Full text : Volkswirtschaftspolitik

Allgemeine  Gütererzeugungspolitik.

26.  September  1899  ein  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung
  erlassen.  Andere  deutsche  Staaten  sind  entsprechend
vorgegangen.
8.  Unternehmungsformeiipolitik.
Die  Gütererzeugwtg  —  und  ebenso  der  Güterumsatz,
der  Verkehr  und  sonstige  Zweige  wirtschaftlicher  Arbeit  —
wird  gegenwärtig  in  Untemehmungen  durchgeführt,  und
zwar  in  Einzeluntemehmungen  oder  in  Gesellschaftsunteritehmungen
  oder  in  öffentlichen  Unternehmungen.  Daß  es
reine  Tatfrage  ist,  wie  weit  öffentliche  Unternehmungen  an
der  wirtschaftlichen  Arbeit  des  Volkes  beteiligt  werden  sollen,
ist  schon  erwähnt.  Bezüglich  der  sonstigeit  Untemehmungen
hat  der  Staat  die  Aufgabe,  die  Rechtsgmndsätze  für  die
einzelnen  Unternehmungsformen  festzustellen  und  dem  Bedürfnis ­
  entsprechend  für  deren  weiteren  Ausbau  und  nötigenfalls ­
  für  die  rechtliche  Ermöglichung  neuer  Unternehmungsformen ­
  zu  sorgen.  Außerdem  ist  die  zuverlässige  Feststellung
der  entstehenden  und  sich  auflösenden  Unternehmungen,  ihrer
wesentlichen  Grundlagen  und  Verhältnisse  und  der  hierbei
eintretenden  Verschiebungen  und  bie  Möglichkeit  einer  zutreffenden ­
  Auskunft  hierüber  für  jeden  Beteiligten  zu  sichern
mit  Hilfe  einer  rechtlich  geordneten  Rollenführung  durch
öffentliche  Behörden.  Endlich  sind  etwaige  Mißbräuche  und
volkswirtschaftliche  Nachteile,  die  sich  bei  den  einzelnen  Unter»
nehmungsfvrmen  zeigen,  'zu  beseitigen  oder  abzuschwächen.
Die  Hauptmasse  der  hierher  gehörigen  Bestimmungen  ist
in  den  Handelsgesetzbüchern  enthalten.  Sie  befassen  sich  sowohl ­
  mit  den  Einzelunternehmungen  als  auckpmit  wichtigen
Formen  der  Vergesellschaftung,  wie  offene  Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft,  Aktiengesellschaft  usw.  Dazu  treten
noch  besondere  gesetzliche  Regelungen,  z.  B.  für  die  Gewerkschaft ­
  im  Bergrecht,  für  die  Genossenschaften,  für  die  Gesell-
            
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