Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Kurze  Zusammenfassung  der  Rechtslage:  Kreis  der  im  Verwaltungswege ­
  heranzuziehenden  Personen  wie  bisher,  Unterhaltsverpflichtung ­
  erweitert  nach  Maßgabe  des  §  22  der  Verordnung  vom
13.  2.  1924;  im  Verwaltungswege  besteht  wie  bisher  Verpflichtung
des  Unterhaltspflichtigen  zu  gegenwärtiger  und  zukünftiger  Unterstützung. ­
  Neu  ist  Ersatz  bereits  geleisteter  Unterstützung  im  Verwaltungswege. ­
  Der  Bezirksfürsorgeverband  ist  bei  Aufhebung  des  Beschlusses ­
  des  Stadt-  oder  Kreisausschusses  im  ordentlichen  Rechtswege
zur  Zurückerstattung  der  bisherigen  Leistungen  verpflichtet  (früher
nur,  wenn  die  Klage  binnen  sechs  Monaten  angestrengt  war).
III.  Regelung  >m  einzelnen.
Richtsätze  für  die  Bemessung  der  Leistungsfähigkeit  können  nur
einen  Anhalt  geben,  da  bei  Bemessung  der  Unterhaltsbeträge  auf  die
verschiedensten  Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  als  da  sind:  besonderer ­
  Aufwand  in  der  Lebenshaltung,  Belastung  durch  Kindererziehung, ­
  Krankheiten  in  der  Familie,  Gesichtspunkte  vorbeugender
Fürsorge  usw.
Die  Zahl  der  Fälle,  in  denen  Zwangsmaßnahmen  zu  ergreifen
sind,  ist  aus  Gründen  ideeller  Art  und  der  Arbeitsvereinfachung  und
-ersparnis  auf  ein  Mindestmaß  zu  beschränken.  An  die  Spitze  jeder
Regelung  ist  der  Versuch  einer  gütlichen  Verständigung  zu  stellen.
1.
Die  gesetzliche  Regelung  des  Heranziehungsverfahrens  sieht  vor,
daß  dem  Unterhalts-  bzw.  Ersatzpflichtigen  auferlegt  werden  kann,
entweder  dem  Hilfsbedürftigen  nach  Maßgabe  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung ­
  den  erforderlichen  Unterhalt  zu  gewähren  oder  dem  Fürsorgeverband ­
  für  die  Kosten  der  Fürsorge  Ersatz  zu  leisten.
Es  gibt  drei  Möglichkeiten  der  Erfüllung  der  Unterhaltspflicht:
die  Unterhaltsgewährung  in  natura,
die  Zahlung  von  Unterhaltsbeiträgen  an  den  Hilfsbedürftigen
durch  den  Verpflichteten,
der  Kostenersatz  an  die  Fürsorgestelle,  also  die  Gewährung  der
Hilfe  durch  diese.
Im  allgemeinen  wird  in  den  Fällen,  in  denen  der  Unterhaltsberechtigte ­
  im  Haushalt  des  leistungsfähigen  Unterhaltsverpflichteten
lebt,  die  Regelung  der  Unterhalts-  oder  Beitragsgewährung  keine
großen  Schwierigkeiten  machen,  da  der  Unterhalt  durchweg  in  natura
gewährt  wird.  Die  Erfahrung  lehrt,  daß  in  diesen  Fällen  die  öffentliche ­
  Hilfe  durchweg  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  da  es  für
jeden  einleuchtet,  daß  die  Feststellung  der  Unterhaltsverpflichtung  in
natura  dann  keinen  Zweck  hat,  wenn  sie  nicht  schon  freiwillig  geleistet ­
  wird.
            
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