Full text : Volkswirtschaftspolitik

Erster  Teil.
Begriff  und  Aufgaben  der  Volkswirtschastspolitik.

1.  Begriff  der  Bollswirtfchaftspolitik.
Vvlkswirtfchaftspolitik  ist  die  Gesamtheit  der  Maßnahmen,
mit  denen  die  Staatsgewalt  behufs  Wahrnehmung  des,  Gesamtwohls ­
  eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  das  Wirtschaftsleben ­
  des  Volkes  beabsichtigt.  Nur  die  Staatsgewalt  kommt
hier  in  Betracht,  weil  nur  das  Ganze  der  wirtschaftlichen
Arbeit  des  im  Staate  geeinten  Volkes  als  Volkswirtschaft
erscheint.  Provinzen,  Kreise,  Genieinden  können  vom  Staate
zur  Durchführung  Volkswirtschaftspolitischer  Aufgaben  herangezogen ­
  werden;  selbständig  köimen  sie  aber  nur  Wirtschafts-,
nicht  Volkswirtschaftspolitik  treiben,  weil  sie  nur  Teile  der
Volkswirtschaft  umspannen.  Die  Volkswirtschaftspvlitik  hat
es  nur  mit  denjenigen  staatlichen  Maßnahmen  zu  tun,  welche
eüie  unmittelbare'  Einwirkung  auf  die  wirtschaftliche  Betätigung ­
  des  Volkes  bezwecken.  Die  von  sonstigen  staatlichen
Maßnahmen  ausgehende  mittelbare  Einwirkung,  die  nicht  als
deren  eigentlicher  Zweck  erscheint,  kann  nicht  der  Volkswirtschaftspolitik ­
  zugerechnet  werdeir,  weil  sie  sonst  mit  der  Politik
des  Staates  überhaupt  zusammenfallen  würde.
Auch  die  wissenschaftliche  Bearbeitung  der  Volkswirtschaftspolitik ­
  im  vorstehenden  Simre  wird  mit  diesem  Namen
bezeichnet.  Häufig  wird  sie  als  „praktische  Nationalökonomie"
der  „theoretischen"  gegenübergestellt.  Diese  hat  alsdann  die
volkswirtschaftlichen  Erscheinungen,  wie  sie  sind,  wissenschast-^ich
  zu  untersuchen,  jene  hat  dagegen  zu  prüfen,  wie  sie  sein
            
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