fremdeten alten Provinzen, sondern auch neue an den Staat brachte, so
bildeten diese doch mit den alten keineswegs eine wirtschaftliche
Gemeinschaft; ebensowenig aber die alten Provinzen selbst. . In
diesen galten, eine für die heutige Zeit ganz unglaublich klingende
Tatsache, 67 verschiedene Tarife mit nahezu 5000 Warenklassen;
da kein Mensch diese im Aopf haben konnte, so war auch der
kleinste perkehr der größten Umständlichkeit ausgesetzt. In den
neuen Landesteilcn aber hatte ein jeder sein besonderes oder auch
gar kein gesetzlich festgelegtes Recht. In den von Aursachsen ab
getretenen Gebieten galt die kurfürstliche Generalaccise, die, aller
dings der preußischen ähnlich, von allen in die Stadt eingehenden
Aonsumtionsartikeln eine auf den Taler des Wertes berechnete
Abgabe erhob. In Neuvorpommern richtete inan sich nach den
schwedischen Zollbestimmungen, in den neuerworbenen Rheinlanden
aber waren mit den Franzosen auch deren Douanen und sonstigen
Zolleinrichtungen verschwunden, ohne daß etwas anderes an deren
Stelle getreten wäre. Die Folgen zeigten sich alsbald. Während
in den westlichen Provinzen, die wesentlich industriellen Tharakter
hatten, die Arbeitslöhne namentlich infolge des englischen Schleuder-
imports zurückgingen, stiegen in dem schlechten Erntejahre 1817
die Getreidepreise, und da die östlichen von den westlichen Pro
vinzen durch Zollschranken getrennt waren, so kam es, daß im
genannten Jahre der preis des Scheffels Weizen am Rhein um
2 Thlr. 9 Sgr. 5 Pfg. höher stand als in Posen, während später
nach Beseitigung der Zollschranken in den fünfziger Jahren der
höchste Preisunterschied in der Monarchie nur 10 Sgr. 7 Pfg.
betrug. Außerdem aber beförderte diese Verschiedenheit der Zoll-
Verhältnisse auch den Schmuggel in unerhörter Weise, was soll
man dazu sagen, daß im Jahre 1815 jeder Materialladen in den
alten Provinzen, wenn man den Steuertabellen glauben wollte,
nur zwei Pfund Aaffee täglich verkaufte?
Somit trat die Aufgabe einer Neuordnung kategorisch an die
Regierung heran. Ls galt dabei den zerrütteten Staatshaushalt
zu ordnen, der noch über seine Aräfte an den Nachwehen der