Gewcrbepolitik.
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Jnnungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Dazu treten noch
freiwillige Aufgaben: Einrichtungen zur Förderung der
Meister-, Gesellen- und Lehrlingsausbildung, besonders
Schulen; Veranstaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen
und Ausstellung von Prüfungszeugnissen; Errichtung von
Kranken-, Sterbe-, Arbeitsunfähigkeits- und anderen Unterstützungskassen;
Errichtung von Schiedsgerichten für Streitigkeiten
zwischen Meistern und Gesellen; Errichtung gemeinschaftlicher
Geschäftsbetriebe. Den Zwangsinnungen ist das
letztere nicht, gestattet; eine lediglich anregende Tätigkeit
dürfen sie jedoch in dieser Richtung entfalten. Zur Teilnahme
an Unterstützungskassen, die den Vorschriften des Krankenversichemngsgesetzes
§73 nicht entsprechen, dürfen dieZwangsinnungen
ihre Mitglieder gegen deren Willen nicht verpflichten.
Die Verleihung besonderer Vorrechte an die Innungen
durch die höhere Verwaltungsbehörde ist in Wegfall
gekommen.
An der Erfüllung der Aufgaben und an der Verwaltung
der Innung nehmen die Gesellen der Jnnungsmeister durch
gewählte Gesellenausschüsse teil. Diese Mitwirkung findet
kraft Gesetzes bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei
der Gesellenprüfung sowie bei Begründung und Verwaltung
aller Einrichtungen statt, für welche die Gesellen Beiträge
entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen
oder die zu ihrer Unterstützung bestimnit sind. Im übrigen
bestimmen die Jnnungssatzungen das Nähere. Jnnungsausschüsse
und Jnnuugsverbände sind behufs Herbeiführung gemeinsamer
Tätigkeit sowohl bei freien als bei Zwangsinnungen
zulässig.
Außer der Neuregelung des Jmmngsweseus hat das
Gesetz von 1897 das Handwerk noch durch Einfühmng und
Regelung einer besonderen wirtschaftlichen Berussvertretung
in Gestalt der Handwerkskammern zu fördern gesucht.