Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Schon  die  Frage,  ob  die  Hilfe  im  einzelnen  Falle  den  Charakter
der  sozialen  Fürsorge  hat,  zeigt  die  Schwierigkeiten,  die  sich  einer  Abstandnahme ­
  von  der  Erstattungsverpflichtung  in  der  sozialen  Fürsorge ­
  entgegenstellen.  Vielfach  ist  bei  Entgegennahme  der  Anträge
nicht  zu  übersehen,  ob  es  sich  um  soziale  Fürsorge  handelt.  Mit  Rücksich ­
  hierauf  und  auf  die  höchst  unbestimmten  Vorschriften  im  §  31
wird  es  zweckmäßig  sein,  auch  in  den  Fällen  der  Kriegsopferfürsorge
zunächst  das  Erstattungsverlangen  zu  stellen.  Bei  der  praktischen
Durchführung  sollte  bei  Kriegsopfern  die  angeratene  Rücksicht  geübt,
bei  sonst  normalen  Verhältnissen  von  einer  Erstattung  abgesehen
werden,  namentlich  wenn  soziale  Fürsorge  gewährt  ist.
Es  scheint  nicht  möglich,  bei  dem  Erstattungsverlangen  von  vornherein ­
  bestimmte  Gruppen  von  Hilfsbedürftigen  auszuschließen;  dagegen ­
  wird  es  möglich  fein,  bestimmte  Leistungen  von  der  Erstattungsverpflichtung ­
  auszunehmen.  Für  solche  Leistungen  kommen  vornehmlich ­
  in  Betracht  die  Hilfe  für  kinderreiche  Familien,  wenn  Hilfe  lediglich ­
  mit  Rücksicht  auf  den  Kinderreichtum  gewährt  wird,  eine  Besserung ­
  der  Verhältnisse  also  in  absehbarer  Zeit  nicht  anzunehmen  ist,
die  Leistungen  der  Wochenfürsorge,  wenn  diese  nur  aus  dem  Arbeitseinkommen ­
  der  Wöchnerin  erstattet  werden  könnten  (selbstverständlich ­
  wird  hierdurch  die  Erstattungspflicht  des  Kindesvaters  nicht  berührt), ­
  Krankenbeihilfen  anläßlich  schwerer  und  auch  nach  der  Hilfe
fortdauernder  Krankheit,  da  sonst  zu  befürchten  ist,  daß  durch  Einziehung ­
  von  Beträgen  eine  Ausheilung  oder  Besserung  des  Leidens  in
Frage  gestellt  wird.
Überhaupt  sollte  dort,  wo  durch  die  Wiedereinziehung  von  Beträgen ­
  aus  dem  Arbeitseinkommen  wichtige  Grundsätze  vorbeugender
Fürsorge  insofern  verletzt  werden  könnten,  als  durch  Beanspruchung
der  Beträge  die  Lebenshaltung  des  ehemals  Unterstützten  oder  seiner
Angehörigen  unter  das  erträgliche  Maß  herabgedrückt  werden  könnte,
von  einer  Erstattung  abgesehen  werden.  Wird  von  dem  früheren
Hilfsbedürftigen  mehr  verlangt,  als  er  bei  Berücksichtigung  seines
notwendigen  Lebensbedarfs  geben  kann,  so  werden  wichtige
Grundsätze  vorbeugender  Fürsorge  verletzt.  So  wird  vielfach  darüber
geklagt,  daß  Leuten,  die  auf  Kosten  der  Fürsorge  eine  längere  Kur
durchgemacht  haben,  bei  kaum  begonnener  eigener  Leistungsfähigkeit
so  viel  an  Erstattung  abverlangt  wurde,  daß  sie  nicht  mehr  in  der
Lage  waren,  die  mit  Rücksicht  auf  ihren  Gesundheitszustand  besonders
erforderliche  Krankenkost  zu  beschaffen.
Besonderes  Entgegenkommen  bei  der  Wiedereinziehung  sollte
auch  solchen  Personen  gezeigt  werden,  die  trotz  starker  Beschränkung
ihrer  Erwerbsfähigkeit  unter  besonderer  Tatkraft  einem  Erwerbe
nachgehen,  bei  Frauen,  wenn  sie  trotz  kleiner  Kinder  eine  Tätigkeit
            
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