Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Unterhaltungspflicht der Eltern und der Kinder keinen Einfluß, da 
sie das Verwandtschaftsverhältnis nicht berühren. 
2. Einfluß der Ehe auf die llnterhaltungspflicht der Ehegatten 
gegenüber ihren Verwandten. 
Bestimmend ist der eheliche Güterzustand. 
a) Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so ist die Ehe 
ohne Einfluß auf die Unterhaltungspflicht eines Ehegatten gegenüber 
seinen eigenen Verwandten, soweit nicht die unter den Ehegatten be 
stehende Unterhalts- und Beitragspflicht (B. G. B. 1427) seine Lei- 
BGB. lsogi stungsfähigkeit beeinträchtigt. Es entsteht auch keine Unterhaltspflicht 
gegenüber den Verwandten des anderen Ehegatten. 
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des 
Mannes kommt ein Beitrag, welchen die Frau zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes aus ihren Vermögenseinkünften pp. leistet, 
nicht in Betracht: desgleichen nicht die Einkünfte des dem Manne 
etwa zur Verwaltung übertragenen Frauenvermögens, auch wenn er 
über dieselben nach freiem Ermessen verfügen kann. Derartige Ein 
künfte gehören nicht zum Vermögen des Mannes. 
b) B e i demgesetzlichen Güter st ande des B. G. B. — 
dieses gilt für alle seitdem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen, 
sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt worden ist — 
wird das Vermögen der Frau als eingebrachtes Gut der Verwaltung 
DGB. 1363 und Nutznießung des Mannes unterworfen. Dieser erwirbt die 
Nutzungen des eingebrachten Gutes in derselben Weise und in dem 
selben Umfange wie ein Nießbraucher, also zu Eigentum und zu 
BGB. 1383 eigener freier Verfügung. Die Nutzungen (nicht dagegen der Ver 
mögensstamm des eingebrachten Gutes) gehören zum Vermögen 
des Mannes und müssen daher bei der Bemessung der Leistungs 
fähigkeit des Mannes gegenüber seinen Verwandten berücksichtigt 
werden. 
Als Gegenleistung für den Erwerb der Nutznießung an dem Ver 
mögen der Frau hat der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen. 
Die Frau kann verlangen, daß der Mann den Reinertrag des ein 
gebrachten Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des eigenen und des 
der Fryu und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gewährenden 
Unterhalts erforderlich ist, ohne Rücksicht auf seine sonstigen Ver- 
BGV. 1389 pflichtungen zu diesem Zweck verwendet. Insoweit geht also wieder 
der Unterhalt der eigenen Familie vor. 
BGB. 16041 Da die Nutzungen des eingebrachten Gutes der Frau dem Mann 
zufallen, kommen sie nicht mehr in Betracht, soweit die Frau gegen 
über ihren Verwandten unterhaltspflichtig ist. Diese Verwandten 
können Unterhaltsansprüche gegen die Frau nur noch insoweit geltend 
machen, 
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