Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

— 47 
deutung 
. Durch 
'ung er- 
)ilfe bei 
ten, die 
windet, 
fentliche 
e daher 
ilfe das 
stattung 
den ist. 
werden, 
gedacht, 
öerhält- 
lommen 
nen des 
ll, kann 
werden, 
r fallen 
bei Er- 
ftützung 
bagegen 
1 wegen 
er Ver- 
) zweck- 
t, wenn 
;n Ver- 
hst Ge- 
fozialer 
] wäre, 
iur eine 
Handen 
gegen- 
s Hilfs- 
)e Aus- 
gsgefetz 
ist auch 
Zurück 
ten hat. 
Schon die Frage, ob die Hilfe im einzelnen Falle den Charakter 
der sozialen Fürsorge hat, zeigt die Schwierigkeiten, die sich einer Ab 
standnahme von der Erstattungsverpflichtung in der sozialen Für 
sorge entgegenstellen. Vielfach ist bei Entgegennahme der Anträge 
nicht zu übersehen, ob es sich um soziale Fürsorge handelt. Mit Rück 
sich hierauf und auf die höchst unbestimmten Vorschriften im § 31 
wird es zweckmäßig sein, auch in den Fällen der Kriegsopferfürsorge 
zunächst das Erstattungsverlangen zu stellen. Bei der praktischen 
Durchführung sollte bei Kriegsopfern die angeratene Rücksicht geübt, 
bei sonst normalen Verhältnissen von einer Erstattung abgesehen 
werden, namentlich wenn soziale Fürsorge gewährt ist. 
Es scheint nicht möglich, bei dem Erstattungsverlangen von vorn 
herein bestimmte Gruppen von Hilfsbedürftigen auszuschließen; da 
gegen wird es möglich fein, bestimmte Leistungen von der Erstattungs 
verpflichtung auszunehmen. Für solche Leistungen kommen vornehm 
lich in Betracht die Hilfe für kinderreiche Familien, wenn Hilfe ledig 
lich mit Rücksicht auf den Kinderreichtum gewährt wird, eine Besse 
rung der Verhältnisse also in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist, 
die Leistungen der Wochenfürsorge, wenn diese nur aus dem Arbeits 
einkommen der Wöchnerin erstattet werden könnten (selbstverständ 
lich wird hierdurch die Erstattungspflicht des Kindesvaters nicht be 
rührt), Krankenbeihilfen anläßlich schwerer und auch nach der Hilfe 
fortdauernder Krankheit, da sonst zu befürchten ist, daß durch Ein 
ziehung von Beträgen eine Ausheilung oder Besserung des Leidens in 
Frage gestellt wird. 
Überhaupt sollte dort, wo durch die Wiedereinziehung von Be 
trägen aus dem Arbeitseinkommen wichtige Grundsätze vorbeugender 
Fürsorge insofern verletzt werden könnten, als durch Beanspruchung 
der Beträge die Lebenshaltung des ehemals Unterstützten oder seiner 
Angehörigen unter das erträgliche Maß herabgedrückt werden könnte, 
von einer Erstattung abgesehen werden. Wird von dem früheren 
Hilfsbedürftigen mehr verlangt, als er bei Berücksichtigung seines 
notwendigen Lebensbedarfs geben kann, so werden wichtige 
Grundsätze vorbeugender Fürsorge verletzt. So wird vielfach darüber 
geklagt, daß Leuten, die auf Kosten der Fürsorge eine längere Kur 
durchgemacht haben, bei kaum begonnener eigener Leistungsfähigkeit 
so viel an Erstattung abverlangt wurde, daß sie nicht mehr in der 
Lage waren, die mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand besonders 
erforderliche Krankenkost zu beschaffen. 
Besonderes Entgegenkommen bei der Wiedereinziehung sollte 
auch solchen Personen gezeigt werden, die trotz starker Beschränkung 
ihrer Erwerbsfähigkeit unter besonderer Tatkraft einem Erwerbe 
nachgehen, bei Frauen, wenn sie trotz kleiner Kinder eine Tätigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.