Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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unverheirateten Kindern gleich, er geht anderen Kindern und den 
übrigen Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte geht den voll 
jährigen oder verheirateten Kindern und den übrigen Verwandten 
BLB. 15791 vor. Hat ein für allein schuldig erklärter Ehegatte einem minder 
jährigen unverheirateten Kinde oder infolge seiner Wiederverheira 
tung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so beschränkt sich 
seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf das 
jenige, was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Ver 
mögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit ent 
spricht. 
8. Verjährung des ünterhaltsanspruches. 
Bei allen Ersatz- und Erstattungsansprüchen sind die Ver 
jährungsvorschriften zu beachten. Ein Darlehnsanspruch unterliegt 
der regelmäßigen 30 jährigen Verjährungsfrist. Die familienrecht 
lichen Unterhaltsansprüche dagegen unterliegen durchweg kürzeren 
Verjährungsfristen. Die Ansprüche auf R ü ck st ä n d e von Unter 
haltsbeiträgen verjähren in 4 Jahren, beginnend mit dem Schlüsse 
des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung 
von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe 
besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern 
während der Minderjährigkeit der Kinder. Durch Anerkennung wird 
die Verjährung unterbrochen. Soweit es sich um künftige Leistungen 
handelt, ist der Unterhaltsanspruch auf Grund der Verwandtschaft der 
Verjährung nicht unterworfen. 
II. Allgemeines zur Frage der stnkerhaltsverpflichtung. 
Die Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auf Geschwister, 
Stiefeltern und Stiefkinder, wie sie vielfach gewünscht wurde und 
auch in einem früheren Entwurf der Reichsregierung über die Für 
sorgepflichtverordnung vorgesehen war, hat in der F. V. keine Berück 
sichtigung gefunden. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist in 
sofern eine geringe Erweiterung erfolgt, als der Fürsorgeverband in 
den Grenzen des notdürftigen Unterhaltes Ersatz seiner Aufwen 
dungen von den Kindern des Hilfsbedürftigen auch dann verlangen 
kann, wenn sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lediglich 
deshalb nicht unterhaltspflichtig sind, weil sie sonst ihren standes 
gemäßen Unterhalt gefährden würden. Diese Bestimmung ist aber 
schon durch die Vorschrift in Abs. 2 § 22 stark eingeschränkt, wie über 
haupt in der Praxis es zu außerordentlichen Schwierigkeiten führen 
würde, unterhaltsverpflichtete Kinder ohne Berücksichtigung dessen, 
was sie zu ihrem Unterhalt gebrauchen, heranzuziehen. Im übrigen 
bezieht sich die Erweiterung nur auf die Ersatzansprüche der Fürsorge 
verbände, hinsichtlich der Ansprüche des Hilfsbedürftigen verbleibt es 
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