Full text : Volkswirtschaftspolitik

88  Besondere  Gütererzengungspolitik.
Staaten,  und  die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  21.  Juni  1869  (jetzt  Reichsgewerbeordnung)  brachte
den  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  allgemein  zur  Geltung.
Derselbe  Grundsatz  beherrscht  das  Gewerberecht  fast  aller  vorgeschrittenen ­
  Staaten.  In  Österreich  war  er  in  die  Gewerbeordnung ­
  von  1859  aufgenommen;  die  Gesetze  von  1883  und
1885  haben  ihn  aber  wieder  eingeschränkt.
Der  wesentliche  Inhalt  des  Grundsatzes  der  Gewerbefreiheit ­
  ist,  daß  jedermann  an  sich  zum  Gewerbebetriebe
zugelassen  ist.  Die  früheren  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen ­
  und  die  Zunftvorrechte  bezüglich  der  Zulassung ­
  zum  Gewerbebetriebe  sind  in  der  Hauptsache  beseitigt.
Damit  ist  aber  nicht  die  völlige  Freiheit  bei  der  Ausübung
des  Gewerbes  gegeben.  Die  sicherheits-,  feuer-,  sittenpolizeilichen ­
  und  ähnliche  Beschränkungen,  die  Vorschriften  zum
Schutze  der  Arbeiter,  die  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe ­
  und  dergleichen  schränken  die  Freiheit  bei  der  Ausübung ­
  des  Gewerbes  in  vielen  Beziehungen  ein.  Die  grundsätzliche ­
  Freiheit  der  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  wird
auch  nicht  verletzt  durch  gewisse  Ordnungsvorschriften  über
Anzeige  der  Betriebseröffnung  und  ähnliches,  ebensowenig
durch  die  Besteuerung  des  Getverbebetriebs.  Auch  darin  liegt
keine  Verletzung  des  Grundsatzes,  daß  Anlagen,  die  durch
die  Lage  und  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  mit  erheblichen ­
  Nachteilen,  Gefahren  oder  Belästigungen  für  die  Nachbarn ­
  oder  für  die  Bevölkerung  überhaupt  verbunden  sind,
nur  mit  behördlicher  Genehmigung  errichtet  werden  dürfen.
Das  gleiche  gilt  für  die  Tatsache,  daß  gewisse  Gewerbe,
deren  völlige  Freigebung  zu  Gefahren  und  Nachteilen  führen
muß,  der  Genehmigungspflicht  unterworfen  bleiben  oder
werden.  Der  wesentliche  Unterschied  gegen  die  frühere
Gewerbeverfassung  liegt  darin,  daß  alle  solche  Beschränkungen ­
  der  Zulassung  als  -  Ausnahme  erscheinen  und  des-
            
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