144 Arbeiterwohlfahrtspolitik.
hing). Diese Arbeit ist für die staatliche Arbeiterwohlfahrtspflege
von großem Werte, aber nicht ihrer unmittelbaren
Beeinflussung unterworfen. Mittelbar kann die staatliche
Politik dabei durch Anregung, Beispiel, Belehrung usw. in
erheblichem Maße niitwirken. Die ArheiterwohlfahrtspolM
steht grundsätzlich auf völlig anderem Boden, als die Armenpolitik.
Nicht Almosen, sondern erivorbene Rechtsansprüche,
nicht Verhinderung des äußersten Elends, sondem Hebung
und Festigung der wirtschaftlichen Lage kommen, für die
Arbeiterwohlfahrtspolitik in Betracht. Ihre Maßnahmen
richten sich dabei auf diejenigen Aufgaben, deren gedeihliche
Lösung in der dem Gesamtwohle zuträglichsten Weise den
zunächst Beteiligten nicht möglich ist. Verschiedene der schon
besprochenen Zweige der Volkswirtschaftspolitik haben
zugleich für die Arbeiterwohlfahrtspolitik Bedeutung und
werden ihr auch häufig ganz zugerechnet, wie die Arbeiterschutzpolitik
(Ziff. 6), die Lohnpolitik (Ziff. 21), Teile der Unterrichtspolitik
(Ziff. 5), der Bodenpolitik (Ziff. 7), der Kreditpolitik
(Ziff. 18) usw. Hier kommen nur die wichtigeren
derjenigen Arbeitsgebiete der Arbeiterwohlfahrtspolitik in
Betracht, welche sich unmittelbar auf Hebrmg und Festigung
der wirtschaftlichen Lage der Arbeiter richten.
Für eine zweckmäßige Arbeiterwohlfahrtspolitik sowie für
die Mitarbeit der Gemeinden und der beteiligten Kreise an
der Beseitigung von Mißständen, unter denen die Arbeiter
leiden, bedarf es einer gründlichen Kenntnis der wirklichen
Verhältnisse. Zur Vermittlung dieser Kenntnis sind verschiedentlich
besondere arbeitsstatistische Ämter angeregt
und niehrfach unter verschiedenen Bezeichnungen eingeführt
worden, wie in den Vereinigten Staaten, in England, Frankreich,
Belgien, der Schweiz usw. Die Aufgabe der arbeitsstatiftischen
Ämter ist nicht nur die Veranlassung oder Durchführung
besonderer Aufnahmen, sondem auch die Samm-