Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Ein Überblick über die bestehenden Richtsätze gibt kein absolut 
klares Bild und läßt Schlüsse auf die tatsächliche Höhe der Unter 
stützungen nicht zu, weil die Richtsätze in den einzelnen Gemeinden 
einen verschiedenen Inhalt haben. Solange ihr Inhalt nicht 
einheitlich festgelegt ist und die Berechnung nicht auf gleicher Grund 
lage erfolgt, sind alle vergleichenden Statistiken wertlos. Die vom 
Deutschen Städtetag im Oktober 1924 aufgenommene Statistik weist 
Verschiedenheiten auf, für die die Teuerungszahlen der einzelnen 
Städte keine genügende Erklärung geben. Die Verschiedenheit ist nur 
erklärlich, wenn angenommen wird, daß in einzelnen Richtsätzen Auf 
wendungen enthalten sind, die in anderen Orten als besondere Lei 
stungen gewährt und verrechnet werden. Als solche besonderen 
Leistungen nennen wir Aufwendungen für Miete, Brennstoffe, Klei 
dung, Wäsche, ärztliche Hilfe, Heilmittel und dergl. Auch die von der 
„Arbeitsgemeinschaft der kreisfreien Städte und industriellen Land 
kreise Westfalens" im Januar 1925 veranstaltete Rundfrage läßt 
sichere Schlüsse über die wirkliche Höhe der Leistungen nicht zu. Auch 
hier haben die Richtsätze einen ganz verschiedenen Inhalt. Um zu 
sicheren Schlußfolgerungen zu kommen, erscheint es uns erforderlich, 
die Gesamtleistungen zunächst in ihre einzelnen Elemente zu zerlegen, 
sich ferner darüber klar zu werden, welche Leistungen als normale 
und laufende anzusehen sind und welche als einmalige oder besondere 
zu bezeichnen sind. Dann werden wir uns entscheiden müssen, welche 
Einzelleistungen wir zu der Gesamtleistung zusammenfassen, um auf 
dieser Grundlage die Berechnung der Unterstützungsmaßstäbe vor 
nehmen zu können. Es ist zu unterscheiden zwischen Haupt- und 
Rebenleistungen. Die Hauptleistungen sind im Richtsatz zu berechnen, 
Nebenleistungen sind nebenher, also außerhalb des Richtsatzes zu 
gewähren und zu verrechnen. Die dritte Form der Leistungen sind 
einmalige Unterstützungen, die selbstverständlich außerhalb eines 
Richtsatzes zu gewähren sind. 
Ehe wir uns aber dieser Darstellung zuwenden, erscheint es 
uns erforderlich, darüber Klarheit zu schaffen, ob das Maß der Für 
sorge nach bestimmten, zufälligen Gruppen Hilfsbedürftiger festgesetzt 
werden soll oder ob wir von einer einheitlichen Grundlage für alle 
Hilfsbedürftigen ausgehen wollen. Die Gesetzgebung hat im Gegen 
satz zum früheren Recht in den letzten Jahren nach Gruppen unter 
schieden. Die R. F. V. zählt diese Gruppen noch namentlich auf, und 
auch die Reichsgrundsätze unterscheiden zwischen Kriegsopfern, Klein- 
und Sozialrentnern und sonstigen Bedürftigen, ohne jedoch den Für 
sorgeträgern die Durchführung einer einheitlichen gehobenen Für 
sorge zu verwehren. Der § 35 der R. G. S. betont ausdrücklich das
	        
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