Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Messung
e  Grupigen

  anistungen

tahrunq,
3  Reini-Sonder-

  zur
Beihilfen,
crwerbsinnen
  in

einheitrd
  deren
gilt  für
Preisbedie
  nach
n  grunde
  soziale
men  auf
sozialen
>eau  der
;  16  und
Zuwench
  diesen
ssen.  In
10  Proberschrei-


gen.
B.  F.  V.
Rahmen
ig  anzudiese
  Ge-I^ichtlinien

  über  die  llnterhalts-  und  Erstattungsverpflichtung
in  der  Fürsorge.
Jon  Stadlamtmann  Sasse,  Hagen.
A.  ünterhaltsverpflichtung.
I.  Vorschriften  aus  dem  BGÄ.
1.  llnterhaltungspflicht  der  Verwandten.
Verwandte  in  gerader  Linie  sind  verpflichtet,  einander  BWB.  lern
Unterhalt  zu  gewähren,  also  Abkömmlinge,  Eltern,  Großeltern  und
entferntere  Voreltern.  Die  Verpflichtung  besteht  gesetzlich  nicht
unter  Geschwistern,  Stiefeltern,  Stiefkindern,  Schwiegereltern,
Schwiegerkindern.
Kinder  aus  nichtigen  oder  aus  mit  Erfolg  ange-  sss.  mss
fochtenen  Ehen  gelten  als  ehelich  und  find  daher  auch  mit  dem
Vater  verwandt,  wenn  sie  im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe  ehelich
sein  würden  und  sofern  nicht  beide  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe
bei  der  Eheschließung  gekannt  haben.  Haben  beide  Ehegatten  bei  der  nos
Eheschließung  die  Nichtigkeit  der  Ehe  gekannt,  so  kann  das  Kind
gleichwohl  von  dem  Vater  Unterhalt  verlangen  wie  ein  eheliches
Kind.  Seinerseits  ist  das  Kind  jedoch  nicht  verpflichtet,  dem  bedürftigen ­
  Vater  Unterhalt  zu  gewähren.
Das  uneheliche  Kind  hat  im  Verhältnis  zu  der  Mutter  und  V««.  nos
zu  den  Verwandten  der  Mutter  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes  und  ist  somit  mit  diesen  verwandt.  Es  wird  auch  mit  dem  s@$.  1719
Vater  verwandt,  wenn  dieser  die  Mutter  des  unehelichen  Kindes
heiratet  oder  wenn  das  Kind  auf  Antrag  des  Vaters  für  ehelich  erklärt
wird.  3m  Falle  der  nachfolgenden  Ehe  werden  das  uneheliche  Kind  «TB.  1736
sowie  dessen  Abkömmlinge  auch  mit  den  Verwandten  des  Vaters  verwandt. ­
  Im  Falle  der  Ehelichkeitserklärung  erlangt  das  uneheliche  $®s.  1737
Kind  jedoch  gegenüber  den  Verwandten  des  Vaters  nicht  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  Kindes.
Die  Annahme  an  Kindes  st  att  begründet  ein  verwandt-  DGB.  1757
schaftliches  Verhältnis  zwischen  dem  angenommenen  Kinde  und
dessen  Abkömmlingen  auf  der  einen  Seite  und  dem  Annehmenden  auf
der  anderen  Seite,  dagegen  nicht  gegenüber  den  Verwandten  des  Annehmenden. ­

Die  Ehescheidung  der  Eltern  und  die  Aufhebung  der
ehelichen  Lebensgemeinschaft  durch  Urteil  haben  auf  die  gegenseitige
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.