Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

33  —

drente,
!rhaltslich
  die
gegen=•
  Geld-Zeit
  an
der  der
rzichtet
meuter
itraum
chtigten
>adensloch
  im
des  des
ebenen
Viederhegatte

uf  den
n  Veriar
  mit
ändlich
cht  mit
Erben,
>elichen
ete  die
m  den

in  Lege ­
  vor
3.  Die
efetzrbteile.

Untersoweit

ilichtig.
fanden

ist,  besteht  keine  Unterhaltspflicht  der  Verwandten  der  aufsteigenden ­
  Linie.  Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  haften  die
näheren  vor  den  entfernteren.  Mehrere  gleich  nahe  Verwandte  haften
zu  gleichen  Teilen.  Der  Vater  haftet  jedoch  vor  der  Mutter.  Dies  gilt
auch  im  Falle  der  Scheidung  der  Eltern.  Ist  die  Ehe  der  Eltern  aufgelöst ­
  und  hat  das  Vormundschaftsgericht  der  Mutter  auf  ihren
Antrag  die  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  übertragen,  weil  die
elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht  und  keine  Aussicht  besteht,  daß  der
Grund  des  Rühens  wegfallen  werde,  so  erlangt  die  Mutter  auch  die
Nutznießung  am  Vermögen  des  Kindes.  In  diesem  Falle  haftet  die
Mutter  vor  dem  Vater.
Dem  unehelichen  Kinde  gegenüber  ist  der  Vater  vor  der  Mutter  $®s.  1709
und  den  mütterlichen  Verwandten  des  Kindes  unterhaltspflichtig.
Das  gilt  auch,  wenn  die  Ehelichkeitserklärung  erfolgt.  Ebenso  ist  bei  1739
der  Annahme  an  Kindesstatt  der  Annehmende  dem  Kinde  und  denjenigen ­
  Abkömmlingen  des  Kindes,  auf  welche  sich  die  Wirkungen  der
Annahme  erstrecken,  vor  den  leiblichen  Verwandten  des  Kindes  zur
Gewährung  des  Unterhaltes  verpflichtet.  ®® $ ' 1766
Fällt  die  Unterhaltspflicht  eines  Verwandten  wegen  dessen  BGB.  iso?
Leistungsunfähigkeit  fort  und  find  noch  andere  gleich  nahestehende
leistungsfähige  Verpflichtete  vorhanden,  so  erweitert  sich  deren  Unterhaltspflicht ­
  entsprechend.  Fehlen  solche  Verpflichtete,  so  hat  der  nachverpflichtete ­
  Verwandte  den  Unterhalt  zu  gewähren.
Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet  vor  dessen  Verwandten.  So-  «««- 1608
weit  jedoch  der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen ­
  —  namentlich  der  zum  zweiten  Male  verheiratete  Ehegatte
wegen  der  Unterhaltspflicht  gegenüber  feinem  früheren  Gatten  und
der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  wegen  feiner  Unterhaltspflicht
gegenüber  diesem  —  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung  seines  standesgemäßes ­
  Unterhaltes  den  Unterhalt  zu  gewähren,  haften  die  Verwandten ­
  vor  dem  Ehegatten.  Das  gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen
unterhaltspflichtigen  Ehegatten.
chat  sich  der  Bedürftige  aus  den  bestimmten  Gründen  mit  dem  1611111
notdürftigen  Unterhalt  begnügen  müssen,  so  kann  er  wegen  des  ihm
am  standesgemäßen  Unterhalt  Fehlenden  andere  Verpflichtete  nicht
in  Anspruch  nehmen.
Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unter-BGB.  i609
Haltspflichtige  außerstande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,  so  gehen
unter  ihnen  die  Abkömmlinge  den  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im  Falle  der  gesetzlichen ­
  Erbfolge  als  Erben  berufen  fein  würden,  den  übrigen  Abkömmlingen, ­
  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  die
näheren  den  entfernteren  vor.  Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen
Beiträge  zur  sozialen  Fürsorge.  3
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.