— 24 —
Unterhaltungspflicht der Eltern und der Kinder keinen Einfluß, da
sie das Verwandtschaftsverhältnis nicht berühren.
2. Einfluß der Ehe auf die llnterhaltungspflicht der Ehegatten
gegenüber ihren Verwandten.
Bestimmend ist der eheliche Güterzustand.
a) Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so ist die Ehe
ohne Einfluß auf die Unterhaltungspflicht eines Ehegatten gegenüber
seinen eigenen Verwandten, soweit nicht die unter den Ehegatten be
stehende Unterhalts- und Beitragspflicht (B. G. B. 1427) seine Lei-
BGB. lsogi stungsfähigkeit beeinträchtigt. Es entsteht auch keine Unterhaltspflicht
gegenüber den Verwandten des anderen Ehegatten.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Mannes kommt ein Beitrag, welchen die Frau zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes aus ihren Vermögenseinkünften pp. leistet,
nicht in Betracht: desgleichen nicht die Einkünfte des dem Manne
etwa zur Verwaltung übertragenen Frauenvermögens, auch wenn er
über dieselben nach freiem Ermessen verfügen kann. Derartige Ein
künfte gehören nicht zum Vermögen des Mannes.
b) B e i demgesetzlichen Güter st ande des B. G. B. —
dieses gilt für alle seitdem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen,
sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt worden ist —
wird das Vermögen der Frau als eingebrachtes Gut der Verwaltung
DGB. 1363 und Nutznießung des Mannes unterworfen. Dieser erwirbt die
Nutzungen des eingebrachten Gutes in derselben Weise und in dem
selben Umfange wie ein Nießbraucher, also zu Eigentum und zu
BGB. 1383 eigener freier Verfügung. Die Nutzungen (nicht dagegen der Ver
mögensstamm des eingebrachten Gutes) gehören zum Vermögen
des Mannes und müssen daher bei der Bemessung der Leistungs
fähigkeit des Mannes gegenüber seinen Verwandten berücksichtigt
werden.
Als Gegenleistung für den Erwerb der Nutznießung an dem Ver
mögen der Frau hat der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen.
Die Frau kann verlangen, daß der Mann den Reinertrag des ein
gebrachten Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des eigenen und des
der Fryu und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gewährenden
Unterhalts erforderlich ist, ohne Rücksicht auf seine sonstigen Ver-
BGV. 1389 pflichtungen zu diesem Zweck verwendet. Insoweit geht also wieder
der Unterhalt der eigenen Familie vor.
BGB. 16041 Da die Nutzungen des eingebrachten Gutes der Frau dem Mann
zufallen, kommen sie nicht mehr in Betracht, soweit die Frau gegen
über ihren Verwandten unterhaltspflichtig ist. Diese Verwandten
können Unterhaltsansprüche gegen die Frau nur noch insoweit geltend
machen,
deseing
scheint,
lichen E
Schmuck
durch ify
geschäfte
haltsgut
behaltsg
Mann i
der Fra
friedigu
Wc
B. G. 5
gatten i
pflichtig
Haftung
eingebrc
nur infc
ist der 9
über bei
lichen U
bei ordi
mögens
tungsbe
samtschr
Vorbeht
c)
schuft, (
Vermög
meins
des Ma
auch zu
pflichtet
oder der
hat, ist
haltspfl
gatten I
lichkeit.
so ist de
die Bed
nie stän
beruht.