Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Unternehmer  und  Arbeiter  gezwungen  werden,  ihre  Lohnstreitigkeiten ­
  einem  Einigungsamte  zu  unterbreiten.  Das
Gesetz  war  wenig  wirksam.  Ein  Gesetz  von  1896  hat  dann
dem  Handelsamte  sboarä  ok  trade)  die  Eröffnung  von  Einigungsämtern, ­
  die  Ernennung  besonderer  Vermittler  zur  Verhandlung ­
  mit  den  Beteiligten  in  bestimmten  Bezirken  usw.
iibertragen.  Das  Handelsamt  hat  davon  vielfach  Gebrauch
machen  können.
In  Deutschland  haben  die  Gewerbegerichtsgesetze  von  1890
und  1901  den  Gewerbegerichten  nicht  nur  die  fachliche  Rechtsprechung ­
  in  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsvertrage,  sondern
auch  die  Aufgabe  von  Einigungsämtern  zugeteilt.  Die  Gewerbegerichte ­
  können  als  Einigungsamt  angerufen  werden.
Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Teilen
geschieht.  Bei  einseitiger  Anrufung  soll  der  Vorsitzende  auch
den  anderen  Teil  zur  Anrufung  zu  bewegen  suchen.  Das
Einigungsamt  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichts ­
  und  den  von  den  Parteien  bezeichneten,  nötigenfalls
vom  Vorsitzenden  ernannten  Vertrauensmännern  beider  Teile
in  gleicher  Zahl.  Der  Inhalt  einer  etwaigen  Vereinbarung
wird  bekannt  gemacht.  Mangels  einer  Vereinbarung  gibt  das
Einigungsamt  einen  Schiedsspruch  mit  Stimmenmehrheit  ab,
ohne  daß  dem  Einigungsamte  die  Möglichkeit  zusteht,  die
Anerkennung  des  Schiedsspruchs  seitens  der  Beteiligten  zu
erzwingen.  Die  einigungsamtliche  Tätigkeit  der  Gewerbegerichte ­
  ist  sehr  beschränkt  geblieben,  ebenso  wie  die  der  Kaufmannsgerichte ­
  —  s.  Ziff.  16  —,  denen  gleichartige  Befugnisse
zugewiesen  sind.  Vielfach  wird  erwartet,  daß  die  weitere
Ausbreitung  der  Arbeitstarifverträge  —  s.  Ziff.  26  —  andere
und  wirksamere  Mittel  zur  friedlichen  Ausgleichung  der  Gegensätze ­
  und  Streitigkeiten  an  die  Hand  geben  wird.
            
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