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Schon die Frage, ob die Hilfe im einzelnen Falle den Charakter
der sozialen Fürsorge hat, zeigt die Schwierigkeiten, die sich einer Abstandnahme
von der Erstattungsverpflichtung in der sozialen Fürsorge
entgegenstellen. Vielfach ist bei Entgegennahme der Anträge
nicht zu übersehen, ob es sich um soziale Fürsorge handelt. Mit Rücksich
hierauf und auf die höchst unbestimmten Vorschriften im § 31
wird es zweckmäßig sein, auch in den Fällen der Kriegsopferfürsorge
zunächst das Erstattungsverlangen zu stellen. Bei der praktischen
Durchführung sollte bei Kriegsopfern die angeratene Rücksicht geübt,
bei sonst normalen Verhältnissen von einer Erstattung abgesehen
werden, namentlich wenn soziale Fürsorge gewährt ist.
Es scheint nicht möglich, bei dem Erstattungsverlangen von vornherein
bestimmte Gruppen von Hilfsbedürftigen auszuschließen; dagegen
wird es möglich fein, bestimmte Leistungen von der Erstattungsverpflichtung
auszunehmen. Für solche Leistungen kommen vornehmlich
in Betracht die Hilfe für kinderreiche Familien, wenn Hilfe lediglich
mit Rücksicht auf den Kinderreichtum gewährt wird, eine Besserung
der Verhältnisse also in absehbarer Zeit nicht anzunehmen ist,
die Leistungen der Wochenfürsorge, wenn diese nur aus dem Arbeitseinkommen
der Wöchnerin erstattet werden könnten (selbstverständlich
wird hierdurch die Erstattungspflicht des Kindesvaters nicht berührt),
Krankenbeihilfen anläßlich schwerer und auch nach der Hilfe
fortdauernder Krankheit, da sonst zu befürchten ist, daß durch Einziehung
von Beträgen eine Ausheilung oder Besserung des Leidens in
Frage gestellt wird.
Überhaupt sollte dort, wo durch die Wiedereinziehung von Beträgen
aus dem Arbeitseinkommen wichtige Grundsätze vorbeugender
Fürsorge insofern verletzt werden könnten, als durch Beanspruchung
der Beträge die Lebenshaltung des ehemals Unterstützten oder seiner
Angehörigen unter das erträgliche Maß herabgedrückt werden könnte,
von einer Erstattung abgesehen werden. Wird von dem früheren
Hilfsbedürftigen mehr verlangt, als er bei Berücksichtigung seines
notwendigen Lebensbedarfs geben kann, so werden wichtige
Grundsätze vorbeugender Fürsorge verletzt. So wird vielfach darüber
geklagt, daß Leuten, die auf Kosten der Fürsorge eine längere Kur
durchgemacht haben, bei kaum begonnener eigener Leistungsfähigkeit
so viel an Erstattung abverlangt wurde, daß sie nicht mehr in der
Lage waren, die mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand besonders
erforderliche Krankenkost zu beschaffen.
Besonderes Entgegenkommen bei der Wiedereinziehung sollte
auch solchen Personen gezeigt werden, die trotz starker Beschränkung
ihrer Erwerbsfähigkeit unter besonderer Tatkraft einem Erwerbe
nachgehen, bei Frauen, wenn sie trotz kleiner Kinder eine Tätigkeit