92 Besondere Gütererzeugnngspolitik.
Ihre Errichtung erfolgt durch Verfügung der obersten Landesbehörde.
Die Mitglieder werden von den Innungen und
gewerblichen Vereinigungen des Kammerbezirkes gewühlt.
Den Handwerkskammern sind auch gewisse Verwaltungsobliegenheiten
übertragen, wie nähere Regelung des Lehrlingswesens,
die Überwachung der Durchführung der Vorschriften
über das Lehrlingswesen, Bildung von Prüfungsausschüssen
zur Abnahme der Gesellenprüfung usw. Sie
können auch Fachschulen errichten und unterhalten und andere
Veranstaltungen zur Förderung der Ausbildung der Meister,
Gesellen und Lehrlinge treffen. Auch bei den Handwerkskammern
sind Gesellenausschüsse zu errichten; sie haben beini
Erlasse von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens,
bei Entscheidungen über Beanstandung von Beschlüssen der
Prüfungsausschüsse, bei Gutachten und Berichten über Gesellen-
und Lehrlingsverhältnisse und -angelegenheiten mitzuwirken.
Die Neuerungen, die durch das Gesetz von 1897 hiernach
in die Gewerbeordnung (§ 81—104 n) gebracht sind, beschränken
ohne Frage die Bewegungsfreiheit der Hand-.
Werker. Aber die Zulassung zum Gewerbebetrieb als solche
wird dadurch nicht berührt. Über die tatsächliche Wirkung
des Handwerkergesetzes von 1897 sind eingehende Erhebungen
angeordnet. Sie fanden Anfang 1905 statt und sind Ende
>907 ergänzt worden. Ihre Ergebnisse sind vom Kaiserlichen
Statistischen Anite 1908 veröffentlicht. Im ganzen müssen
hiernach die Wirkungen als günstig bezeichnet werden.
Die Mittel, mit denen die Volkswirtschaftspolitik in die
Verhältnisse desHandwerkes eingreifen kann,sind mit den vorstehend
und den in Ziff. 5 erwähnten nicht erschöpft. Es
-bedarf auch der Anregung, Fördemng und unter Umständen
auch der Geldunterstützung des genossenschaftlichen Zusammenschlusses
der Handwerker, um dadurch ein zweck-