Gewcrbepolitik.
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Jnnungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Dazu treten noch
freiwillige Aufgaben: Einrichtungen zur Förderung der
Meister-, Gesellen- und Lehrlingsausbildung, besonders
Schulen; Veranstaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen
und Ausstellung von Prüfungszeugnissen; Errichtung von
Kranken-, Sterbe-, Arbeitsunfähigkeits- und anderen Unter
stützungskassen; Errichtung von Schiedsgerichten für Streitig
keiten zwischen Meistern und Gesellen; Errichtung gemein
schaftlicher Geschäftsbetriebe. Den Zwangsinnungen ist das
letztere nicht, gestattet; eine lediglich anregende Tätigkeit
dürfen sie jedoch in dieser Richtung entfalten. Zur Teilnahme
an Unterstützungskassen, die den Vorschriften des Kranken-
versichemngsgesetzes §73 nicht entsprechen, dürfen dieZwangs-
innungen ihre Mitglieder gegen deren Willen nicht ver
pflichten. Die Verleihung besonderer Vorrechte an die In
nungen durch die höhere Verwaltungsbehörde ist in Wegfall
gekommen.
An der Erfüllung der Aufgaben und an der Verwaltung
der Innung nehmen die Gesellen der Jnnungsmeister durch
gewählte Gesellenausschüsse teil. Diese Mitwirkung findet
kraft Gesetzes bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei
der Gesellenprüfung sowie bei Begründung und Verwaltung
aller Einrichtungen statt, für welche die Gesellen Beiträge
entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen
oder die zu ihrer Unterstützung bestimnit sind. Im übrigen
bestimmen die Jnnungssatzungen das Nähere. Jnnungsaus-
schüsse und Jnnuugsverbände sind behufs Herbeiführung ge
meinsamer Tätigkeit sowohl bei freien als bei Zwangs
innungen zulässig.
Außer der Neuregelung des Jmmngsweseus hat das
Gesetz von 1897 das Handwerk noch durch Einfühmng und
Regelung einer besonderen wirtschaftlichen Berussvertretung
in Gestalt der Handwerkskammern zu fördern gesucht.