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Kurze Zusammenfassung der Rechtslage: Kreis der im Verwaltungswege
heranzuziehenden Personen wie bisher, Unterhaltsverpflichtung
erweitert nach Maßgabe des § 22 der Verordnung vom
13. 2. 1924; im Verwaltungswege besteht wie bisher Verpflichtung
des Unterhaltspflichtigen zu gegenwärtiger und zukünftiger Unterstützung.
Neu ist Ersatz bereits geleisteter Unterstützung im Verwaltungswege.
Der Bezirksfürsorgeverband ist bei Aufhebung des Beschlusses
des Stadt- oder Kreisausschusses im ordentlichen Rechtswege
zur Zurückerstattung der bisherigen Leistungen verpflichtet (früher
nur, wenn die Klage binnen sechs Monaten angestrengt war).
III. Regelung >m einzelnen.
Richtsätze für die Bemessung der Leistungsfähigkeit können nur
einen Anhalt geben, da bei Bemessung der Unterhaltsbeträge auf die
verschiedensten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, als da sind: besonderer
Aufwand in der Lebenshaltung, Belastung durch Kindererziehung,
Krankheiten in der Familie, Gesichtspunkte vorbeugender
Fürsorge usw.
Die Zahl der Fälle, in denen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen
sind, ist aus Gründen ideeller Art und der Arbeitsvereinfachung und
-ersparnis auf ein Mindestmaß zu beschränken. An die Spitze jeder
Regelung ist der Versuch einer gütlichen Verständigung zu stellen.
1.
Die gesetzliche Regelung des Heranziehungsverfahrens sieht vor,
daß dem Unterhalts- bzw. Ersatzpflichtigen auferlegt werden kann,
entweder dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe seiner gesetzlichen Verpflichtung
den erforderlichen Unterhalt zu gewähren oder dem Fürsorgeverband
für die Kosten der Fürsorge Ersatz zu leisten.
Es gibt drei Möglichkeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht:
die Unterhaltsgewährung in natura,
die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Hilfsbedürftigen
durch den Verpflichteten,
der Kostenersatz an die Fürsorgestelle, also die Gewährung der
Hilfe durch diese.
Im allgemeinen wird in den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte
im Haushalt des leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten
lebt, die Regelung der Unterhalts- oder Beitragsgewährung keine
großen Schwierigkeiten machen, da der Unterhalt durchweg in natura
gewährt wird. Die Erfahrung lehrt, daß in diesen Fällen die öffentliche
Hilfe durchweg nicht in Anspruch genommen wird, da es für
jeden einleuchtet, daß die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung in
natura dann keinen Zweck hat, wenn sie nicht schon freiwillig geleistet
wird.