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Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Unternehmer und Arbeiter gezwungen werden, ihre Lohnstreitigkeiten
einem Einigungsamte zu unterbreiten. Das
Gesetz war wenig wirksam. Ein Gesetz von 1896 hat dann
dem Handelsamte sboarä ok trade) die Eröffnung von Einigungsämtern,
die Ernennung besonderer Vermittler zur Verhandlung
mit den Beteiligten in bestimmten Bezirken usw.
iibertragen. Das Handelsamt hat davon vielfach Gebrauch
machen können.
In Deutschland haben die Gewerbegerichtsgesetze von 1890
und 1901 den Gewerbegerichten nicht nur die fachliche Rechtsprechung
in Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrage, sondern
auch die Aufgabe von Einigungsämtern zugeteilt. Die Gewerbegerichte
können als Einigungsamt angerufen werden.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen
geschieht. Bei einseitiger Anrufung soll der Vorsitzende auch
den anderen Teil zur Anrufung zu bewegen suchen. Das
Einigungsamt besteht aus dem Vorsitzenden des Gewerbegerichts
und den von den Parteien bezeichneten, nötigenfalls
vom Vorsitzenden ernannten Vertrauensmännern beider Teile
in gleicher Zahl. Der Inhalt einer etwaigen Vereinbarung
wird bekannt gemacht. Mangels einer Vereinbarung gibt das
Einigungsamt einen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit ab,
ohne daß dem Einigungsamte die Möglichkeit zusteht, die
Anerkennung des Schiedsspruchs seitens der Beteiligten zu
erzwingen. Die einigungsamtliche Tätigkeit der Gewerbegerichte
ist sehr beschränkt geblieben, ebenso wie die der Kaufmannsgerichte
— s. Ziff. 16 —, denen gleichartige Befugnisse
zugewiesen sind. Vielfach wird erwartet, daß die weitere
Ausbreitung der Arbeitstarifverträge — s. Ziff. 26 — andere
und wirksamere Mittel zur friedlichen Ausgleichung der Gegensätze
und Streitigkeiten an die Hand geben wird.