche  Arbeiterwohlfahrtspflege ­
  von  großem  Werte,  aber  nicht  ihrer  unmittelbaren
Beeinflussung  unterworfen.  Mittelbar  kann  die  staatliche
Politik  dabei  durch  Anregung,  Beispiel,  Belehrung  usw.  in
erheblichem  Maße  niitwirken.  Die  ArheiterwohlfahrtspolM
steht  grundsätzlich  auf  völlig  anderem  Boden,  als  die  Armenpolitik. ­
  Nicht  Almosen,  sondern  erivorbene  Rechtsansprüche,
nicht  Verhinderung  des  äußersten  Elends,  sondem  Hebung
und  Festigung  der  wirtschaftlichen  Lage  kommen,  für  die
Arbeiterwohlfahrtspolitik  in  Betracht.  Ihre  Maßnahmen
richten  sich  dabei  auf  diejenigen  Aufgaben,  deren  gedeihliche
Lösung  in  der  dem  Gesamtwohle  zuträglichsten  Weise  den
zunächst  Beteiligten  nicht  möglich  ist.  Verschiedene  der  schon
besprochenen  Zweige  der  Volkswirtschaftspolitik  haben
zugleich  für  die  Arbeiterwohlfahrtspolitik  Bedeutung  und
werden  ihr  auch  häufig  ganz  zugerechnet,  wie  die  Arbeiterschutzpolitik ­
  (Ziff.  6),  die  Lohnpolitik  (Ziff.  21),  Teile  der  Unterrichtspolitik ­
  (Ziff.  5),  der  Bodenpolitik  (Ziff.  7),  der  Kreditpolitik ­
  (Ziff.  18)  usw.  Hier  kommen  nur  die  wichtigeren
derjenigen  Arbeitsgebiete  der  Arbeiterwohlfahrtspolitik  in
Betracht,  welche  sich  unmittelbar  auf  Hebrmg  und  Festigung
der  wirtschaftlichen  Lage  der  Arbeiter  richten.
Für  eine  zweckmäßige  Arbeiterwohlfahrtspolitik  sowie  für
die  Mitarbeit  der  Gemeinden  und  der  beteiligten  Kreise  an
der  Beseitigung  von  Mißständen,  unter  denen  die  Arbeiter
leiden,  bedarf  es  einer  gründlichen  Kenntnis  der  wirklichen
Verhältnisse.  Zur  Vermittlung  dieser  Kenntnis  sind  verschiedentlich ­
  besondere  arbeitsstatistische  Ämter  angeregt
und  niehrfach  unter  verschiedenen  Bezeichnungen  eingeführt
worden,  wie  in  den  Vereinigten  Staaten,  in  England,  Frankreich, ­
  Belgien,  der  Schweiz  usw.  Die  Aufgabe  der  arbeitsstatiftischen
  Ämter  ist  nicht  nur  die  Veranlassung  oder  Durchführung ­
  besonderer  Aufnahmen,  sondem  auch  die  Samm-
            
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