fullscreen: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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13 -der Verordnung). Das nähere hierüber wird später darzustellen 
sein, zunächst soll-über die Lieferungsverträge und die Preis 
regelung, wie sie im Laufe des Jahres 1917 nun tatsächlich zur 
Durchführung gelangt sind, noch einiges gesagt wenden. 
3. Lieferungsverträge und Preisregelung. 
Sollte das ganze Werk der Lieferungsverträge seinen Zweck 
erfüllen, so mußte es von vornherein nach einheitlichen Gesichts 
punkten geregelt, es mußte vor allem dafür Sorge getragen 
werden, daß nicht neben dem gewissermaßen amtlichen Lieferungs 
vertrage noch andere Verträge einherliefen, die der Aufsicht der 
Reichsstelle entzogen waren. Zwar waren die Lieferungsverträge 
der Reichsstelle mit gewissen Vorrechten ausgestattet. Durch 
Erlaß voni 9. Januar 1917 hatte der Präsident des Kriegs 
ernährungsamts auf Antrag der Reichsstelle bestimmt, daß der 
Erzeuger, falls er einen Lieferungsvertrag nach dem Normal 
muster der Reichsstelle abgeschlossen hatte, den Vertragspreis auch 
dann bekommen sollte, wenn ein später festzusetzender Höchstpreis 
niedriger sein würde, daß er aber anderseits den Höchstpreis er 
halten sollte, wenn dieser höher ausfallen würde als der Vertrags 
preis. Weiter bot der Lieferungsvertrag auch Sicherheit 
gegen etwaige spätere Zwangsmaßnahmen, wie 
Beschlagnahme, Enteignung usw. 
Diese Anreize aber genügten noch nicht, um alle anderen 
Verträge, die zum Teil unzulässige Nebenabreden enthielten, zu 
verhindern. Deshalb schrieb § 1 der Verordnung vom 3. April 
vor, daß alle Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der 
Aberntung zur entgeltlichen Lieferung von Gemüse, das von ihnen 
selbst abgeerntet wird, verpflichteten, der Schriftform und außer 
dem — soweit sie nicht von der Geschäftsabteilung der Reichsstelle 
selbst abgeschlossen wurden — der Geneh m i g u n g der 
Verwaltungsabteilung der Reichsst elle b e 
durften, daß ferner alle genehmigungspflichtigen Verträge, die 
bisher schon abgeschlossen waren, binnen kurzer Frist zur nach 
träglichen Genehmigung vorzulegen seien. Ausgenommen waren 
nur Verträge über Gemüse, das unter Glas gezogen war, und 
solche, die nur die Sicherstellung des eigenen Bedarfs für den Ver 
braucher und seine Haushaltungsangehörigen zum Gegenstand 
hatten (§ 1 der Verordnung). Dadurch, daß die Reichsstelle in 
der Folge Verträge nur genehmigt hat, wenn sie in den wesent 
lichen Punkten ihrem Normalvertrag entsprachen, ist die nötige 
Gleichmäßigkeit in die Preise und Lieferungsbedingungen ge-
	        
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