Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

43

4  Mk.,
6  Mk.,
Derben,
onbers
eugenren.

ihere
Krank-•
  Aufer
  des
rbeitsie
  die
ispiels-Alters

einem
Tätigür
  die
t  ober
unterg
  von
erechtte
  unb
gever-;u
  bes

  verl
  feine
B  der
über
chliche
8  bes
biefen
eit,  er
b  ba-,
  Erstattungsanspruches ­

  bes  Armeuverbanbes  gegen  ben  unterstützten
chilfsbebürstigen.  Der  Erstattungsanspruch  bezog  sich  auch  aus  ben
Fall,  baß  ber  Unterstützte  später  ausreichenbes  Vermögen  erlangte.
Auch  nach  seinem  Tobe  konnte  ber  Anspruch  gegen  seinen  Nachlaß
bzw.  seine  Erben  geltenb  gemacht  werben.
Durch  Entscheibung  bes  Reichsgerichtes  vom  20.  Dezember  1910
ist  für  Preußen  entschieben,  baß  nach  Öffentlichem  Recht  ein  Erstattungsanspruch ­
  gegen  ben  Unterstützten  besteht,  unb  zwar  für  ben
Fall,  baß  er  zur  Zeit  ber  Unterstützung  Vermögen  besaß  ober  erst
nachher  zu  hinreichenbem  Einkommen  ober  Vermögen  kam.  Durch
biefe  Entscheibung  erhielt  bie  Bestimmung  im  Preußischen  Ausführungsgesetz ­
  erhöhte  Bebeutung.
Erstattungsansprüche  in  einem  bestimmten  Falle  konnten  unb
können  auf  Reichsrecht  gestützt  werben,  wenn  nämlich  ber  Armenverbanb
  in  ber  irrigen  Annahme,  ein  chilfsbebürftiger  fei  hilfsbebürftig,
  Unterstützung  gewährt  hat.  Dann  grünbet  sich  ber  Ersatzanspruch ­
  auf  §  812  BGB.  (ungerechtfertigte  Bereicherung).
II.  Neues  Recht.
Das  neue  Recht  ergibt  sich  aus  verschiebenen  Bestimmungen  unb
ist  aus  ber  Berorbnung  über  bie  Fürsorgepflicht  in  Berbinbung  mit
ben  Reichsgrunbsätzen  unb  ben  lanbesrechtlichen  Ausführungsbestimmungen ­
  zu  behanbeln.  Dabei  sinb  gerabe  bie  Vorschriften  in  ben
Reichsgrunbsätzen  so  gehalten,  baß  sie  ben  Fürsorgeverbänben  größte
Bewegungsfreiheit  lassen;  benn  sie  können  sowohl  von  vornherein  auf
Unterstützung  verzichten  wie  auch  in  einzelnen  Fällen  bann,  wenn
ber  Erstattungsvorbehalt  praktisch  burchgeführt  werben  könnte,  ben
Verzicht  aussprechen.
§  25  ber  Berorbnung  über  bie  Fürsorgepflicht  besagt,  baß  bas
fianb  im  Rahmen  ber  reichsrechtlichen  Vorschriften  bestimmt,  inwieweit ­
  ein  Hilfsbebürftiger,  ber  zu  hinreichenbem  Vermögen  ober  Einkommen ­
  gelangt,  bie  aufgewanbten  Kosten  bem  Fürforgeverbanb  zu
ersetzen  hat.  Der  Ersatzanspruch  kann  auch  gegenüber  bem  Erben
bes  chilfsbebürftigen  geltenb  gemacht  werben,  er  gilt  als  Nachlaßverbinblichkeit.

Die  reichsrechtlichen  Vorschriften  sinb  im  wesentlichen  im  §  9  ber
Grunbsätze  vom  4.  Dezember  zusammengefaßt.  Wenn  banach  bie
Fürsorge  eintreten  muß,  weil  bas  Vermögen  ober  Einkommen  bes
chilfesuchenben  vorerst  nicht  verwertet  werben  kann  ober  soll,  so  kann
sie  ihre  Hilfe  ausbrücklich  von  ber  Verpflichtung  abhängig  machen,
baß  bie  aufgewenbeten  Kosten  zurückgezahlt  werben.  Wenn  ber
Hilfsbebürftige  später  Vermögen  ober  hinreichenbes  Einkommen  zu
erwarten  hat,  so  kann  bie  gleiche  Verpflichtung  vorgesehen  werben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.