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ist auch hier das Vorliegen besonderer Berhältnisse.
4. Unterhalisvei-pflichtete
außerhalb des Haushalts des Hillsbedürftigen.
Für die Tätigkeit der Gemeinden ist es von wesentlicher Bedeutung,
gewisse rechnerische Anhaltspunkte für die Heranziehung zu
Unterhaltsbeiträgen zu haben, um wenigstens die Mehrzahl der Fälle
danach erledigen zu können. Dabei wird von dem Grundsatz auszugehen
sein, daß allgemein nur eine untere Grenze von Beträgen in
Betracht kommt, die gewissermaßen für die Befriedigung der Mindestnotwendigkeiten
des Lebens erforderlich sind und daher unter allen
Umständen von einer Heranziehung zu Beiträgen freizulassen sind.
Es ist leider nicht möglich, die Berschiedenartigkeiten des Lebensbedarfes
so zu erfassen, daß darüber hinaus auch für alle übrigen
Fälle ein Richtsatz für die Freilassung von Unterhaltsbeiträgen festgesetzt
werden kann. Es würde zu erstreben sein, daß durch solche
Richtsätze von vornherein auch irgendwie die soziale Stellung des
Unterhaltsverpflichteten erfaßt wird. Das ist aber nicht möglich.
Eine Verständigung unter den kreisfreien Städten und industriellen
Landkreisen Westfalens über die Heranziehung zu Unterhaltsbeiträgen
ist nur möglich, soweit Mindestsätze für die Freilassung
von U n t e r h a l t s b e i tr ä g e n in Betracht kommen.
Auf diesen Standpunkt hat sich auch der Arbeitsausschuß der
Vereinigung der kreisfreien Städte und industriellen Landkreise Westfalens
gestellt, der die Fragen eingehend beraten hat.
Der Ausschuß hat festgestellt, daß die Berechnung des freizulassenden
Mindestsatzes am besten unter Anlehnung an den Lebenshaltungsindex
erfolgt.
Er hat daher beschlossen, den kreisfreien Städten
und industriellen Landkreisen We st salens anzuraten:
für den ledigen Unterhaltungsverpflichteten 80
Prozent des Lebenshaltungsindex,
für den verheirateten 90 Prozent,
für jedes Kind ein Zehntel des letzteren Betrages
von der Heranziehung zu U n t e r h a l tu n g s b e iträgen
freizulassen.
Danach würden sich nach dem Lebenshaltungsindex für den
Monat März von 135.6 ergeben:
für den ledigen Unterhaltsverpflichteten rd 108 Mk.,
für den verheirateten Unterhaltsverpflichteten rd. . . 122 Mk.,
für jedes Kind 12 Mk.,