Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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barhilfe  begründet  werden  können,  wenn  nicht  einmal  eine  gesetzlich
festgelegte  Unterhaltspflicht  gegenüber  nächsten  Angehörigen  erfüllt
wird?  In  den  letzten  Jahren,  namentlich  in  der  Zeit  des  schnellen
Versinkens  der  Mark,  als  die  Fürsorgestellen  voll  durch  die  Anpassung ­
  der  Unterstützung  an  irgendeinen  Index  und  mit  der  Umrechnung ­
  der  Unterstützung  beschäftigt  waren,  hat  die  Unterhaltsverpflichtung ­
  kaum  durchgeführt  werden  können,  zumal  die  Praxis  des
Verwaltungsverfahrens  nur  in  sehr  geringem  Umfange  sich  bei  Bemessung ­
  der  Unterhaltsverpflichtung  auf  eine  gleitende  Skala  einzustellen ­
  wußte.  Wenn  so  die  Auffassung  der  Fürsorgeverbände  sein
muß,  daß  die  Heranziehung  zu  Unterhaltsbeiträgen  dort  erfolgt,  wo
es  eben  möglich  ist,  so  muß  denjenigen,  der  sich  ohne  Grund  der  Unterhaltsverpflichtung ­
  zu  entziehen  versucht,  die  volle  Schärfe  der  gesetzlichen ­
  Strafmittel  treffen.  Andererseits  darf  die  Leistung  des  Unterhaltsverpflichteten ­
  nicht  seine  Leistungsfähigkeit  außer  acht  lassen;  denn
sonst  würde  der  wertvolle  Grundsatz  vorbeugender  Fürsorge  gewissermaßen ­
  verletzt.  Es  ist  zu  verwerfen,  daß  von  einem  Familienvater
mit  mehreren  unversorgten  Kindern  über  seine  Leistungsfähigkeit
hinaus  Unterhaltsbeiträge  verlangt  werden  und  er  so  außerstande
gerät,  seinen  Kindern  die  erforderliche  Nahrung  zu  gewähren.  Bei
Feststellung  der  Unterhaltsbeiträge  müssen  die  ungenügenden  Einkommensverhältnisse ­
  weiter  Arbeiterkreise  angesichts  der  gestiegenen
Lebenshaltung  berücksichtigt  werden.
Die  Bande  der  Familienzusammengehörigkeit  haben  in  den
letzten  Jahren  eine  starke  Lockerung  erfahren.  Selbst  jugendliche  Personen, ­
  die  mit  ihren  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  in  einem
Haushalt  wohnen  und  daher  rege  Beziehungen  zu  ihnen  haben
müßten,  versuchen,  ihre  Unterhaltsverpflichtung  auf  das  geringste
Maß  zu  beschränken,  und  es  konnte  in  der  Praxis  vielfach  festgestellt
werden,  daß  sie  ihren  Eltern,  unter  gänzlicher  Mißachtung  familiärer
Beziehungen,  ein  Beköstigungsgeld  zahlten,  das  nicht  einmal  zur
Deckung  der  Kosten  der  notwendigsten  Verpflegung  für  sie  selbst  ausreichte. ­
  Nicht  selten  sind  die  Fälle,  in  denen  junge  Eheleute  schon  bald
nach  der  Heirat  sich  trennen  und  der  junge  Ehemann  nicht  den  geringsten ­
  Willen  zur  Erfüllung  der  von  ihm  durch  die  Heirat  übernommenen ­
  Pflichten  bekundet.  Eigenartig  berührt  auch  die  rührende
Sorge  der  als  asozial  zu  bezeichnenden  Familienväter  um  ihre  Familienangehörigen, ­
  wenn  es  sich  um  die  Erlangung  von  Mitteln  der
öffentlichen  Fürsorge  handelt,  während  sie  selbst  eine  Hilfe  aus  eigener
Kraft  nie  gekannt  haben.  Auch  diesen  Schmarotzern  öffentlicher  Fürsorge ­
  muß  durch  Anwendung  der  Strafmittel  beigebracht  werden,
daß  in  Deutschland  noch  Pflicht  und  Sitte  gelten.
            
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