Full text : Volkswirtschaftspolitik

KO  Besondere  GütererzeugnngSpolrtik.
außer  ihnen  auch  besonders  Bevorrechteten  zustehend  —
war  in  Frankreich  bis  zur  großen  Staaisumwälzung,  in
Deutschland  bis  1848  nicht  durch  die  Greirzeir  des  eigenen
Bodens  des  Jagdberechtigten  begrenzt.  Alsdann  wurde  sie
dem  Grundeigentümer  als  solchen  eingeräumt;  nur  in
Mecklenburg-Schwerin  besteht  noch  in  erheblicher  Ausdehnung
das  grundherrschaftliche  Jagdrecht  auf  fremdem  Boden.  Die.
Jagdberechtigung  der  Grundeigentümer  als  solcher  ist  in
mehrfacher  Richtung  nachteilig  gewesen.  Sie  wurde  deshalb
zwar  nicht  grundsätzlich  beseitigt,  aber  in  verschiedenen  Ländern ­
  dadurch  in  ihrer  Wirksamkeit  beschränkt,  daß  die  Jagdausübung ­
  von  bestimmten  Vorbedingungen  abhängig  gemacht
wurde.  Außer  auf  ganz  umfriedeten  Grundstücken,  auf  denen
die  Jagd  dem  Eigentümer  unter  allen  Umständen  zusteht,
wird  vielfach  für  die  Jagdausübung  auf  eigenem  Boden
eine  bestimmte  Mindestfläche  zusammenhängenden  Grundbesitzes ­
  verlangt,  z.  B.  in  Preußeü  nach  der  Jagdordnung
vom  15.  Juli  1907  75  ha  (nach  dem  inzwischen  aufgehobeneil
Gesetze  vom  7.  März  1850  76,6  ha),  in  Bayern  im  Flachlande
81,8  ha,  im  Hochgebirge  136,3  ha,  in  Sachsen'  166  ha,  in
Württemberg  15,7  ha,  in  Baden  72  ha,  in  Österreich-Ungarn
115  ha  usw.  Kleinere  Flächen  werden  zu  Jagdbezirken
zusammengefaßt,  in  welchen  die  Gemeinde  oder  die  Jagdgenossenschaft ­
  der  beteiligten  Grundbesitzer  entweder  selbst
oder  —  was  die  Regel  ist  —  durch  Verpachtung  die  Jagd
ausübt.  Weiter  bedarf  es  zur  Jagdausübung  der  Lösung
eines  auf  eine  bestimnite  Person  lautenden  amtlich  ausgestellten ­
  Jagdscheins;  die  Ausstellung  muß  bestimmten
Bewerbern,  von  denen  ein  Mißbrauch  oder  eine-Gefährdung
der  öffentlichen  Sicherheit  und  ähnliches  zu  befürchten  ist,
und  staun  anderen  unter  bestimmten  Voraussetzungen  verweigert ­
  werden.  Für  die  Ausstellung  üiird  eine  Gebühr  verlangt, ­
  z.  B.  in  Preußen  und  Bayern  15  Mk.,  in  Sachsen
            
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