Full text : Volkswirtschaftspolitik

Gewcrbepolitik.

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Jnnungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen.  Dazu  treten  noch
freiwillige  Aufgaben:  Einrichtungen  zur  Förderung  der
Meister-,  Gesellen-  und  Lehrlingsausbildung,  besonders
Schulen;  Veranstaltung  von  Gesellen-  und  Meisterprüfungen
und  Ausstellung  von  Prüfungszeugnissen;  Errichtung  von
Kranken-,  Sterbe-,  Arbeitsunfähigkeits-  und  anderen  Unterstützungskassen; ­
  Errichtung  von  Schiedsgerichten  für  Streitigkeiten ­
  zwischen  Meistern  und  Gesellen;  Errichtung  gemeinschaftlicher ­
  Geschäftsbetriebe.  Den  Zwangsinnungen  ist  das
letztere  nicht,  gestattet;  eine  lediglich  anregende  Tätigkeit
dürfen  sie  jedoch  in  dieser  Richtung  entfalten.  Zur  Teilnahme
an  Unterstützungskassen,  die  den  Vorschriften  des  Krankenversichemngsgesetzes
  §73  nicht  entsprechen,  dürfen  dieZwangsinnungen
  ihre  Mitglieder  gegen  deren  Willen  nicht  verpflichten. ­
  Die  Verleihung  besonderer  Vorrechte  an  die  Innungen ­
  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  in  Wegfall
gekommen.
An  der  Erfüllung  der  Aufgaben  und  an  der  Verwaltung
der  Innung  nehmen  die  Gesellen  der  Jnnungsmeister  durch
gewählte  Gesellenausschüsse  teil.  Diese  Mitwirkung  findet
kraft  Gesetzes  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  bei
der  Gesellenprüfung  sowie  bei  Begründung  und  Verwaltung
aller  Einrichtungen  statt,  für  welche  die  Gesellen  Beiträge
entrichten  oder  eine  besondere  Mühewaltung  übernehmen
oder  die  zu  ihrer  Unterstützung  bestimnit  sind.  Im  übrigen
bestimmen  die  Jnnungssatzungen  das  Nähere.  Jnnungsausschüsse
  und  Jnnuugsverbände  sind  behufs  Herbeiführung  gemeinsamer ­
  Tätigkeit  sowohl  bei  freien  als  bei  Zwangsinnungen ­
  zulässig.
Außer  der  Neuregelung  des  Jmmngsweseus  hat  das
Gesetz  von  1897  das  Handwerk  noch  durch  Einfühmng  und
Regelung  einer  besonderen  wirtschaftlichen  Berussvertretung
in  Gestalt  der  Handwerkskammern  zu  fördern  gesucht.
            
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