Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

b) für das zweite Jahr auf fünfhundertfünfundneunzig
 Millionen Goldmark,
für das dritte Jahr auf fünfhundertfünfzig Millionen
 Goldmark.
Vom vierten Jahre ab beträgt die Jahresleistung sechshundertsechzig
 Millionen Goldmark. Alle diese Zahlungen
 verstehen sich für das Jahr zu vollen 12 Monaten
gerechnet. Sie bilden die Gesamtleistungen der Gesellschaft
 für den Dienst der Schuldverschreibungen.
(3) Die Zahlungen sind zu gleichen Teilen zweimal
jährlich, und zwar am Ende eines jeden Halbjahrs
entsprechend den Anweisungen des Treuhänders zu
leisten. Für den zuerst fälligen Betrag wird die
Zahlung nach Verhältnis der wirklichen Dauer des Betriebs
 durch die Gesellschaft berechnet.
(4) Die Zahlungen erfolgen an die „Neue Bank“
zugunsten des „Agenten für die Reparationszahlungen“
für Rechnung des Treuhänders. Dieser bewirkt den
Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen
aus den Mitteln, die ihm der Agent zu diesem Zwecke
überweist, 8
(5) Die Gesellschaft muß ihre Zahlungen gemäß
8 25 aus dem Betriebsüberschuß, im Notfall unter
Heranziehung aller Rücklagen, bewirken.
(6) Außerdem werden die Zahlungen von der Reichsvregierung
 gewährleistet. Diese kann der Gesellschaft
entweder die für die Zahlungen nötigen Mittel zur
Verfügung stellen oder die Zahlungen unmittelbar an
len „Agenten für die Reparationszahlungen“ für Rechnung
 des Treuhänders bewirken.
(7) Schließlich kann der Treuhänder im Falle der
Nichtzahlung der fälligen Zins- und Tilgungsbeträge
lie fälligen Zinsscheine oder die zu tilgenden Stücke
dem von der Reparationskommission bestellten „Kommissar
 für die kontrollierten Einnahmen“ vorlegen.
Dieser hat sie zum Nennwert aus dem Teile der verpfändeten
 Einnahmen zu bezahlen, der an das Reich
zurückfließt,
(8) Die Beträge, die die Reichsregierung oder der
„Kommissar für die kontrollierten Einnahmen“ mit
Rücksicht auf die Gewährleistung der Reichsregierung

rn)

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