Full text: Der deutsche Zollverein

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Zollbetrag nicht nach dem Werte, sondern nach dem Gewichte be 
stimmt. Es erscheint das ja auf den ersten Blick widersinnig und 
ist auch von der Theorie hart verurteilt worden, denn feinere und 
somit wertvollere Industrieerzeugnisse wurden dadurch weniger 
getroffen, als die gröberen und damit allerdings auch das Ausland 
weniger, als das Inland. Aber teilweise ließ sich dem durch 
richtige Aufstellung der Zollkategorieen abhelfen, und dann würden 
entsprechend hohe Wertzölle eine Prämie für den Schmuggel ge 
bildet haben. Aus einem anderen Grunde, nämlich um nicht Re 
torsionen hervorzurufen, sah das Gesetz von eigentlichen Prohibitiv 
zöllen ab und begnügte sich mit einem mäßigen Schutzzoll. Ver 
boten wurde allein die Einfuhr von Salz und Spielkarten. Roh 
stoffe blieben in der Hauptsache unbesteuert, von den Rlanufaktur- 
waren sollte ein mäßiger Schutzzoll erhoben werden, der, wenn 
man den Gewichtszoll in einen Wertzoll umrechnet, 10"/o des 
Wertes nicht überstieg; es entsprach das der damals üblichen 
Schmuggelprämie. Kolonialwaren dagegen wurden bis zu 20 °/ 0 
des Wertes besteuert, denn hier war Schinuggel weniger zu be 
fürchten, da sich die ausgedehnte Seeküste Preußens leichter als die 
Landgrenze bewachen ließ, und dann war das ein Artikel, wie auch 
Bayern ganz richtig erkannte, der sich finanziell ausbeuten ließ, 
ohne besonderen volkswirtschaftlichen Schaden zu tun. Bei einer 
Revision des Gesetzes iin Jahre 1821 wurde der Tarif auf Grund 
der gesammelten Erfahrungen vereinfacht und auch die Industrie 
produkte etwas herabgesetzt. Zugleich verschwanden durch die 
revidierte Zollrolle noch einige Verschiedenheiten in der Behandlung 
der östlichen und westlichen Provinzen, die sich anfangs noch not 
wendig gemacht hatten. 
Einesteils um ungesunder Überproduktion entgegenzuwirken, 
vor allem aber, weil damit die so notwendigen finanziellen Er 
gebnisse erzielt werden konnten, schloß sich an das Zollgesetz am 
8. Februar 1819 das Gesetz über die Besteuerung von Wein, Bier, 
Branntwein und Tabaksblättern, die einzigen inländischen Er 
zeugnisse, die einer Steuer unterworfen wurden. Diese Konsumtions-
	        
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