Erster Teil.
Begriff und Aufgaben der Volkswirtschastspolitik.
1. Begriff der Bollswirtfchaftspolitik.
Vvlkswirtfchaftspolitik ist die Gesamtheit der Maßnahmen,
mit denen die Staatsgewalt behufs Wahrnehmung des, Gesamtwohls
eine unmittelbare Einwirkung auf das Wirtschaftsleben
des Volkes beabsichtigt. Nur die Staatsgewalt kommt
hier in Betracht, weil nur das Ganze der wirtschaftlichen
Arbeit des im Staate geeinten Volkes als Volkswirtschaft
erscheint. Provinzen, Kreise, Genieinden können vom Staate
zur Durchführung Volkswirtschaftspolitischer Aufgaben herangezogen
werden; selbständig köimen sie aber nur Wirtschafts-,
nicht Volkswirtschaftspolitik treiben, weil sie nur Teile der
Volkswirtschaft umspannen. Die Volkswirtschaftspvlitik hat
es nur mit denjenigen staatlichen Maßnahmen zu tun, welche
eüie unmittelbare' Einwirkung auf die wirtschaftliche Betätigung
des Volkes bezwecken. Die von sonstigen staatlichen
Maßnahmen ausgehende mittelbare Einwirkung, die nicht als
deren eigentlicher Zweck erscheint, kann nicht der Volkswirtschaftspolitik
zugerechnet werdeir, weil sie sonst mit der Politik
des Staates überhaupt zusammenfallen würde.
Auch die wissenschaftliche Bearbeitung der Volkswirtschaftspolitik
im vorstehenden Simre wird mit diesem Namen
bezeichnet. Häufig wird sie als „praktische Nationalökonomie"
der „theoretischen" gegenübergestellt. Diese hat alsdann die
volkswirtschaftlichen Erscheinungen, wie sie sind, wissenschast-^ich
zu untersuchen, jene hat dagegen zu prüfen, wie sie sein