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ist, besteht keine Unterhaltspflicht der Verwandten der aufsteigenden
Linie. Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die
näheren vor den entfernteren. Mehrere gleich nahe Verwandte haften
zu gleichen Teilen. Der Vater haftet jedoch vor der Mutter. Dies gilt
auch im Falle der Scheidung der Eltern. Ist die Ehe der Eltern aufgelöst
und hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren
Antrag die Ausübung der elterlichen Gewalt übertragen, weil die
elterliche Gewalt des Vaters ruht und keine Aussicht besteht, daß der
Grund des Rühens wegfallen werde, so erlangt die Mutter auch die
Nutznießung am Vermögen des Kindes. In diesem Falle haftet die
Mutter vor dem Vater.
Dem unehelichen Kinde gegenüber ist der Vater vor der Mutter $®s. 1709
und den mütterlichen Verwandten des Kindes unterhaltspflichtig.
Das gilt auch, wenn die Ehelichkeitserklärung erfolgt. Ebenso ist bei 1739
der Annahme an Kindesstatt der Annehmende dem Kinde und denjenigen
Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der
Annahme erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur
Gewährung des Unterhaltes verpflichtet. ®® $ ' 1766
Fällt die Unterhaltspflicht eines Verwandten wegen dessen BGB. iso?
Leistungsunfähigkeit fort und find noch andere gleich nahestehende
leistungsfähige Verpflichtete vorhanden, so erweitert sich deren Unterhaltspflicht
entsprechend. Fehlen solche Verpflichtete, so hat der nachverpflichtete
Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. So- «««- 1608
weit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
— namentlich der zum zweiten Male verheiratete Ehegatte
wegen der Unterhaltspflicht gegenüber feinem früheren Gatten und
der Vater eines unehelichen Kindes wegen feiner Unterhaltspflicht
gegenüber diesem — außerstande ist, ohne Gefährdung seines standesgemäßes
Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten
vor dem Ehegatten. Das gleiche gilt von einem geschiedenen
unterhaltspflichtigen Ehegatten.
chat sich der Bedürftige aus den bestimmten Gründen mit dem 1611111
notdürftigen Unterhalt begnügen müssen, so kann er wegen des ihm
am standesgemäßen Unterhalt Fehlenden andere Verpflichtete nicht
in Anspruch nehmen.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unter-BGB. i609
Haltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen
unter ihnen die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden
Linie, unter den Abkömmlingen diejenigen, welche im Falle der gesetzlichen
Erbfolge als Erben berufen fein würden, den übrigen Abkömmlingen,
unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die
näheren den entfernteren vor. Der Ehegatte steht den minderjährigen
Beiträge zur sozialen Fürsorge. 3