Full text : Volkswirtschaftspolitik

92  Besondere  Gütererzeugnngspolitik.
Ihre  Errichtung  erfolgt  durch  Verfügung  der  obersten  Landesbehörde.
  Die  Mitglieder  werden  von  den  Innungen  und
gewerblichen  Vereinigungen  des  Kammerbezirkes  gewühlt.
Den  Handwerkskammern  sind  auch  gewisse  Verwaltungsobliegenheiten ­
  übertragen,  wie  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens, ­
  die  Überwachung  der  Durchführung  der  Vorschriften ­
  über  das  Lehrlingswesen,  Bildung  von  Prüfungsausschüssen ­
  zur  Abnahme  der  Gesellenprüfung  usw.  Sie
können  auch  Fachschulen  errichten  und  unterhalten  und  andere
Veranstaltungen  zur  Förderung  der  Ausbildung  der  Meister,
Gesellen  und  Lehrlinge  treffen.  Auch  bei  den  Handwerkskammern ­
  sind  Gesellenausschüsse  zu  errichten;  sie  haben  beini
Erlasse  von  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens,
bei  Entscheidungen  über  Beanstandung  von  Beschlüssen  der
Prüfungsausschüsse,  bei  Gutachten  und  Berichten  über  Gesellen- ­
  und  Lehrlingsverhältnisse  und  -angelegenheiten  mitzuwirken. ­

Die  Neuerungen,  die  durch  das  Gesetz  von  1897  hiernach
in  die  Gewerbeordnung  (§  81—104  n)  gebracht  sind,  beschränken ­
  ohne  Frage  die  Bewegungsfreiheit  der  Hand-.
Werker.  Aber  die  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  als  solche
wird  dadurch  nicht  berührt.  Über  die  tatsächliche  Wirkung
des  Handwerkergesetzes  von  1897  sind  eingehende  Erhebungen
angeordnet.  Sie  fanden  Anfang  1905  statt  und  sind  Ende
>907  ergänzt  worden.  Ihre  Ergebnisse  sind  vom  Kaiserlichen
Statistischen  Anite  1908  veröffentlicht.  Im  ganzen  müssen
hiernach  die  Wirkungen  als  günstig  bezeichnet  werden.
Die  Mittel,  mit  denen  die  Volkswirtschaftspolitik  in  die
Verhältnisse  desHandwerkes  eingreifen  kann,sind  mit  den  vorstehend ­
  und  den  in  Ziff.  5  erwähnten  nicht  erschöpft.  Es
-bedarf  auch  der  Anregung,  Fördemng  und  unter  Umständen
auch  der  Geldunterstützung  des  genossenschaftlichen  Zusammenschlusses ­
  der  Handwerker,  um  dadurch  ein  zweck-
            
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