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ausüben und endlich überall da, wo sich unbillige Härten ergeben
würden. Die Heranziehung zur (Erstattung darf also nicht dahin
führen, daß der Verpflichtete wichtige Bedürfnisse der Lebenshaltung
nicht befriedigen kann und daher wieder hilfsbedürftig wird.
Es sollte vor allem auch Grundsatz sein, daß mit
der Erstattung er st einige Zeit nach Wiedereintritt
der Leistungsfähigkeit des Hilfsbedürftigen be
gonnen wird.
Gewisse Richtsätze für die Erstattung erscheinen bei der Verschie
denartigkeit der Verhältnisse unmöglich. Jeder Fall liegt anders.
Die vorstehend aufgeführten allgemeinen Gesichtspunkte können
aber einheitlich beachtet werden.
Für die Erstattung aus den laufenden Einnahmen sollten Raten
zahlungen vereinbart werden, die der Hilfsbedürftige selbständig zu
bestimmten Terminen an die Fürsorgekasse zahlt. Von vornherein
sollte aber in der Erstattungsverpflichtung auch die Erklärung vor
gesehen werden, daß im Falle nicht pünktlicher Zahlung Einbehaltung
vom Lohn erfolgen kann. Für die Erstattung aus dem Vermögen
bzw. dem Nachlaß sind natürlich die Verhältnisse des Einzelfalles zu
beachten.
Ersatzansprüche, die ein Fürsorgeverband aus der Fürsorge
pflichtverordnung erheben kann, verjähren in zwei Jahren, vom Ablauf
des Jahres ab gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist; da aber
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes über Hemmung und Unter
brechung der Verjährung (durch Klage, Anerkennung) gelten, kann
der Lauf der zweijährigen Frist wiederholt von neuem beginnen.
Hierunter folgt ein Formular, das für die Entgegennahme der
Erstattungsverpflichtung geeignet ist.
.... 192 .. .
hier, straße Nr. . . gibt folgende Erklärung ab:
Ich verpflichte mich hierdurch, die dem Wohlfahrtsamt in
durch
entstandenen bzw. entstehenden Kosten bzw. Auslagen von meinem
Einkommen mit monatlich .... Mark — wenn zur Zeit der
Unterstützung ohne Beschäftigung — in noch festzusetzenden Raten
zu erstatten und diese Raten bis spätestens zum .... jeden
Monats an die Kaffe des Wohlfahrtsamtes
einzuzahlen. Die erste Zahlung wird bis erfolgen.
Falls ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wird hier
durch mein jeweiliger Arbeitgeber ermächtigt, von meinem Lohne
obigen Betrag bis zur vollständigen Deckung der Kosten allmonatlich
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