Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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I^ichtlinien über die llnterhalts- und Erstattungsverpflichtung 
in der Fürsorge. 
Jon Stadlamtmann Sasse, Hagen. 
A. ünterhaltsverpflichtung. 
I. Vorschriften aus dem BGÄ. 
1. llnterhaltungspflicht der Verwandten. 
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander BWB. lern 
Unterhalt zu gewähren, also Abkömmlinge, Eltern, Großeltern und 
entferntere Voreltern. Die Verpflichtung besteht gesetzlich nicht 
unter Geschwistern, Stiefeltern, Stiefkindern, Schwiegereltern, 
Schwiegerkindern. 
Kinder aus nichtigen oder aus mit Erfolg ange- sss. mss 
fochtenen Ehen gelten als ehelich und find daher auch mit dem 
Vater verwandt, wenn sie im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich 
sein würden und sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe 
bei der Eheschließung gekannt haben. Haben beide Ehegatten bei der nos 
Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe gekannt, so kann das Kind 
gleichwohl von dem Vater Unterhalt verlangen wie ein eheliches 
Kind. Seinerseits ist das Kind jedoch nicht verpflichtet, dem bedürf 
tigen Vater Unterhalt zu gewähren. 
Das uneheliche Kind hat im Verhältnis zu der Mutter und V««. nos 
zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen 
Kindes und ist somit mit diesen verwandt. Es wird auch mit dem s@$. 1719 
Vater verwandt, wenn dieser die Mutter des unehelichen Kindes 
heiratet oder wenn das Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt 
wird. 3m Falle der nachfolgenden Ehe werden das uneheliche Kind «TB. 1736 
sowie dessen Abkömmlinge auch mit den Verwandten des Vaters ver 
wandt. Im Falle der Ehelichkeitserklärung erlangt das uneheliche $®s. 1737 
Kind jedoch gegenüber den Verwandten des Vaters nicht die rechtliche 
Stellung eines ehelichen Kindes. 
Die Annahme an Kindes st att begründet ein verwandt- DGB. 1757 
schaftliches Verhältnis zwischen dem angenommenen Kinde und 
dessen Abkömmlingen auf der einen Seite und dem Annehmenden auf 
der anderen Seite, dagegen nicht gegenüber den Verwandten des An 
nehmenden. 
Die Ehescheidung der Eltern und die Aufhebung der 
ehelichen Lebensgemeinschaft durch Urteil haben auf die gegenseitige
	        
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