Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Unterhaltungspflicht  der  Eltern  und  der  Kinder  keinen  Einfluß,  da
sie  das  Verwandtschaftsverhältnis  nicht  berühren.
2.  Einfluß  der  Ehe  auf  die  llnterhaltungspflicht  der  Ehegatten
gegenüber  ihren  Verwandten.
Bestimmend  ist  der  eheliche  Güterzustand.
a)  Leben  die  Ehegatten  in  Gütertrennung,  so  ist  die  Ehe
ohne  Einfluß  auf  die  Unterhaltungspflicht  eines  Ehegatten  gegenüber
seinen  eigenen  Verwandten,  soweit  nicht  die  unter  den  Ehegatten  bestehende ­
  Unterhalts-  und  Beitragspflicht  (B.  G.  B.  1427)  seine  Lei-BGB.
  lsogi  stungsfähigkeit  beeinträchtigt.  Es  entsteht  auch  keine  Unterhaltspflicht
gegenüber  den  Verwandten  des  anderen  Ehegatten.
Bei  der  Beurteilung  der  Leistungsfähigkeit  des
Mannes  kommt  ein  Beitrag,  welchen  die  Frau  zur  Bestreitung
des  ehelichen  Aufwandes  aus  ihren  Vermögenseinkünften  pp.  leistet,
nicht  in  Betracht:  desgleichen  nicht  die  Einkünfte  des  dem  Manne
etwa  zur  Verwaltung  übertragenen  Frauenvermögens,  auch  wenn  er
über  dieselben  nach  freiem  Ermessen  verfügen  kann.  Derartige  Einkünfte ­
  gehören  nicht  zum  Vermögen  des  Mannes.
b)  B  e  i  demgesetzlichen  Güter  st  ande  des  B.  G.  B.  —
dieses  gilt  für  alle  seitdem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen,
sofern  nicht  durch  Ehevertrag  etwas  anderes  bestimmt  worden  ist  —
wird  das  Vermögen  der  Frau  als  eingebrachtes  Gut  der  Verwaltung
DGB.  1363  und  Nutznießung  des  Mannes  unterworfen.  Dieser  erwirbt  die
Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  in  derselben  Weise  und  in  demselben ­
  Umfange  wie  ein  Nießbraucher,  also  zu  Eigentum  und  zu
BGB.  1383  eigener  freier  Verfügung.  Die  Nutzungen  (nicht  dagegen  der  Vermögensstamm ­
  des  eingebrachten  Gutes)  gehören  zum  Vermögen
des  Mannes  und  müssen  daher  bei  der  Bemessung  der  Leistungsfähigkeit ­
  des  Mannes  gegenüber  seinen  Verwandten  berücksichtigt
werden.
Als  Gegenleistung  für  den  Erwerb  der  Nutznießung  an  dem  Vermögen ­
  der  Frau  hat  der  Mann  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.
Die  Frau  kann  verlangen,  daß  der  Mann  den  Reinertrag  des  eingebrachten ­
  Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung  des  eigenen  und  des
der  Fryu  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  zu  gewährenden
Unterhalts  erforderlich  ist,  ohne  Rücksicht  auf  seine  sonstigen  Ver-BGV.
  1389  pflichtungen  zu  diesem  Zweck  verwendet.  Insoweit  geht  also  wieder
der  Unterhalt  der  eigenen  Familie  vor.
BGB.  16041  Da  die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  der  Frau  dem  Mann
zufallen,  kommen  sie  nicht  mehr  in  Betracht,  soweit  die  Frau  gegenüber ­
  ihren  Verwandten  unterhaltspflichtig  ist.  Diese  Verwandten
können  Unterhaltsansprüche  gegen  die  Frau  nur  noch  insoweit  geltend

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