Arbcitcrschuhpolitlk.
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Verbot der Nachtarbeit noch durch einen früheren Arbeits
schluß an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen —
5 llhr nachmittags — ergänzt. Die zulässige tägliche Arbeits
zeit der Arbeiterinnen ist hier jetzt 10 Stunden, au den Vor
abenden von Sonn- und Festtagen 8 Stunden. Nach Be
endigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene
Ruhepause vvir mindestens 11 Stunden zu gewähren (8137
der Gewerbeordnung). Nirr in festbegrenztem. Umfange
(tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden, aber nicht nach
9 Uhr abends; ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
10 Stunden) kann bei besonderem Bedürfnisse von den Be
hörden eine Abweichung — im ganzen.höchstens für 40 Tage
im Jahre — gestattet werden. Abweichungen für einen
Zeitraum von mehr als 2 Wochen kann nur die höhere Ver
waltungsbehörde — höchstens für 50 Tage im Jahre —
unter der Voraussetzung gestatten, daß die durchschnittliche
tägliche Arbeitszeit des Jahres mit der gesetzlichen Regel
übereinstimmt (§ 138a). Im übrigen gelten für Ausnahmen
vom Verbote der Nachtarbeit, von der Begrenzung der täg
lichen Arbeitszeit und der regelmäßigen Mittagspause die
schon bei den jugendlichen Arbeitern erwähnten Grundsätze
des z 139. Die Mittagspause muß mindestens 1 Stunde
betragen. Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag 1 / 2 Stunde vor Beginn der
Mittagspause zu entlassen, falls diese nicht mindestens
I Vs Stunden beträgt. Für Wöchnerinnen bestand früher —
wie u. a. noch jetzt in Österreich, England, Belgien — in
Deutschland eine Schonfrist von 4 Wochen nach der Ent
bindung; während dieser Zeit war ihre Beschäftigung über
haupt untersagt, in den folgenden beiden Wochen nur dann
gestattet, wenn ein ärztliches Zeugnis dies für zulässig er
klärte. Das Gesetz vom 28. Dezember 1908 hat die Schonfrist
ber Wöchnerinnen auf 8 Wochen ausgedehnt und erlaubt