Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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  Überblick  über  die  bestehenden  Richtsätze  gibt  kein  absolut
klares  Bild  und  läßt  Schlüsse  auf  die  tatsächliche  Höhe  der  Unterstützungen ­
  nicht  zu,  weil  die  Richtsätze  in  den  einzelnen  Gemeinden
einen  verschiedenen  Inhalt  haben.  Solange  ihr  Inhalt  nicht
einheitlich  festgelegt  ist  und  die  Berechnung  nicht  auf  gleicher  Grundlage ­
  erfolgt,  sind  alle  vergleichenden  Statistiken  wertlos.  Die  vom
Deutschen  Städtetag  im  Oktober  1924  aufgenommene  Statistik  weist
Verschiedenheiten  auf,  für  die  die  Teuerungszahlen  der  einzelnen
Städte  keine  genügende  Erklärung  geben.  Die  Verschiedenheit  ist  nur
erklärlich,  wenn  angenommen  wird,  daß  in  einzelnen  Richtsätzen  Aufwendungen ­
  enthalten  sind,  die  in  anderen  Orten  als  besondere  Leistungen ­
  gewährt  und  verrechnet  werden.  Als  solche  besonderen
Leistungen  nennen  wir  Aufwendungen  für  Miete,  Brennstoffe,  Kleidung, ­
  Wäsche,  ärztliche  Hilfe,  Heilmittel  und  dergl.  Auch  die  von  der
„Arbeitsgemeinschaft  der  kreisfreien  Städte  und  industriellen  Landkreise ­
  Westfalens"  im  Januar  1925  veranstaltete  Rundfrage  läßt
sichere  Schlüsse  über  die  wirkliche  Höhe  der  Leistungen  nicht  zu.  Auch
hier  haben  die  Richtsätze  einen  ganz  verschiedenen  Inhalt.  Um  zu
sicheren  Schlußfolgerungen  zu  kommen,  erscheint  es  uns  erforderlich,
die  Gesamtleistungen  zunächst  in  ihre  einzelnen  Elemente  zu  zerlegen,
sich  ferner  darüber  klar  zu  werden,  welche  Leistungen  als  normale
und  laufende  anzusehen  sind  und  welche  als  einmalige  oder  besondere
zu  bezeichnen  sind.  Dann  werden  wir  uns  entscheiden  müssen,  welche
Einzelleistungen  wir  zu  der  Gesamtleistung  zusammenfassen,  um  auf
dieser  Grundlage  die  Berechnung  der  Unterstützungsmaßstäbe  vornehmen ­
  zu  können.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Haupt-  und
Rebenleistungen.  Die  Hauptleistungen  sind  im  Richtsatz  zu  berechnen,
Nebenleistungen  sind  nebenher,  also  außerhalb  des  Richtsatzes  zu
gewähren  und  zu  verrechnen.  Die  dritte  Form  der  Leistungen  sind
einmalige  Unterstützungen,  die  selbstverständlich  außerhalb  eines
Richtsatzes  zu  gewähren  sind.
Ehe  wir  uns  aber  dieser  Darstellung  zuwenden,  erscheint  es
uns  erforderlich,  darüber  Klarheit  zu  schaffen,  ob  das  Maß  der  Fürsorge ­
  nach  bestimmten,  zufälligen  Gruppen  Hilfsbedürftiger  festgesetzt
werden  soll  oder  ob  wir  von  einer  einheitlichen  Grundlage  für  alle
Hilfsbedürftigen  ausgehen  wollen.  Die  Gesetzgebung  hat  im  Gegensatz ­
  zum  früheren  Recht  in  den  letzten  Jahren  nach  Gruppen  unterschieden. ­
  Die  R.  F.  V.  zählt  diese  Gruppen  noch  namentlich  auf,  und
auch  die  Reichsgrundsätze  unterscheiden  zwischen  Kriegsopfern,  Kleinund
  Sozialrentnern  und  sonstigen  Bedürftigen,  ohne  jedoch  den  Fürsorgeträgern ­
  die  Durchführung  einer  einheitlichen  gehobenen  Fürsorge ­
  zu  verwehren.  Der  §  35  der  R.  G.  S.  betont  ausdrücklich  das
            
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