Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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die  bei  richtiger  Anwendung  eine  große  volkserzieherische  Bedeutung
haben;  sie  sind  geeignet,  das  Ansehen  der  Fürsorge  zu  heben.  Durch
das  Erstattungsverlangen  wird  auch  eine  gewisse  gerechte  Wirkung  erzielt; ­
  denn  derjenige,  der  sehr  leicht  geneigt  ist,  öffentliche  Hilfe  bei
einer  Erschwerung  der  Lebenshaltung  in  Anspruch  zu  nehmen,  die
ein  anderer  bei  gleichen  Verhältnissen  durch  eigene  Kraft  überwindet,
wird  nicht  so  stark  gegenüber  demjenigen  bevorteilt,  der  öffentliche
Hilfe  nur  im  Falle  äußerster  Not  in  Anspruch  nimmt.  Es  sollte  daher
durchweg  bei  allen  Anträgen  auf  Gewährung  öffentlicher  Hilfe  das
Erstattungsverlangen  gestellt  werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Erstattung
von  vornherein  aussichtslos  oder  mit  großen  Härten  verbunden  ist.
Wenn  die  Erstattung  praktisch  wird,  kann  immer  noch  geprüft  werden,
ob  Gründe  für  einen  Berzicht  auf  die  Erstattung  vorliegen.
Nach  §  9  der  Reichsgrundsätze  ist  wohl  mehr  an  die  Fälle  gedacht,
in  denen  zeitweise  die  Leistungsfähigkeit  bei  sonst  normalen  Verhältnissen ­
  so  geschwächt  ist,  daß  öffentliche  Hilfe  in  Anspruch  genommen
werden  muß.  Nur  dann,  wenn  das  Vermögen  oder  Einkommen  des
hilfesuchenden  vorerst  nicht  verwertet  werden  kann  oder  soll,  kann
die  Hilfe  ausdrücklich  von  der  Verpflichtung  abhängig  gemacht  werden,
daß  die  aufgewandten  Kosten  zurückzuzahlen  sind,  hierunter  fallen
im  wesentlichen  Fälle  augenblicklicher  Not,  beispielsweise  bei  Erwerbslosigkeit ­
  die  Leistungen  über  die  Erwerbslosenunterstützung
hinaus,  bei  Krankheiten  Zuschuß  zum  Krankengeld  usw.  Dagegen
würden  kaum  einzubeziehen  sein  die  Fälle,  in  denen  die  Hilfe  wegen
Kinderreichtums  gewährt  werden  muß.
Da  aber  nicht  zu  übersehen  ist,  ob  der  hilfsbedürftige  später  Vermögen ­
  oder  hinreichendes  Einkommen  zu  erwarten  hat,  wird  zweckmäßig ­
  auch  in  solchen  Fällen  das  Erstattungsverlangen  gestellt,  wenn
nicht  von  vornherein  besondere  Gründe  dagegen  sprechen.
Bei  Kriegsopfern  soll  von  der  Möglichkeit,  Darlehn  gegen  Verpfändung ­
  von  Versorgungsgebührnissen  zu  gewähren,  tunlichst  Gebrauch ­
  gemacht  werden.  Im  übrigen  soll  bei  Gewährung  sozialer
Fürsorge  Erstattung  nur  verlangt  werden,  wenn  es  unbillig  wäre,
hiervon  abzusehen.  Zweifellos  kann  in  den  Fällen,  in  denen  nur  eine
zeitige  Hilfsbedürftigkeit  bei  sonst  normalen  Verhältnissen  vorhanden
ist,  Erstattung  gefordert  werden,  mit  Rücksicht  also  auf  die  gegenwärtigen ­
  oder  zu  erwartenden  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  hilfsbedürftigen. ­
  Nur  bei  Aufwendung  von  Kosten  für  die  berufliche  Ausbildung, ­
  auf  die  ein  Beschädigter  nach  dem  Reichsversorgungsgesetz
Anspruch  hat,  darf  Erstattung  nicht  verlangt  werden.  Ersatz  ist  auch
dann  nicht  zu  fordern,  wenn  sich  die  soziale  Fürsorge  die  Zurückzahlung ­
  der  aufgewandten  Kosten  nicht  ausdrücklich  ausbedungen  hat.

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