Full text: Volkswirtschaftspolitik

Nrbeiterschutzpolitik. 
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auf Gesundheit (und Sittlillikeit) zu nehmen haben, welche 
durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. Die zur Durch 
führung dieses Grundsatzes erforderlichen Einzelverfügungen 
und allgemeinen Anordnungen werden in der beim Gesund 
heitsschutze bezeichneten Weise erlassen. Im übrigen werden 
die einzelnen Altersstufen verschieden behandelt. 
Die zwischenstaatliche Arbeiterschutzversammlung von 1890 
hatte empfohlen, Kinder unter 12 Jahren — in südlichen 
Ländern unter 10 Jahren — von der Arbeit in allen gewerb 
lichen Betrieben ohne Ausnahme auszuschließen. Die all- 
genuine Schutzaltersgrenze von 12 Jahren besteht u. a. ht 
Belgien und Österreich, feit_1901 in England, wo sie vorher 
11, vor 1891 nur 10 Jahre betrug, seit 1902 in Italien (vorher 
9 Jahre). In Frankreich ist sie 13 und nur ausnahmsweise 
12 Jahre. Die Grenze bezieht sich in England auf die näher 
bezeichneten Anlagen und Werkstätten, in Belgien aus Berg 
werke und großgewerbliche Unternehmungen, in Frankreich 
auf Bergbau und gewerbliche Unternehmungen und Werk 
stätten aller Art mit Ausnahme der reinen Familienwerk 
stätten, in Italien auf gewerbliche Betriebe, Werkstätten, 
Bauten und Bergbau, in Österreich auf die regelmäßige 
gewerbliche Beschäftigung, soweit sie unter die Gewerbe 
ordnung fällt (für Großgewerbebetrieb und Bergbau ist die 
Grenze 14 Jahre). 
In Deutschland ist seit 1891 die Schutzaltersgrenze — 
Gewerbeordnung 8135 —13 Jahre. Früher war sie geringer; 
in Preußen war sie z. B. 1839 auf 9 Jahre für Bergwerke 
und großgewerbliche Anlagen, 1853 auf 12 Jahre angesetzt. 
Kinder über 13 Jahren, welche noch zum Besuche der Volks 
schule verpflichtet sind, fallen ebenfalls unter das Beschäfti- 
gungsverbot der Gewerbeordnung. Das Verbot bezieht sich 
nach der jetzigen Fassung der Gewerbeordnung ans alle ihr 
unterstellten Betriebe, in denen in der Regel mindestens 
van der Borglit, Vollswirtschaftspolitik. Z
	        
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