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unverheirateten Kindern gleich, er geht anderen Kindern und den
übrigen Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte geht den voll
jährigen oder verheirateten Kindern und den übrigen Verwandten
BLB. 15791 vor. Hat ein für allein schuldig erklärter Ehegatte einem minder
jährigen unverheirateten Kinde oder infolge seiner Wiederverheira
tung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so beschränkt sich
seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf das
jenige, was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Ver
mögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit ent
spricht.
8. Verjährung des ünterhaltsanspruches.
Bei allen Ersatz- und Erstattungsansprüchen sind die Ver
jährungsvorschriften zu beachten. Ein Darlehnsanspruch unterliegt
der regelmäßigen 30 jährigen Verjährungsfrist. Die familienrecht
lichen Unterhaltsansprüche dagegen unterliegen durchweg kürzeren
Verjährungsfristen. Die Ansprüche auf R ü ck st ä n d e von Unter
haltsbeiträgen verjähren in 4 Jahren, beginnend mit dem Schlüsse
des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung
von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern
während der Minderjährigkeit der Kinder. Durch Anerkennung wird
die Verjährung unterbrochen. Soweit es sich um künftige Leistungen
handelt, ist der Unterhaltsanspruch auf Grund der Verwandtschaft der
Verjährung nicht unterworfen.
II. Allgemeines zur Frage der stnkerhaltsverpflichtung.
Die Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auf Geschwister,
Stiefeltern und Stiefkinder, wie sie vielfach gewünscht wurde und
auch in einem früheren Entwurf der Reichsregierung über die Für
sorgepflichtverordnung vorgesehen war, hat in der F. V. keine Berück
sichtigung gefunden. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist in
sofern eine geringe Erweiterung erfolgt, als der Fürsorgeverband in
den Grenzen des notdürftigen Unterhaltes Ersatz seiner Aufwen
dungen von den Kindern des Hilfsbedürftigen auch dann verlangen
kann, wenn sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lediglich
deshalb nicht unterhaltspflichtig sind, weil sie sonst ihren standes
gemäßen Unterhalt gefährden würden. Diese Bestimmung ist aber
schon durch die Vorschrift in Abs. 2 § 22 stark eingeschränkt, wie über
haupt in der Praxis es zu außerordentlichen Schwierigkeiten führen
würde, unterhaltsverpflichtete Kinder ohne Berücksichtigung dessen,
was sie zu ihrem Unterhalt gebrauchen, heranzuziehen. Im übrigen
bezieht sich die Erweiterung nur auf die Ersatzansprüche der Fürsorge
verbände, hinsichtlich der Ansprüche des Hilfsbedürftigen verbleibt es
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