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Überblick über die bestehenden Richtsätze gibt kein absolut
klares Bild und läßt Schlüsse auf die tatsächliche Höhe der Unterstützungen
nicht zu, weil die Richtsätze in den einzelnen Gemeinden
einen verschiedenen Inhalt haben. Solange ihr Inhalt nicht
einheitlich festgelegt ist und die Berechnung nicht auf gleicher Grundlage
erfolgt, sind alle vergleichenden Statistiken wertlos. Die vom
Deutschen Städtetag im Oktober 1924 aufgenommene Statistik weist
Verschiedenheiten auf, für die die Teuerungszahlen der einzelnen
Städte keine genügende Erklärung geben. Die Verschiedenheit ist nur
erklärlich, wenn angenommen wird, daß in einzelnen Richtsätzen Aufwendungen
enthalten sind, die in anderen Orten als besondere Leistungen
gewährt und verrechnet werden. Als solche besonderen
Leistungen nennen wir Aufwendungen für Miete, Brennstoffe, Kleidung,
Wäsche, ärztliche Hilfe, Heilmittel und dergl. Auch die von der
„Arbeitsgemeinschaft der kreisfreien Städte und industriellen Landkreise
Westfalens" im Januar 1925 veranstaltete Rundfrage läßt
sichere Schlüsse über die wirkliche Höhe der Leistungen nicht zu. Auch
hier haben die Richtsätze einen ganz verschiedenen Inhalt. Um zu
sicheren Schlußfolgerungen zu kommen, erscheint es uns erforderlich,
die Gesamtleistungen zunächst in ihre einzelnen Elemente zu zerlegen,
sich ferner darüber klar zu werden, welche Leistungen als normale
und laufende anzusehen sind und welche als einmalige oder besondere
zu bezeichnen sind. Dann werden wir uns entscheiden müssen, welche
Einzelleistungen wir zu der Gesamtleistung zusammenfassen, um auf
dieser Grundlage die Berechnung der Unterstützungsmaßstäbe vornehmen
zu können. Es ist zu unterscheiden zwischen Haupt- und
Rebenleistungen. Die Hauptleistungen sind im Richtsatz zu berechnen,
Nebenleistungen sind nebenher, also außerhalb des Richtsatzes zu
gewähren und zu verrechnen. Die dritte Form der Leistungen sind
einmalige Unterstützungen, die selbstverständlich außerhalb eines
Richtsatzes zu gewähren sind.
Ehe wir uns aber dieser Darstellung zuwenden, erscheint es
uns erforderlich, darüber Klarheit zu schaffen, ob das Maß der Fürsorge
nach bestimmten, zufälligen Gruppen Hilfsbedürftiger festgesetzt
werden soll oder ob wir von einer einheitlichen Grundlage für alle
Hilfsbedürftigen ausgehen wollen. Die Gesetzgebung hat im Gegensatz
zum früheren Recht in den letzten Jahren nach Gruppen unterschieden.
Die R. F. V. zählt diese Gruppen noch namentlich auf, und
auch die Reichsgrundsätze unterscheiden zwischen Kriegsopfern, Kleinund
Sozialrentnern und sonstigen Bedürftigen, ohne jedoch den Fürsorgeträgern
die Durchführung einer einheitlichen gehobenen Fürsorge
zu verwehren. Der § 35 der R. G. S. betont ausdrücklich das