Full text: Volkswirtschaftspolitik

Gewcrbepolitik. 
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Jnnungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Dazu treten noch 
freiwillige Aufgaben: Einrichtungen zur Förderung der 
Meister-, Gesellen- und Lehrlingsausbildung, besonders 
Schulen; Veranstaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen 
und Ausstellung von Prüfungszeugnissen; Errichtung von 
Kranken-, Sterbe-, Arbeitsunfähigkeits- und anderen Unter 
stützungskassen; Errichtung von Schiedsgerichten für Streitig 
keiten zwischen Meistern und Gesellen; Errichtung gemein 
schaftlicher Geschäftsbetriebe. Den Zwangsinnungen ist das 
letztere nicht, gestattet; eine lediglich anregende Tätigkeit 
dürfen sie jedoch in dieser Richtung entfalten. Zur Teilnahme 
an Unterstützungskassen, die den Vorschriften des Kranken- 
versichemngsgesetzes §73 nicht entsprechen, dürfen dieZwangs- 
innungen ihre Mitglieder gegen deren Willen nicht ver 
pflichten. Die Verleihung besonderer Vorrechte an die In 
nungen durch die höhere Verwaltungsbehörde ist in Wegfall 
gekommen. 
An der Erfüllung der Aufgaben und an der Verwaltung 
der Innung nehmen die Gesellen der Jnnungsmeister durch 
gewählte Gesellenausschüsse teil. Diese Mitwirkung findet 
kraft Gesetzes bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei 
der Gesellenprüfung sowie bei Begründung und Verwaltung 
aller Einrichtungen statt, für welche die Gesellen Beiträge 
entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen 
oder die zu ihrer Unterstützung bestimnit sind. Im übrigen 
bestimmen die Jnnungssatzungen das Nähere. Jnnungsaus- 
schüsse und Jnnuugsverbände sind behufs Herbeiführung ge 
meinsamer Tätigkeit sowohl bei freien als bei Zwangs 
innungen zulässig. 
Außer der Neuregelung des Jmmngsweseus hat das 
Gesetz von 1897 das Handwerk noch durch Einfühmng und 
Regelung einer besonderen wirtschaftlichen Berussvertretung 
in Gestalt der Handwerkskammern zu fördern gesucht.
	        
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