Full text: Der deutsche Zollverein

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ersten Male von dem zollgeeinten Deutschland aus dem Auslande 
gegenüber die Reziprozität durchdrückte. Den gleichen Standpunkt 
hielt man dem darob sehr erstaunten England gegenüber fest, 
als dieses, übrigens ganz selbstverständlicher Weise, dieselben Ver 
günstigungen für Zucker und andere Aolonialprodukte verlangte, 
wie sie Holland gewährt worden waren. Der Vertrag vom 2. März 
1841 entsprach zwar den englischen Forderungen, bedang aber 
nuninehr für sämtliche deutsche Schiffe dieselben Vergünstigungen 
im Verkehre mit englischen päfen aus, die seiner Zeit für die 
preußischen Schiffe erwirkt worden waren, daß sie nämlich genau 
dieselbe Zollbehandlung in englischen päfen zu beanspruchen hätten, 
wie die englischen Schiffe. Es war das eine anerkennenswerte 
Durchbrechung der Navigationsakte, wennschon voin wirtschaftlichen 
Standpunkte aus ähnliche Opposition entstand, wie gegen den Vertrag 
mit Holland. Weitere Schiffahrts- und Pandelsverträge schloß 
der Zollverein unter Preußens Vermittelung an: 12. August 1839 
mit Griechenland, und, was natürlich bei weitem wichtiger 
war, am 22, Oktober 1840 mit der Türkei, nachdem England 
schon 1838 im August und Frankreich im November die Pforte 
zu einer den Pandelsinteressen ihrer Völker entsprechenden 
Regelung veranlaßt hatten. Der Zollverein schloß unter 
denselben Bedingungen ab. Auch Österreich war um dieselbe 
Zeit handelseins mit der Pforte geworden. Welch merkwürdiges 
Schauspiel: unter Preußens Führung schließt die Mehrzahl der 
deutschen Staaten einen pandelsvertrag mit dem Orient, das 
damals noch zu Deutschland gehörige Österreich tut dasselbe, ohne 
daß die beiden Staatengruppen sich das Mindeste um einander 
kümmern; der Bundestag aber, der doch das gesamte Deutschland 
darstellen soll, tut nichts zur Sache, weiß offiziell nichts davon, 
legt die pände in den Schoß. Bester ließ sich die Ohnmacht des 
Bundes im Gegensatz zu der aufstrebenden Bedeutung des Vereins 
gar nicht charakterisieren. 
Durch den Artikel 41 des Zollvereinsvertrags war dessen 
Dauer bis zum 1. Januar 1842 festgesetzt. Da von deu
	        
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