Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
26. September 1899 ein Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung
erlassen. Andere deutsche Staaten sind entsprechend
vorgegangen.
8. Unternehmungsformeiipolitik.
Die Gütererzeugwtg — und ebenso der Güterumsatz,
der Verkehr und sonstige Zweige wirtschaftlicher Arbeit —
wird gegenwärtig in Untemehmungen durchgeführt, und
zwar in Einzeluntemehmungen oder in Gesellschaftsunteritehmungen
oder in öffentlichen Unternehmungen. Daß es
reine Tatfrage ist, wie weit öffentliche Unternehmungen an
der wirtschaftlichen Arbeit des Volkes beteiligt werden sollen,
ist schon erwähnt. Bezüglich der sonstigeit Untemehmungen
hat der Staat die Aufgabe, die Rechtsgmndsätze für die
einzelnen Unternehmungsformen festzustellen und dem Bedürfnis
entsprechend für deren weiteren Ausbau und nötigenfalls
für die rechtliche Ermöglichung neuer Unternehmungsformen
zu sorgen. Außerdem ist die zuverlässige Feststellung
der entstehenden und sich auflösenden Unternehmungen, ihrer
wesentlichen Grundlagen und Verhältnisse und der hierbei
eintretenden Verschiebungen und bie Möglichkeit einer zutreffenden
Auskunft hierüber für jeden Beteiligten zu sichern
mit Hilfe einer rechtlich geordneten Rollenführung durch
öffentliche Behörden. Endlich sind etwaige Mißbräuche und
volkswirtschaftliche Nachteile, die sich bei den einzelnen Unter»
nehmungsfvrmen zeigen, 'zu beseitigen oder abzuschwächen.
Die Hauptmasse der hierher gehörigen Bestimmungen ist
in den Handelsgesetzbüchern enthalten. Sie befassen sich sowohl
mit den Einzelunternehmungen als auckpmit wichtigen
Formen der Vergesellschaftung, wie offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft usw. Dazu treten
noch besondere gesetzliche Regelungen, z. B. für die Gewerkschaft
im Bergrecht, für die Genossenschaften, für die Gesell-