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Ein Überblick über die bestehenden Richtsätze gibt kein absolut
klares Bild und läßt Schlüsse auf die tatsächliche Höhe der Unter
stützungen nicht zu, weil die Richtsätze in den einzelnen Gemeinden
einen verschiedenen Inhalt haben. Solange ihr Inhalt nicht
einheitlich festgelegt ist und die Berechnung nicht auf gleicher Grund
lage erfolgt, sind alle vergleichenden Statistiken wertlos. Die vom
Deutschen Städtetag im Oktober 1924 aufgenommene Statistik weist
Verschiedenheiten auf, für die die Teuerungszahlen der einzelnen
Städte keine genügende Erklärung geben. Die Verschiedenheit ist nur
erklärlich, wenn angenommen wird, daß in einzelnen Richtsätzen Auf
wendungen enthalten sind, die in anderen Orten als besondere Lei
stungen gewährt und verrechnet werden. Als solche besonderen
Leistungen nennen wir Aufwendungen für Miete, Brennstoffe, Klei
dung, Wäsche, ärztliche Hilfe, Heilmittel und dergl. Auch die von der
„Arbeitsgemeinschaft der kreisfreien Städte und industriellen Land
kreise Westfalens" im Januar 1925 veranstaltete Rundfrage läßt
sichere Schlüsse über die wirkliche Höhe der Leistungen nicht zu. Auch
hier haben die Richtsätze einen ganz verschiedenen Inhalt. Um zu
sicheren Schlußfolgerungen zu kommen, erscheint es uns erforderlich,
die Gesamtleistungen zunächst in ihre einzelnen Elemente zu zerlegen,
sich ferner darüber klar zu werden, welche Leistungen als normale
und laufende anzusehen sind und welche als einmalige oder besondere
zu bezeichnen sind. Dann werden wir uns entscheiden müssen, welche
Einzelleistungen wir zu der Gesamtleistung zusammenfassen, um auf
dieser Grundlage die Berechnung der Unterstützungsmaßstäbe vor
nehmen zu können. Es ist zu unterscheiden zwischen Haupt- und
Rebenleistungen. Die Hauptleistungen sind im Richtsatz zu berechnen,
Nebenleistungen sind nebenher, also außerhalb des Richtsatzes zu
gewähren und zu verrechnen. Die dritte Form der Leistungen sind
einmalige Unterstützungen, die selbstverständlich außerhalb eines
Richtsatzes zu gewähren sind.
Ehe wir uns aber dieser Darstellung zuwenden, erscheint es
uns erforderlich, darüber Klarheit zu schaffen, ob das Maß der Für
sorge nach bestimmten, zufälligen Gruppen Hilfsbedürftiger festgesetzt
werden soll oder ob wir von einer einheitlichen Grundlage für alle
Hilfsbedürftigen ausgehen wollen. Die Gesetzgebung hat im Gegen
satz zum früheren Recht in den letzten Jahren nach Gruppen unter
schieden. Die R. F. V. zählt diese Gruppen noch namentlich auf, und
auch die Reichsgrundsätze unterscheiden zwischen Kriegsopfern, Klein-
und Sozialrentnern und sonstigen Bedürftigen, ohne jedoch den Für
sorgeträgern die Durchführung einer einheitlichen gehobenen Für
sorge zu verwehren. Der § 35 der R. G. S. betont ausdrücklich das