Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

—  44  —

Zugleich  kann  verlangt  werden,  daß  die  Zurückzahlung  sichergestellt
wird,  besonders  durch  Abschluß  von  Rentenverträgen,  Bestellung  von
Hypotheken  und  Verwendung  von  Vermögenswerten.  Die  Zurückzahlung ­
  soll  in  der  Regel  nur  ausbedungen  werden,  wenn  sie  voraussichtlich ­
  ohne  besondere  Härten  möglich  ist.  Besondere  Rücksicht  auf
unterhaltsberechtigte  Angehörige  soll  bei  Zurückzahlung  aus  dem
Nachlaß  genommen  werden.
Etwas  anderes  als  das  letztere  besagt  auch  die  Bestimmung  im
§  15  der  Reichsgrundsätze  nicht,  in  dem  die  Sonderfürsorge  für  Kleinrentner ­
  geregelt  ist;  denn  auch  diese  Bestimmung  will  nichts  anderes
als  Abstandnahme  von  der  Sicherstellung  des  Ersatzes,  wenn  diese
Sicherstellung  eine  besondere  Härte  für  den  Hilfsbedürftigen  oder
seine  unterhaltsberechtigten  Angehörigen  bedeuten  würde.
Nach  diesen  eingehenden  Bestimmungen,  die  nichts  anderes  als
eine  Festlegung  des  bisherigen  Rechtszustandes  und  der  Verwaltungspraxis ­
  darstellen,  bleibt  für  die  Länder  im  Rahmen  der  reichsrechtlichen ­
  Vorschriften  nicht  mehr  viel  zu  regeln.  Art  und  Umfang  der
Erstattungsverpflichtung  sind  in  den  Reichsgrundsätzen  festgesetzt.  Die
Länder  werden  im  wesentlichen  nur  das  Verfahren  zu  bestimmen
haben.
§  68  der  Preußischen  Ausführungsverordnung,  der  bisher  die
Rechtsgrundlage  für  den  Erstattungsanspruch  gegen  den  Unterstützten
bildete,  ist  fast  wörtlich  im  §  30  Absatz  4  der  Preußischen  Ausführungsverordnung ­
  zur  Fürsorgepflichtverordnung  vom  17.  April
1924  enthalten.  Auch  dadurch  ist  der  bisherige  Rechtszustand  im
wesentlichen  gewahrt.
Der  Erlaß  des  Preußischen  Ministers  für  Volkswohlfahrt  vom
14.  Februar  1925  enthält  nichts  Neues.  Zu  §  9  der  Reichsgrundsätze
ist  in  ihm  lediglich  bestimmt,  daß  die  Hilfe  in  geeigneten  Fällen  von
der  Ausbedingung  einer  Rückzahlung  der  aufgewandten  Kosten  und
deren  Sicherung  abhängig  gemacht  werden  kann,  insbesondere  soweit
Vermögen  oder  Einkommen  vorerst  nicht  verwertet  werden  kann  oder
soll  und  später  verwertbar  sein  wird.  Dabei  sollen  Vereinbarungen
vermieden  werden,  deren  Erfüllung  zu  ungerechtfertigten  Härten
führen,  insbesondere  Personen,  denen  die  Rückzahlung  voraussichtlich
nur  aus  dem  Arbeitseinkommen  möglich  sein  wird,  in  ihrem  Fortkommen ­
  auf  längere  Zeit  schwer  hemmen  würden.  Der  Erlaß
empfiehlt  im  übrigen  dort,  wo  Erstattung  möglich  werden  kann,  die
Gewährung  von  Darlehn.  Die  gesetzlichen  Erstattungsansprüche
werden  durch  die  Vorschrift  über  die  Ausbedingung  einer  Rückzahlung
nicht  berührt.
An  diesen  allgemeinen  für  die  Praxis  wesentlichen  Grundsätzen
wird  durch  die  Bestimmungen  der  Sonderfürsorge  für  Kriegsbeschädigte ­

  uni
sätze  nick
auf  Erste
denn  nati
wenn  zu
unterhal
kommen
das  zu  r
genauer
ist  dort  I
Zahlung
mit  Rüö
genmärt
Hilfsbed
Fürsorgi
gewandt
soll  hier,
im  orbei
stattung
stimmun
schlossen
Die
Bestimn
Beschädi
brauch  c
Versorg!

Fü
werden
längerer
punkte  i
Vo
Härten
auch  de
Zielen,
notweni
Angehö^
schaffen
es  Ziel
und  seir
Mühen
selbstoer
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.