Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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auf  seine  Pflicht  zum  Unterhalte  seines  Angehörigen  verwiesen  und
zur  Vermeidung  irgendwelcher  Zwangsmaßnahmen  zu  einer  direkten
Verständigung  mit  diesem  aufgefordert.  Dem  Unterhaltsberechtigten
kann  auch  in  solchen  Fällen  erklärt  werden,  daß  bei  Hinauszögerung
einer  Verständigung  oder  Ablehnung  einer  Leistung  durch  den  Unterhaltsverpflichteten ­
  die  Hilfe  der  Fürsorgestelle  in  Anspruch  genommen
werden  kann,  damit  diese  dann  Unterstützung  zahlt,  um  gegen  den
Unterhaltsverpflichteten  vorzugehen.
Dieses  Verfahren  erscheint  deshalb  zweckmäßig,  weil  einer  in
gehobenerStellung  befindlichen  Person  eine  größere  Leistungsfähigkeit, ­
  aber  auch  eine  größere  Einsicht  hinsichtlich  gesetzlicher  und
moralischer  Verpflichtungen  ohne  weiteres  zugemutet  werden  muß.

All  diese  Versuche,  eine  freiwillige  Leistung  zu  veranlassen,  sind
zwecklos  bei  säumigen  Nährpflichtigen,  die  sich  bekannterweise  ihrer
Unterhaltspflicht  entziehen  und  bei  solchen  Unterhaltsverpflichteten,
von  denen  die  Verweigerung  einer  Leistung  ohne  weiteres  feststeht.
Hier  und  in  den  Fällen,  in  denen  der  Versuch  einer  freiwilligen
Leistung  fehlschlägt,  ist  beschleunigt  der  Antrag  auf  einen  Beschluß
beim  Stadt-  bzw.  Kreisausschuß  zu  stellen.
2.  ledige  llnterhaltsverpllichtete  im  Haushalt  des  Hilfsbedürttigen.
Die  Fürsorgestellen  verfahren  wohl  durchweg  in  der  Weise,  daß
sie  den  Unterhaltsverpflichteten  mit  einem  bestimmten  Betrage  in  die
Unterstützung  einbeziehen,  auf  der  anderen  Seite  seinen  Verdienst,  in
bestimmter  Weise  auf  die  Unterstützung  anrechnen.  Ein  solches  Verfahren ­
  ist  namentlich  dann  angebracht,  wenn  sich  der  Unterhaltsverpflichtete ­
  noch  in  jüngerem  Lebensalter  befindet,  um  auch  dadurch
den  Grundsatz  praktisch  zur  Anwendung  zu  bringen,  daß  der  Hilfsbedürftige ­
  mit  seinen  bei  ihm  wohnenden  Angehörigen  eine  Familiengemeinschaft ­
  bildet,  soweit  es  sich  um  die  Beurteilung  der  Hilfsbedürftigkeit ­
  handelt.  Die  Regelung  wird  in  den  einzelnen  Gemeinden
entsprechend  dem  örtlichen  Unterstützungssystem  erfolgen  müssen.
3.  Verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  im  Haushalt
des  Hitfsbedürstigen.
Regelung  der  Unterhaltsverpflichtung  kann  in  diesen  Fällen  nur
von  Fall  zu  Fall  erfolgen,  wobei  immer  zu  berücksichtigen  sein  wird,
daß  der  verheiratete  Unterhaltsverpflichtete  besondere  Vorteile  durch
das  Zusammenwohnen  hat,  so  daß  im  allgemeinen  bei  normalem
Verdienst  des  Unterhaltsverpflichteten  dann  von  einer  Unterstützung
abgesehen,  also  der  volle  Unterhalt  gefordert  werden  muß,  wenn  nur
ein  Elternteil  vorhanden  ist.  Dagegen  würde  beim  Vorhandensein
eines  Elternpaares  ein  entsprechender  Teilbetrag  der  Unterstützung  zu

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