Full text: Volkswirtschaftspolitik

Arbcitcrschuhpolitlk. 
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Verbot der Nachtarbeit noch durch einen früheren Arbeits 
schluß an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen — 
5 llhr nachmittags — ergänzt. Die zulässige tägliche Arbeits 
zeit der Arbeiterinnen ist hier jetzt 10 Stunden, au den Vor 
abenden von Sonn- und Festtagen 8 Stunden. Nach Be 
endigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene 
Ruhepause vvir mindestens 11 Stunden zu gewähren (8137 
der Gewerbeordnung). Nirr in festbegrenztem. Umfange 
(tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden, aber nicht nach 
9 Uhr abends; ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 
10 Stunden) kann bei besonderem Bedürfnisse von den Be 
hörden eine Abweichung — im ganzen.höchstens für 40 Tage 
im Jahre — gestattet werden. Abweichungen für einen 
Zeitraum von mehr als 2 Wochen kann nur die höhere Ver 
waltungsbehörde — höchstens für 50 Tage im Jahre — 
unter der Voraussetzung gestatten, daß die durchschnittliche 
tägliche Arbeitszeit des Jahres mit der gesetzlichen Regel 
übereinstimmt (§ 138a). Im übrigen gelten für Ausnahmen 
vom Verbote der Nachtarbeit, von der Begrenzung der täg 
lichen Arbeitszeit und der regelmäßigen Mittagspause die 
schon bei den jugendlichen Arbeitern erwähnten Grundsätze 
des z 139. Die Mittagspause muß mindestens 1 Stunde 
betragen. Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag 1 / 2 Stunde vor Beginn der 
Mittagspause zu entlassen, falls diese nicht mindestens 
I Vs Stunden beträgt. Für Wöchnerinnen bestand früher — 
wie u. a. noch jetzt in Österreich, England, Belgien — in 
Deutschland eine Schonfrist von 4 Wochen nach der Ent 
bindung; während dieser Zeit war ihre Beschäftigung über 
haupt untersagt, in den folgenden beiden Wochen nur dann 
gestattet, wenn ein ärztliches Zeugnis dies für zulässig er 
klärte. Das Gesetz vom 28. Dezember 1908 hat die Schonfrist 
ber Wöchnerinnen auf 8 Wochen ausgedehnt und erlaubt
	        
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