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I^ichtlinien über die llnterhalts- und Erstattungsverpflichtung
in der Fürsorge.
Jon Stadlamtmann Sasse, Hagen.
A. ünterhaltsverpflichtung.
I. Vorschriften aus dem BGÄ.
1. llnterhaltungspflicht der Verwandten.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander BWB. lern
Unterhalt zu gewähren, also Abkömmlinge, Eltern, Großeltern und
entferntere Voreltern. Die Verpflichtung besteht gesetzlich nicht
unter Geschwistern, Stiefeltern, Stiefkindern, Schwiegereltern,
Schwiegerkindern.
Kinder aus nichtigen oder aus mit Erfolg ange- sss. mss
fochtenen Ehen gelten als ehelich und find daher auch mit dem
Vater verwandt, wenn sie im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich
sein würden und sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe
bei der Eheschließung gekannt haben. Haben beide Ehegatten bei der nos
Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe gekannt, so kann das Kind
gleichwohl von dem Vater Unterhalt verlangen wie ein eheliches
Kind. Seinerseits ist das Kind jedoch nicht verpflichtet, dem bedürf
tigen Vater Unterhalt zu gewähren.
Das uneheliche Kind hat im Verhältnis zu der Mutter und V««. nos
zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes und ist somit mit diesen verwandt. Es wird auch mit dem s@$. 1719
Vater verwandt, wenn dieser die Mutter des unehelichen Kindes
heiratet oder wenn das Kind auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt
wird. 3m Falle der nachfolgenden Ehe werden das uneheliche Kind «TB. 1736
sowie dessen Abkömmlinge auch mit den Verwandten des Vaters ver
wandt. Im Falle der Ehelichkeitserklärung erlangt das uneheliche $®s. 1737
Kind jedoch gegenüber den Verwandten des Vaters nicht die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes.
Die Annahme an Kindes st att begründet ein verwandt- DGB. 1757
schaftliches Verhältnis zwischen dem angenommenen Kinde und
dessen Abkömmlingen auf der einen Seite und dem Annehmenden auf
der anderen Seite, dagegen nicht gegenüber den Verwandten des An
nehmenden.
Die Ehescheidung der Eltern und die Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft durch Urteil haben auf die gegenseitige