Full text : Volkswirtschaftspolitik

Nrbeiterschutzpolitik.

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auf  Gesundheit  (und  Sittlillikeit)  zu  nehmen  haben,  welche
durch  das  Alter  dieser  Arbeiter  geboten  sind.  Die  zur  Durchführung ­
  dieses  Grundsatzes  erforderlichen  Einzelverfügungen
und  allgemeinen  Anordnungen  werden  in  der  beim  Gesundheitsschutze ­
  bezeichneten  Weise  erlassen.  Im  übrigen  werden
die  einzelnen  Altersstufen  verschieden  behandelt.
Die  zwischenstaatliche  Arbeiterschutzversammlung  von  1890
hatte  empfohlen,  Kinder  unter  12  Jahren  —  in  südlichen
Ländern  unter  10  Jahren  —  von  der  Arbeit  in  allen  gewerblichen ­
  Betrieben  ohne  Ausnahme  auszuschließen.  Die  allgenuine
  Schutzaltersgrenze  von  12  Jahren  besteht  u.  a.  ht
Belgien  und  Österreich,  feit_1901  in  England,  wo  sie  vorher
11,  vor  1891  nur  10  Jahre  betrug,  seit  1902  in  Italien  (vorher
9  Jahre).  In  Frankreich  ist  sie  13  und  nur  ausnahmsweise
12  Jahre.  Die  Grenze  bezieht  sich  in  England  auf  die  näher
bezeichneten  Anlagen  und  Werkstätten,  in  Belgien  aus  Bergwerke ­
  und  großgewerbliche  Unternehmungen,  in  Frankreich
auf  Bergbau  und  gewerbliche  Unternehmungen  und  Werkstätten ­
  aller  Art  mit  Ausnahme  der  reinen  Familienwerkstätten, ­
  in  Italien  auf  gewerbliche  Betriebe,  Werkstätten,
Bauten  und  Bergbau,  in  Österreich  auf  die  regelmäßige
gewerbliche  Beschäftigung,  soweit  sie  unter  die  Gewerbeordnung ­
  fällt  (für  Großgewerbebetrieb  und  Bergbau  ist  die
Grenze  14  Jahre).
In  Deutschland  ist  seit  1891  die  Schutzaltersgrenze  —
Gewerbeordnung  8135  —13  Jahre.  Früher  war  sie  geringer;
in  Preußen  war  sie  z.  B.  1839  auf  9  Jahre  für  Bergwerke
und  großgewerbliche  Anlagen,  1853  auf  12  Jahre  angesetzt.
Kinder  über  13  Jahren,  welche  noch  zum  Besuche  der  Volksschule ­
  verpflichtet  sind,  fallen  ebenfalls  unter  das  Beschäftigungsverbot
  der  Gewerbeordnung.  Das  Verbot  bezieht  sich
nach  der  jetzigen  Fassung  der  Gewerbeordnung  ans  alle  ihr
unterstellten  Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindestens
van  der  Borglit,  Vollswirtschaftspolitik.  Z
            
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