Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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ist  auch  hier  das  Vorliegen  besonderer  Berhältnisse.
4.  Unterhalisvei-pflichtete
außerhalb  des  Haushalts  des  Hillsbedürftigen.
Für  die  Tätigkeit  der  Gemeinden  ist  es  von  wesentlicher  Bedeutung, ­
  gewisse  rechnerische  Anhaltspunkte  für  die  Heranziehung  zu
Unterhaltsbeiträgen  zu  haben,  um  wenigstens  die  Mehrzahl  der  Fälle
danach  erledigen  zu  können.  Dabei  wird  von  dem  Grundsatz  auszugehen ­
  sein,  daß  allgemein  nur  eine  untere  Grenze  von  Beträgen  in
Betracht  kommt,  die  gewissermaßen  für  die  Befriedigung  der  Mindestnotwendigkeiten ­
  des  Lebens  erforderlich  sind  und  daher  unter  allen
Umständen  von  einer  Heranziehung  zu  Beiträgen  freizulassen  sind.
Es  ist  leider  nicht  möglich,  die  Berschiedenartigkeiten  des  Lebensbedarfes ­
  so  zu  erfassen,  daß  darüber  hinaus  auch  für  alle  übrigen
Fälle  ein  Richtsatz  für  die  Freilassung  von  Unterhaltsbeiträgen  festgesetzt ­
  werden  kann.  Es  würde  zu  erstreben  sein,  daß  durch  solche
Richtsätze  von  vornherein  auch  irgendwie  die  soziale  Stellung  des
Unterhaltsverpflichteten  erfaßt  wird.  Das  ist  aber  nicht  möglich.
Eine  Verständigung  unter  den  kreisfreien  Städten  und  industriellen ­
  Landkreisen  Westfalens  über  die  Heranziehung  zu  Unterhaltsbeiträgen ­
  ist  nur  möglich,  soweit  Mindestsätze  für  die  Freilassung ­
  von  U  n  t  e  r  h  a  l  t  s  b  e  i  tr  ä  g  e  n  in  Betracht  kommen. ­
  Auf  diesen  Standpunkt  hat  sich  auch  der  Arbeitsausschuß  der
Vereinigung  der  kreisfreien  Städte  und  industriellen  Landkreise  Westfalens ­
  gestellt,  der  die  Fragen  eingehend  beraten  hat.
Der  Ausschuß  hat  festgestellt,  daß  die  Berechnung  des  freizulassenden ­
  Mindestsatzes  am  besten  unter  Anlehnung  an  den  Lebenshaltungsindex ­
  erfolgt.
Er  hat  daher  beschlossen,  den  kreisfreien  Städten ­
  und  industriellen  Landkreisen  We  st  salens  anzuraten: ­

für  den  ledigen  Unterhaltungsverpflichteten  80
Prozent  des  Lebenshaltungsindex,
für  den  verheirateten  90  Prozent,
für  jedes  Kind  ein  Zehntel  des  letzteren  Betrages
von  der  Heranziehung  zu  U  n  t  e  r  h  a  l  tu  n  g  s  b  e  iträgen
  freizulassen.
Danach  würden  sich  nach  dem  Lebenshaltungsindex  für  den
Monat  März  von  135.6  ergeben:
für  den  ledigen  Unterhaltsverpflichteten  rd  108  Mk.,
für  den  verheirateten  Unterhaltsverpflichteten  rd.  .  .  122  Mk.,
für  jedes  Kind  12  Mk.,
            
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