Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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unverheirateten  Kindern  gleich,  er  geht  anderen  Kindern  und  den
übrigen  Verwandten  vor.  Ein  geschiedener  Ehegatte  geht  den  volljährigen ­
  oder  verheirateten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten
BLB.  15791  vor.  Hat  ein  für  allein  schuldig  erklärter  Ehegatte  einem  minderjährigen ­
  unverheirateten  Kinde  oder  infolge  seiner  Wiederverheiratung ­
  dem  neuen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  so  beschränkt  sich
seine  Verpflichtung  dem  geschiedenen  Ehegatten  gegenüber  auf  dasjenige, ­
  was  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens- ­
  und  Erwerbsverhältnisse  der  Beteiligten  der  Billigkeit  entspricht. ­

8.  Verjährung  des  ünterhaltsanspruches.
Bei  allen  Ersatz-  und  Erstattungsansprüchen  sind  die  Verjährungsvorschriften ­
  zu  beachten.  Ein  Darlehnsanspruch  unterliegt
der  regelmäßigen  30  jährigen  Verjährungsfrist.  Die  familienrechtlichen ­
  Unterhaltsansprüche  dagegen  unterliegen  durchweg  kürzeren
Verjährungsfristen.  Die  Ansprüche  auf  R  ü  ck  st  ä  n  d  e  von  Unterhaltsbeiträgen ­
  verjähren  in  4  Jahren,  beginnend  mit  dem  Schlüsse
des  Jahres,  in  welchem  der  Anspruch  entstanden  ist.  Die  Verjährung
von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  solange  die  Ehe
besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern  und  Kindern
während  der  Minderjährigkeit  der  Kinder.  Durch  Anerkennung  wird
die  Verjährung  unterbrochen.  Soweit  es  sich  um  künftige  Leistungen
handelt,  ist  der  Unterhaltsanspruch  auf  Grund  der  Verwandtschaft  der
Verjährung  nicht  unterworfen.
II.  Allgemeines  zur  Frage  der  stnkerhaltsverpflichtung.
Die  Ausdehnung  der  Unterhaltsverpflichtung  auf  Geschwister,
Stiefeltern  und  Stiefkinder,  wie  sie  vielfach  gewünscht  wurde  und
auch  in  einem  früheren  Entwurf  der  Reichsregierung  über  die  Fürsorgepflichtverordnung ­
  vorgesehen  war,  hat  in  der  F.  V.  keine  Berücksichtigung ­
  gefunden.  Gegenüber  dem  bisherigen  Rechtszustand  ist  insofern ­
  eine  geringe  Erweiterung  erfolgt,  als  der  Fürsorgeverband  in
den  Grenzen  des  notdürftigen  Unterhaltes  Ersatz  seiner  Aufwendungen ­
  von  den  Kindern  des  Hilfsbedürftigen  auch  dann  verlangen
kann,  wenn  sie  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Rechts  lediglich
deshalb  nicht  unterhaltspflichtig  sind,  weil  sie  sonst  ihren  standesgemäßen ­
  Unterhalt  gefährden  würden.  Diese  Bestimmung  ist  aber
schon  durch  die  Vorschrift  in  Abs.  2  §  22  stark  eingeschränkt,  wie  überhaupt ­
  in  der  Praxis  es  zu  außerordentlichen  Schwierigkeiten  führen
würde,  unterhaltsverpflichtete  Kinder  ohne  Berücksichtigung  dessen,
was  sie  zu  ihrem  Unterhalt  gebrauchen,  heranzuziehen.  Im  übrigen
bezieht  sich  die  Erweiterung  nur  auf  die  Ersatzansprüche  der  Fürsorgeverbände, ­
  hinsichtlich  der  Ansprüche  des  Hilfsbedürftigen  verbleibt  es

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