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unverheirateten Kindern gleich, er geht anderen Kindern und den
übrigen Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte geht den volljährigen
oder verheirateten Kindern und den übrigen Verwandten
BLB. 15791 vor. Hat ein für allein schuldig erklärter Ehegatte einem minderjährigen
unverheirateten Kinde oder infolge seiner Wiederverheiratung
dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so beschränkt sich
seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf dasjenige,
was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens-
und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
8. Verjährung des ünterhaltsanspruches.
Bei allen Ersatz- und Erstattungsansprüchen sind die Verjährungsvorschriften
zu beachten. Ein Darlehnsanspruch unterliegt
der regelmäßigen 30 jährigen Verjährungsfrist. Die familienrechtlichen
Unterhaltsansprüche dagegen unterliegen durchweg kürzeren
Verjährungsfristen. Die Ansprüche auf R ü ck st ä n d e von Unterhaltsbeiträgen
verjähren in 4 Jahren, beginnend mit dem Schlüsse
des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung
von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern
während der Minderjährigkeit der Kinder. Durch Anerkennung wird
die Verjährung unterbrochen. Soweit es sich um künftige Leistungen
handelt, ist der Unterhaltsanspruch auf Grund der Verwandtschaft der
Verjährung nicht unterworfen.
II. Allgemeines zur Frage der stnkerhaltsverpflichtung.
Die Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auf Geschwister,
Stiefeltern und Stiefkinder, wie sie vielfach gewünscht wurde und
auch in einem früheren Entwurf der Reichsregierung über die Fürsorgepflichtverordnung
vorgesehen war, hat in der F. V. keine Berücksichtigung
gefunden. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist insofern
eine geringe Erweiterung erfolgt, als der Fürsorgeverband in
den Grenzen des notdürftigen Unterhaltes Ersatz seiner Aufwendungen
von den Kindern des Hilfsbedürftigen auch dann verlangen
kann, wenn sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lediglich
deshalb nicht unterhaltspflichtig sind, weil sie sonst ihren standesgemäßen
Unterhalt gefährden würden. Diese Bestimmung ist aber
schon durch die Vorschrift in Abs. 2 § 22 stark eingeschränkt, wie überhaupt
in der Praxis es zu außerordentlichen Schwierigkeiten führen
würde, unterhaltsverpflichtete Kinder ohne Berücksichtigung dessen,
was sie zu ihrem Unterhalt gebrauchen, heranzuziehen. Im übrigen
bezieht sich die Erweiterung nur auf die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände,
hinsichtlich der Ansprüche des Hilfsbedürftigen verbleibt es
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