Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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barhilfe begründet werden können, wenn nicht einmal eine gesetzlich 
festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber nächsten Angehörigen erfüllt 
wird? In den letzten Jahren, namentlich in der Zeit des schnellen 
Versinkens der Mark, als die Fürsorgestellen voll durch die An 
passung der Unterstützung an irgendeinen Index und mit der Um 
rechnung der Unterstützung beschäftigt waren, hat die Unterhaltsver 
pflichtung kaum durchgeführt werden können, zumal die Praxis des 
Verwaltungsverfahrens nur in sehr geringem Umfange sich bei Be 
messung der Unterhaltsverpflichtung auf eine gleitende Skala einzu 
stellen wußte. Wenn so die Auffassung der Fürsorgeverbände sein 
muß, daß die Heranziehung zu Unterhaltsbeiträgen dort erfolgt, wo 
es eben möglich ist, so muß denjenigen, der sich ohne Grund der Unter 
haltsverpflichtung zu entziehen versucht, die volle Schärfe der gesetz 
lichen Strafmittel treffen. Andererseits darf die Leistung des Unter 
haltsverpflichteten nicht seine Leistungsfähigkeit außer acht lassen; denn 
sonst würde der wertvolle Grundsatz vorbeugender Fürsorge gewisser 
maßen verletzt. Es ist zu verwerfen, daß von einem Familienvater 
mit mehreren unversorgten Kindern über seine Leistungsfähigkeit 
hinaus Unterhaltsbeiträge verlangt werden und er so außerstande 
gerät, seinen Kindern die erforderliche Nahrung zu gewähren. Bei 
Feststellung der Unterhaltsbeiträge müssen die ungenügenden Ein 
kommensverhältnisse weiter Arbeiterkreise angesichts der gestiegenen 
Lebenshaltung berücksichtigt werden. 
Die Bande der Familienzusammengehörigkeit haben in den 
letzten Jahren eine starke Lockerung erfahren. Selbst jugendliche Per 
sonen, die mit ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen in einem 
Haushalt wohnen und daher rege Beziehungen zu ihnen haben 
müßten, versuchen, ihre Unterhaltsverpflichtung auf das geringste 
Maß zu beschränken, und es konnte in der Praxis vielfach festgestellt 
werden, daß sie ihren Eltern, unter gänzlicher Mißachtung familiärer 
Beziehungen, ein Beköstigungsgeld zahlten, das nicht einmal zur 
Deckung der Kosten der notwendigsten Verpflegung für sie selbst aus 
reichte. Nicht selten sind die Fälle, in denen junge Eheleute schon bald 
nach der Heirat sich trennen und der junge Ehemann nicht den ge 
ringsten Willen zur Erfüllung der von ihm durch die Heirat über 
nommenen Pflichten bekundet. Eigenartig berührt auch die rührende 
Sorge der als asozial zu bezeichnenden Familienväter um ihre Fa 
milienangehörigen, wenn es sich um die Erlangung von Mitteln der 
öffentlichen Fürsorge handelt, während sie selbst eine Hilfe aus eigener 
Kraft nie gekannt haben. Auch diesen Schmarotzern öffentlicher Für 
sorge muß durch Anwendung der Strafmittel beigebracht werden, 
daß in Deutschland noch Pflicht und Sitte gelten.
	        
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